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Eine Beteiligung zu verkaufen ist etwas anderes, als ein Unternehmen zu verkaufen. Sie veräußern keinen Betrieb, sondern eine Position in einem Gesellschafterkreis — mit allen Rechten, die daran hängen, und allen Einschränkungen, die der Gesellschaftsvertrag vorsieht.
Das macht den Vorgang nicht kleiner, sondern anders. Wer die Mehrheit hält, verkauft Kontrolle. Wer eine Minderheit hält, verkauft eine Erwartung. Beides ist verkäuflich — zu sehr unterschiedlichen Bedingungen.
Der Wert eines Anteils ergibt sich nicht allein aus der Quote, sondern aus dem, was der Käufer damit tun kann.
Wer mehr als 50 % abgibt, überträgt die Kontrolle über die laufenden Entscheidungen. Der Preis orientiert sich am anteiligen Unternehmenswert, häufig mit einem Aufschlag für die Kontrollprämie. Für die Käuferseite ist das der Regelfall eines Unternehmenskaufs — der Ablauf entspricht weitgehend dem unter Unternehmen verkaufen beschriebenen Prozess.
Unter 50 % wird es komplizierter. Der Käufer erwirbt eine Position ohne Entscheidungsmacht: Er kann weder die Geschäftsführung bestimmen noch Ausschüttungen erzwingen noch den Zeitpunkt eines späteren Verkaufs beeinflussen. Deshalb liegt der Preis regelmäßig unter dem rechnerischen Anteil am Unternehmenswert.
Entscheidend sind die Rechte, die mitverkauft werden. Ein Mitverkaufsrecht beim Exit der Mehrheit, ein Zustimmungsvorbehalt für Grundlagengeschäfte, ein verbindlicher Ausschüttungsmechanismus oder ein Sitz im Beirat verändern den Wert einer Minderheit erheblich. Wo diese Rechte fehlen, verkauft man eine Hoffnung.
„Beteiligung verkaufen" klingt nach einem Vorgang — rechtlich sind es je nach Beteiligungsform sehr verschiedene. Form, Zustimmungserfordernisse und Steuerfolgen unterscheiden sich so stark, dass die Einordnung vor allem anderen kommt.
Der häufigste Fall. In Österreich bedarf die Abtretung eines Notariatsakts (§ 76 Abs. 2 GmbHG), in Deutschland der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG); der Gesellschafterwechsel wird im Firmenbuch beziehungsweise in der Gesellschafterliste des Handelsregisters nachvollzogen. Gesetzlich sind Geschäftsanteile frei übertragbar, praktisch fast immer vinkuliert — die Satzung verlangt die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Sollen nur Teile eines Anteils verkauft werden, muss der Anteil geteilt werden, was ebenfalls zustimmungspflichtig sein kann. Die Details ordnet GmbH-Anteil verkaufen ein.
Der Anteil an einer KG, OG oder GmbH & Co. KG wird durch Abtretungsvertrag übertragen; eine notarielle Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, die Zustimmung der übrigen Gesellschafter aber regelmäßig, weil das Gesetz von der persönlichen Bindung der Gesellschafter ausgeht und der Gesellschaftsvertrag sie meist ausdrücklich verlangt. Der Wechsel ist im Firmenbuch beziehungsweise Handelsregister einzutragen; bis dahin bestehen für den ausscheidenden Kommanditisten Haftungsrisiken gegenüber Dritten fort. Steuerlich ist der Verkauf eines Mitunternehmeranteils kein Kapitalanteil, sondern eine Betriebsveräußerung — mit anderen Begünstigungen.
Der stille Gesellschafter hält keinen Anteil am Unternehmen, sondern einen Vertrag mit dem Inhaber. „Verkaufen" heißt hier entweder Übertragung des Vertragsverhältnisses mit Zustimmung des Inhabers oder — häufiger — Kündigung und Abfindung nach den Regeln des Beteiligungsvertrags. Typisch oder atypisch still macht dabei steuerlich einen erheblichen Unterschied. Was das im Einzelnen bedeutet, beschreiben Stille Beteiligung und Auseinandersetzungsguthaben.
Aktien sind grundsätzlich frei und formfrei übertragbar; bei Namensaktien kann die Satzung die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden (vinkulierte Namensaktien), und Aktionärsvereinbarungen enthalten häufig Vorkaufs- und Mitverkaufsrechte. Fehlt ein Markt, ist die Käufersuche dieselbe wie bei einem GmbH-Anteil.
Für die Übertragung eines Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten wieder eigene Regeln — dazu GbR-Anteil verkaufen. Soll nicht ein Anteil, sondern das ganze Unternehmen übergehen, beschreibt Unternehmen verkaufen den Weg.
Bevor über Käufer oder Preis gesprochen wird, ist zu klären, ob und an wen Sie überhaupt verkaufen dürfen.
Die meisten GmbH-Satzungen machen die Abtretung von Geschäftsanteilen von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig. Ohne diese Zustimmung ist die Übertragung unwirksam. Wer den Käufer sucht, bevor er die Zustimmungslage kennt, verhandelt über etwas, das er möglicherweise nicht liefern kann.
Häufig steht den Mitgesellschaftern ein Vorkaufsrecht zu: Sie dürfen zu den mit einem Dritten verhandelten Konditionen eintreten. Das ist kein Hindernis, verändert aber die Reihenfolge — der externe Interessent weiß, dass sein Angebot als Preisanker für andere dient, und geht entsprechend vorsichtig heran.
Manche Satzungen schreiben für den Fall des Ausscheidens ein Bewertungsverfahren oder sogar einen festen Abfindungsmaßstab vor — mitunter deutlich unter dem Verkehrswert. Diese Klausel kann den gesamten wirtschaftlichen Rahmen bestimmen. Sie gehört gelesen, bevor irgendetwas anderes geschieht.
Ausgangspunkt ist der Wert des gesamten Unternehmens — Ertragswert, Multiplikator und Substanzwert, wie unter Unternehmensbewertung beschrieben. Vom Unternehmenswert werden Finanzschulden abgezogen und liquide Mittel hinzugerechnet; der so ermittelte Wert des Eigenkapitals wird anteilig auf die Quote umgelegt. Damit ist die Rechnung aber nicht zu Ende.
Ein Anteil ohne Kontrolle ist weniger wert als sein rechnerischer Teil: Der Käufer kann weder Ausschüttungen erzwingen noch die Geschäftsführung bestimmen noch den Zeitpunkt eines Gesamtverkaufs steuern. Dazu kommt, dass es für Anteile an nicht börsennotierten Gesellschaften keinen Markt gibt, auf dem man sie jederzeit wieder verkaufen könnte. Beides preist jeder Käufer als Abschlag ein. Umgekehrt zahlt, wer mit dem Anteil die Kontrolle erlangt, häufig einen Aufschlag.
Ein Mitverkaufsrecht beim Exit der Mehrheit, Vetorechte bei Grundlagengeschäften, ein verbindlicher Ausschüttungsmechanismus, Informationsrechte über das gesetzliche Maß hinaus oder ein Sitz im Beirat machen eine Minderheit planbar — und damit wertvoller. Wo diese Rechte in Satzung oder Gesellschaftervereinbarung fehlen, lohnt es sich, sie vor dem Verkauf nachzuverhandeln, statt den Abschlag hinzunehmen.
Viele Gesellschaftsverträge schreiben für das Ausscheiden eines Gesellschafters einen Bewertungsmaßstab vor — Buchwert, ein vereinfachtes Ertragswertverfahren, das früher verbreitete Stuttgarter Verfahren oder eine feste Formel. Solche Klauseln gelten in erster Linie für die Abfindung beim Ausscheiden, nicht für den freien Verkauf an einen Dritten; sie setzen aber den Anker, an dem sich Mitgesellschafter orientieren, und sind bei Vorkaufsrechten oft der Preis, zu dem eingetreten werden darf. Eine erste Orientierung zum Gesamtwert liefert der kostenlose Unternehmenswert-Rechner; wie Minderheiten im Detail bewertet werden, vertieft Minderheitsbeteiligung: Rechte, Wert und wann sie sich lohnt.
In den meisten Fällen der naheliegendste und schnellste Weg. Sie kennen das Unternehmen, brauchen keine Due Diligence und haben ein eigenes Interesse daran, keinen Fremden im Kreis zu haben. Der Nachteil: Ohne Alternative bestimmen sie den Preis. Ein glaubwürdiger externer Interessent verändert diese Verhandlung grundlegend.
In Deutschland kann die GmbH unter bestimmten Voraussetzungen eigene Anteile erwerben (§ 33 GmbHG): Die Einlage muss voll geleistet sein, und der Kaufpreis muss aus freiem Vermögen bezahlt werden, ohne das Stammkapital anzugreifen. In Österreich ist der Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH nach § 81 GmbHG dagegen grundsätzlich verboten; dort führt der Weg über die Mitgesellschafter oder — wenn der Gesellschaftsvertrag es vorsieht — über die Einziehung des Anteils gegen Abfindung. Beides ist ein Fall für die Fachberater, wirtschaftlich aber häufig die eleganteste Lösung, wenn liquide Mittel in der Gesellschaft vorhanden sind.
Beteiligungsgesellschaften und Family Offices erwerben Minderheiten, wenn absehbar ist, dass ein Gesamtverkauf folgt, oder wenn die laufende Ausschüttung die Rendite trägt. Für sie ist die Ausgestaltung der Gesellschaftervereinbarung wichtiger als der Preis — dazu ausführlich Gesellschaftervereinbarung beim Investoreneinstieg.
Manchmal ist der Verkauf einer Beteiligung nicht der Wunsch auszusteigen, sondern der Bedarf an Kapital. Dann ist die Aufnahme eines Investors der passendere Weg — beschrieben unter Investor finden.
Wie viel vom Kaufpreis netto bleibt, hängt von Beteiligungsform, Haltestruktur und Land ab. Die Beurteilung des Einzelfalls gehört zum Steuerberater — die Grundlinien sollte jeder Verkäufer kennen, bevor er über den Preis spricht.
Verkauft eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) aus dem Privatvermögen, unterliegt der Gewinn dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent nach § 27a EStG. Der Verkauf eines Mitunternehmeranteils — KG, OG, GesbR — ist dagegen eine Betriebsveräußerung nach § 24 EStG mit Tarifbesteuerung und den bekannten Begünstigungen: anteiliger Freibetrag, Verteilung auf drei Jahre oder, nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei Einstellung der Erwerbstätigkeit, der Hälftesteuersatz nach § 37 Abs. 5 EStG. Verkauft eine Kapitalgesellschaft eine inländische Beteiligung, fällt Körperschaftsteuer an. Hält die Gesellschaft Liegenschaften, kann seit 1. Juli 2025 bereits ab 75 Prozent übertragener oder vereinigter Anteile Grunderwerbsteuer ausgelöst werden.
Bei einer natürlichen Person mit einer Beteiligung von mindestens einem Prozent greift § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren: 60 Prozent des Gewinns sind steuerpflichtig, 40 Prozent bleiben steuerfrei. Unter einem Prozent gilt die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Liegen die Anteile in einer Holding, sind Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG im Ergebnis zu 95 Prozent steuerfrei. Beim Verkauf eines Mitunternehmeranteils greifen § 16 und § 34 EStG mit Freibetrag und ermäßigtem Steuersatz ab dem 55. Lebensjahr beziehungsweise bei dauernder Berufsunfähigkeit. Grunderwerbsteuer bei Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften wird ab 90 Prozent innerhalb von zehn Jahren ausgelöst. Wie sich der Verkauf über eine Holding gestalten lässt, zeigt Verkauf über eine Holding.
Ein Beteiligungsverkauf ist kleiner als ein Unternehmensverkauf, aber nicht einfacher — weil die Gegenseite häufig am selben Tisch sitzt. Der Ablauf folgt fünf Schritten.
Satzung, Gesellschaftervereinbarung und Beteiligungsvertrag werden auf Vinkulierung, Vorkaufs- und Andienungsrechte, Mitverkaufsrechte und -pflichten, Bewertungs- und Abfindungsklauseln sowie Wettbewerbsverbote geprüft. Das Ergebnis bestimmt, an wen überhaupt verkauft werden kann und in welcher Reihenfolge angesprochen werden muss.
Anteiliger Unternehmenswert, Abschläge, mitverkaufte Rechte — daraus entsteht eine Preisbandbreite und die Entscheidung, ob ein Vollverkauf, ein Teilverkauf oder die Aufnahme eines Investors das eigentliche Ziel ist.
Mitgesellschafter zuerst, weil Vorkaufsrechte und Zustimmungserfordernisse das ohnehin verlangen — aber mit einer glaubwürdigen externen Alternative im Rücken. Externe Kandidaten werden diskret angesprochen, erhalten Informationen erst nach Vertraulichkeitsvereinbarung und stufenweise.
Verhandelt werden Preis und Zahlungsmodalitäten, Garantien — bei Minderheiten meist nur zur Inhaberschaft des Anteils, nicht zum Unternehmen —, der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Geschäftsführung, ein Wettbewerbsverbot und die Kommunikation gegenüber Belegschaft und Kunden. Im Gesellschafterkreis ist ein Dritter, der die kommerzielle Verhandlung führt, oft die Voraussetzung dafür, dass die persönliche Beziehung den Vorgang übersteht.
Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung, Notariatsakt beziehungsweise notarielle Beurkundung, Zahlung des Kaufpreises gegen Übertragung, Eintragung im Firmenbuch oder Aufnahme der neuen Gesellschafterliste im Handelsregister. Kauft ein Mitgesellschafter, sind drei bis sechs Monate realistisch; bei einem externen Käufer dauert es länger.
IGCP Capital Partners arbeitet seit über 15 Jahren als unabhängige Transaktionsberatung und hat mehr als 100 Verkäufe und Nachfolgen abgeschlossen — ohne Bindung an Banken oder Beteiligungsgesellschaften.
Wir prüfen zuerst die vertragliche Lage, bewerten den Anteil unter Berücksichtigung der tatsächlich übertragbaren Rechte, erarbeiten den Kreis realistischer Käufer und führen die Verhandlung — auch dann, wenn der Käufer am selben Tisch sitzt wie Sie. Gerade im Gesellschafterkreis ist ein Dritter, der die kommerzielle Verhandlung führt, oft die Voraussetzung dafür, dass die persönliche Beziehung den Vorgang übersteht.
Das erste Gespräch ist kostenfrei, unverbindlich und streng vertraulich. Es geht darin nicht um ein Mandat, sondern um eine belastbare Einschätzung: was Ihre Position wert ist, wer als Käufer realistisch in Frage kommt und welche Klauseln Ihres Gesellschaftsvertrags den Rahmen bestimmen.
Weiterführend: Minderheitsbeteiligung: Rechte, Wert und wann sie sich lohnt und GmbH-Anteil verkaufen.
Sollen sämtliche Anteile übertragen werden, beschreibt GmbH verkaufen den Ablauf. Wie wir den passenden Käufer für einen Anteil finden, zeigt Investor finden.
Wenn Sie den Verkauf Ihrer Beteiligung durchdenken, sprechen wir vertraulich und unverbindlich mit Ihnen.