Stille Beteiligung und stiller Gesellschafter: Kapital ohne Stimmrechte
IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am · Aktualisiert am

Kapital ins Unternehmen, ohne Stimmrechte abzugeben: Formen der stillen Beteiligung, Rechtslage in AT und DE, Steuerfolgen, Vertragspunkte und wie ein stiller Gesellschafter gefunden wird.
Eine stille Beteiligung bringt Kapital in ein Unternehmen, ohne dass der Geldgeber nach außen auftritt, im Firmenbuch steht oder mitbestimmt. Der stille Gesellschafter leistet eine Einlage und erhält dafür eine Gewinnbeteiligung; die Führung bleibt beim Inhaber. Geregelt ist das in Österreich in den §§ 179 ff UGB, in Deutschland in den §§ 230 ff HGB. Entscheidend ist eine einzige Weiche: typisch oder atypisch still.
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Für Inhaber, die Kapital brauchen, aber weder eine Bank noch einen mitredenden Gesellschafter wollen, ist die stille Beteiligung der übersehene Mittelweg zwischen Kredit und Anteilsverkauf. Sie ist zugleich das Instrument, bei dem die meisten Fehler im Vertrag gemacht werden — und nicht im Verhandlungsgespräch.
Dieser Beitrag ordnet die Formen, stellt die österreichische und die deutsche Rechtslage nebeneinander, zeigt die steuerlichen Folgen auf beiden Seiten und beschreibt, wie eine stille Beteiligung praktisch zustande kommt.
Was eine stille Beteiligung ist — und was sie nicht ist
Der stille Gesellschafter beteiligt sich mit einer Vermögenseinlage am Unternehmen eines anderen. Die Einlage geht dabei in das Vermögen des Inhabers über — der Stille erwirbt keinen Anteil an einzelnen Wirtschaftsgütern, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch. Es entsteht kein Gesellschaftsvermögen.
Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft. Sie hat keine Rechtspersönlichkeit, wird nicht ins Firmenbuch oder Handelsregister eingetragen und tritt im Rechtsverkehr nicht auf. Nach außen handelt allein der Inhaber, und er allein haftet.
Drei Merkmale grenzen sie ab:
Sie ist kein Gesellschaftsanteil. Der Stille hat keine Stimmrechte in der Generalversammlung, kann keinen Geschäftsführer bestellen und keinen Verkauf blockieren. Wer Mitsprache will, braucht einen echten Anteil — die Unterschiede stehen in Minderheitsbeteiligung.
Sie ist kein Kredit. Die Vergütung ist an den Erfolg gekoppelt. Läuft es schlecht, sinkt sie; je nach Vertrag trägt der Stille sogar Verluste mit. Eine Gewinnbeteiligung ist zwingender Bestandteil — sie lässt sich vertraglich nicht ausschließen. Die Verlustbeteiligung dagegen schon.
Sie ist nicht formbedürftig. Anders als die Abtretung eines GmbH-Anteils in Österreich braucht sie keinen Notariatsakt. Der Vertrag entsteht formfrei. Genau das ist der praktische Vorteil — und die häufigste Fehlerquelle.
Typisch oder atypisch still: die Weiche, die alles bestimmt
Die beiden Grundformen unterscheiden sich darin, woran der stille Partner teilhat. Diese Unterscheidung entscheidet über Steuerlast, Mitsprache, Bilanzausweis und den Betrag, der am Ende ausbezahlt wird.
| Merkmal | Typisch still | Atypisch still |
|---|---|---|
| Beteiligung am laufenden Gewinn | ja (zwingend) | ja |
| Beteiligung am Verlust | vertraglich ausschließbar | in der Regel ja |
| Beteiligung an stillen Reserven und Firmenwert | nein | ja |
| Kontroll- und Zustimmungsrechte | gesetzliches Minimum | vertraglich erweitert, kommanditistenähnlich |
| Stellung | Kapitalgeber | Mitunternehmer |
| Steuerliche Einordnung (AT) | Einkünfte aus Kapitalvermögen | Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Feststellungsverfahren |
| Steuerliche Einordnung (DE) | § 20 Abs 1 Nr 4 EStG | § 15 Abs 1 Nr 2 EStG |
| Bilanzausweis beim Unternehmen | Fremdkapital | eigenkapitalnah |
| Auszahlung am Ende | Einlage plus offene Gewinnanteile | anteiliger Unternehmenswert |
Die Grenze verläuft nicht am Etikett im Vertrag, sondern an der tatsächlichen Ausgestaltung. Wer einen Vertrag „typisch still" überschreibt, dem Stillen aber eine Beteiligung an den stillen Reserven und ein Zustimmungsrecht bei wesentlichen Geschäften einräumt, hat steuerlich eine Mitunternehmerschaft — mit Feststellungsverfahren, laufender Gewinnzurechnung und einer völlig anderen Behandlung beim Ausstieg.
Der wirtschaftliche Unterschied wird beim Exit sichtbar. Der typisch Stille bekommt seine Einlage zurück, auch wenn sich der Unternehmenswert verdreifacht hat. Der atypisch Stille partizipiert an dieser Wertsteigerung. Wer die falsche Form wählt, verschenkt entweder Kapitalzugang oder Unternehmenswert.
Wie die Mitunternehmerstellung entsteht und welche Vertragsbausteine sie auslösen, steht in atypisch stille Beteiligung.
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Die stille Gesellschaft ist in beiden Ländern eine Innengesellschaft mit demselben Grundgedanken. Die Details unterscheiden sich in einer Weise, die bei grenzüberschreitenden Konstellationen — deutscher Investor, österreichische GmbH oder umgekehrt — regelmäßig übersehen wird.
| Thema | Österreich | Deutschland |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | §§ 179 bis 188 UGB | §§ 230 bis 236 HGB |
| Registereintragung | keine (kein Firmenbucheintrag) | keine (kein Handelsregistereintrag) |
| Einlage | geht in das Vermögen des Inhabers über (§ 179 UGB) | geht in das Vermögen des Inhabers über (§ 230 HGB) |
| Gewinnbeteiligung | zwingend | zwingend |
| Verlustbeteiligung | höchstens bis zur Höhe der Einlage, keine Nachschusspflicht | vertraglich ausschließbar |
| Kontrollrecht | Abschrift des Jahresabschlusses, Einsicht in Bücher zur Prüfung (§ 183 UGB) | vergleichbares Einsichtsrecht (§ 233 HGB) |
| Auseinandersetzung | Berichtigung in Geld (§ 186 UGB) | Auseinandersetzungsguthaben (§ 235 HGB) |
| Insolvenz des Inhabers | Einlagenforderung als Insolvenzforderung (§ 187 UGB) | Insolvenzforderung (§ 236 HGB) |
| Gewerbesteuer auf Gewinnanteile | keine Gewerbesteuer | Hinzurechnung eines Viertels über dem Freibetrag |
Zwei Punkte sind für die Praxis relevant. Erstens: Die Rückgewähr der Einlage oder der Erlass einer Verlustbeteiligung kann in Österreich insolvenzrechtlich angefochten werden, wenn sie im letzten Jahr vor Eröffnung erfolgt ist. Wer eine stille Beteiligung in der Krise auflöst, sollte das wissen.
Zweitens: In Deutschland fällt beim Unternehmen Gewerbesteuer an. Die Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters sind zwar Betriebsausgabe, werden aber nach § 8 Nr. 1 GewStG zu einem Viertel wieder hinzugerechnet, soweit die Summe der Finanzierungsentgelte den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigt (seit dem Erhebungszeitraum 2020). In Österreich existiert diese Hinzurechnung nicht.
Was die stille Beteiligung steuerlich auslöst
Hier liegt der Punkt, an dem die meisten frei verfügbaren Darstellungen falsch liegen — vor allem für Österreich.
Österreich, typisch still. Die Gewinnanteile sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent gilt hier aber gerade nicht: § 27a Abs 2 Z 3 EStG nimmt Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter ausdrücklich vom besonderen Steuersatz aus. Sie unterliegen dem allgemeinen Einkommensteuertarif — bei hohen Einkommen also bis zu 55 Prozent, nicht 27,5 Prozent. Das ist ein struktureller Unterschied zur GmbH-Beteiligung und der wichtigste einzelne Rechenfaktor, wenn ein Investor zwischen stiller Beteiligung und Anteilserwerb wählt. Die Besteuerung von Anteilsverkäufen ordnet Steuern beim Firmenverkauf ein.
Österreich, atypisch still. Der Stille ist Mitunternehmer. Seine Einkünfte sind gewerbliche Einkünfte und werden im Feststellungsverfahren einheitlich und gesondert ermittelt. Der Gewinn wird ihm laufend zugerechnet, unabhängig davon, ob er ihn entnimmt. Beim Ausscheiden gilt die Systematik der Betriebsveräußerung — samt der Begünstigungen für Freibetrag, Hälftesteuersatz oder Dreijahresverteilung.
Deutschland, typisch still. Die Gewinnanteile sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs 1 Nr 4 EStG. Das Unternehmen behält Kapitalertragsteuer von 25 Prozent ein; die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG erledigt die Sache grundsätzlich. Ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen. Achtung bei Nähebeziehungen: Ist der Stille zugleich zu mindestens 10 Prozent am Unternehmen beteiligt oder eine nahestehende Person, greift die Abgeltungsteuer nicht — dann gilt der persönliche Tarif.
Deutschland, atypisch still. Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs 1 Nr 2 EStG. Keine Kapitalertragsteuer, Versteuerung bei Entstehung des Gewinnanteils statt bei Zufluss, Verlustverrechnung eingeschränkt durch § 15a EStG.
| AT typisch still | AT atypisch still | DE typisch still | DE atypisch still | |
|---|---|---|---|---|
| Einkunftsart | Kapitalvermögen | Gewerbebetrieb | Kapitalvermögen | Gewerbebetrieb |
| Satz beim Stillen | Einkommensteuertarif (kein Sondersatz) | Tarif, Betriebsveräußerung beim Exit | 25 % Abgeltungsteuer | Tarif |
| Steuerabzug an der Quelle | nein, Veranlagung | nein, Feststellung | ja, KESt | nein |
| Beim Unternehmen | Betriebsausgabe | keine Betriebsausgabe | Betriebsausgabe, GewSt-Hinzurechnung | keine Betriebsausgabe |
Diese Einordnung ersetzt keine Steuerberatung. Sie zeigt aber, welche Frage vor der Vertragsunterschrift beantwortet sein muss — und nicht danach.
Die Steuerfolgen beider Varianten in Österreich und Deutschland sind in stille Beteiligung: Steuern durchgerechnet.
Eigenkapital oder Fremdkapital: was die Bank daraus macht
Die häufigste Motivation für eine stille Beteiligung ist die Stärkung der Eigenkapitalbasis vor einer Finanzierung. Ob das funktioniert, hängt nicht vom Wunsch des Inhabers ab, sondern von vier Vertragsmerkmalen.
Nachrangigkeit: Der Stille tritt im Insolvenzfall hinter alle anderen Gläubiger zurück. Ohne ausdrückliche Nachrangerklärung wird keine Bank die Einlage als wirtschaftliches Eigenkapital anerkennen.
Langfristigkeit: Kurze Kündigungsfristen machen die Einlage zu Fremdkapital auf Zeit. Für die Anerkennung braucht es eine Mindestlaufzeit ohne ordentliches Kündigungsrecht.
Erfolgsabhängigkeit der Vergütung: Eine fixe Verzinsung unabhängig vom Ergebnis ist ökonomisch ein Darlehen. Je stärker die Vergütung am Gewinn hängt, desto eher zählt sie als Eigenkapital.
Verlustteilnahme: Trägt der Stille Verluste bis zur vollen Höhe seiner Einlage, ist das Kapital haftend — und damit für den Analysten Eigenkapital.
Praktisch heißt das: Eine typisch stille Beteiligung mit ausgeschlossener Verlustbeteiligung, fixer Verzinsung und dreimonatiger Kündigungsfrist verbessert kein Rating. Eine nachrangige, langfristige, verlusttragende Einlage tut es. Der Unterschied steht in drei Klauseln und kostet keinen Cent zusätzliches Kapital.
Was ein stiller Gesellschafter kostet
Belastbare Marktzahlen zur Verzinsung stiller Beteiligungen gibt es öffentlich nicht — jede Zahl, die Sie online finden, ist eine Behauptung ohne Datengrundlage. Verlässlich ist nur die Struktur der Vergütung, und die besteht typischerweise aus drei Komponenten.
Eine feste Basisverzinsung auf die Einlage, die unabhängig vom Ergebnis anfällt oder bei Verlust gestundet wird. Eine gewinnabhängige Komponente, meist als Prozentsatz des Jahresergebnisses oder als Quote am EBIT. Und bei atypischer Ausgestaltung eine Endvergütung beim Ausstieg, die den Wertzuwachs abbildet.
Als Faustregel gilt: Stilles Kapital ist teurer als ein Bankkredit und billiger als die Abgabe von Anteilen. Es ist teurer, weil der Geber ein höheres Risiko trägt und keine Sicherheiten hat. Es ist billiger, weil er keinen dauerhaften Anteil am Unternehmenswert bekommt — sofern die Beteiligung typisch still ausgestaltet ist.
Bei atypisch stillen Beteiligungen wird die Bewertung zum Verhandlungsthema wie bei einem echten Anteil, weil die Endvergütung an den Unternehmenswert gekoppelt ist. Die Methoden dafür stehen in Unternehmensbewertung und Multiplikatorverfahren.
Ein Sonderfall verdient Erwähnung: Ist der stille Gesellschafter ein Angehöriger oder eine dem Gesellschafter nahestehende Person, prüft die Finanz die Angemessenheit des Gewinnanteils am Fremdvergleich. Ein überhöhter Anteil wird korrigiert.
Stille Beteiligung, Nachrangdarlehen, Genussrecht: die Abgrenzung
Die stille Beteiligung ist ein Instrument unter mehreren im Mezzanine-Bereich. Die Wahl zwischen ihnen entscheidet über Mitsprache, Bilanzwirkung und Steuerfolgen.
| Instrument | Mitsprache | Verlustbeteiligung | Wertzuwachs | Bilanz beim Unternehmen |
|---|---|---|---|---|
| Typisch stille Beteiligung | Kontrollrechte, keine Mitsprache | optional | nein | Fremdkapital |
| Atypisch stille Beteiligung | erweiterte Zustimmungsrechte möglich | ja | ja | eigenkapitalnah |
| Nachrangdarlehen | keine | nein (nur Nachrang) | nein | Fremdkapital, mit Nachrang eigenkapitalnah |
| Partiarisches Darlehen | keine | nein | nein | Fremdkapital |
| Genussrecht | keine (rein schuldrechtlich) | frei gestaltbar | frei gestaltbar | je nach Ausgestaltung |
| GmbH-Anteil | volle Gesellschafterrechte | ja | ja | Eigenkapital |
Der Unterschied zwischen stiller Beteiligung und partiarischem Darlehen ist der gemeinsame Zweck: Beim Darlehen verfolgt der Geber ein reines Renditeinteresse, bei der stillen Gesellschaft einen gemeinsamen Gesellschaftszweck mit entsprechenden Kontrollrechten. Die Grenze ist fließend und wird im Streitfall anhand der tatsächlichen Ausgestaltung gezogen.
Wer stille Beteiligungen nicht an einen einzelnen Investor vergibt, sondern öffentlich anbietet, gerät zusätzlich in den Anwendungsbereich des Kapitalmarkt- und Alternativfinanzierungsrechts. Bei einer individuell verhandelten Beteiligung mit einem Investor stellt sich diese Frage nicht.
Zu den Nachbarinstrumenten gibt es eigene Beiträge: Nachrangdarlehen, Genussrechte und der Überblick Mezzanine-Kapital.
Der Vertrag: neun Punkte, an denen es später hängt
Die stille Gesellschaft entsteht formfrei. Genau deshalb existieren so viele mangelhafte Verträge. Diese Punkte gehören geregelt:
Einlage und Fälligkeit — Höhe, Zeitpunkt, ob in Raten, ob Sacheinlage zulässig.
Gewinnverteilung — Bemessungsgrundlage (Jahresüberschuss, EBIT, Ergebnis vor stillem Anteil), Quote, Kappungsgrenze nach oben.
Verlustbeteiligung — ob überhaupt, bis zu welcher Höhe, wie Verlustvorträge behandelt werden.
Informations- und Zustimmungsrechte — welche Unterlagen wann, welcher Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte. Hier entsteht die Grenze zwischen typisch und atypisch still.
Entnahmerecht — ob Gewinnanteile auszuzahlen sind oder stehenbleiben und ob sie die Einlage erhöhen.
Laufzeit und Kündigung — Mindestlaufzeit, ordentliche Kündigungsfrist, außerordentliche Kündigungsgründe.
Nachrang — ausdrückliche Erklärung, wenn die Einlage als wirtschaftliches Eigenkapital gelten soll.
Abfindung beim Ausscheiden — Buchwert oder Verkehrswert, Bewertungsmethode, Stichtag, Auszahlungsmodus. Der wirtschaftlich wichtigste Punkt und der am häufigsten vernachlässigte.
Change of Control — was passiert, wenn das Unternehmen verkauft wird. Ohne Regelung steht der Stille bei einem Verkauf des Unternehmens — siehe Unternehmen verkaufen — vor einer offenen Frage, die dann unter Zeitdruck verhandelt wird.
Die einzelnen Klauseln samt Formulierungsfallen behandelt stille Beteiligung: der Vertrag.
Wie ein stiller Gesellschafter gefunden wird
Stille Gesellschafter inserieren nicht. Der Kreis besteht aus Privatinvestoren und Unternehmerfamilien, die Kapital ohne operative Verantwortung anlegen wollen, aus Beteiligungsgesellschaften, die Mezzanine-Programme fahren, und aus Branchenkennern, die investieren, ohne selbst ins Tagesgeschäft zu wollen. Erreicht werden sie über Netzwerke, nicht über Plattformen.
Der Ablauf gleicht einem verkleinerten Transaktionsprozess: anonymisiertes Kurzprofil, Vorauswahl der Adressaten, Gespräche unter Vertraulichkeitsvereinbarung, Term Sheet mit den wirtschaftlichen Eckpunkten, Due Diligence, Vertrag. Wie eine Investorensuche insgesamt läuft, steht in Investor finden und Investorensuche mit Berater; den Zugang zu den relevanten Adressen behandelt Investorennetzwerk.
Ein häufiger Denkfehler: Wer nur einen Geldgeber sucht, verhandelt aus der schwächsten Position, die es gibt — der eines Bittstellers mit einem Gesprächspartner. Erst mehrere parallele Gespräche erzeugen die Konditionen, die ein Unternehmen tatsächlich tragen kann.
Den vollständigen Ablauf von der Ansprache bis zur Prospektprüfung beschreibt stillen Gesellschafter aufnehmen.
Wie die Beteiligung wieder endet
Eine stille Beteiligung endet durch Zeitablauf, Kündigung, Auflösungsbeschluss oder mit der Insolvenz des Inhabers. Sie endet nicht durch den Tod des stillen Gesellschafters — dessen Rechtsstellung geht auf die Erben über, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Beim Ausscheiden wird der Stille in Geld abgefunden. Beim typisch Stillen umfasst das Auseinandersetzungsguthaben die Einlage, soweit sie nicht durch Verlustanteile aufgezehrt ist, plus noch nicht ausbezahlte Gewinnanteile. Beim atypisch Stillen kommt der Anteil an stillen Reserven und Firmenwert hinzu — und damit eine echte Bewertungsfrage.
Eine Übertragung an einen Dritten ist nicht ohne Weiteres möglich. Weil die Beteiligung ein Vertragsverhältnis mit dem Inhaber ist, braucht sie dessen Zustimmung. In der Praxis wird deshalb gekündigt und abgefunden statt verkauft. Die Wege aus einer bestehenden Beteiligung zeigt Beteiligung verkaufen.
Wie die Abfindung berechnet, fällig und besteuert wird, steht in Auseinandersetzungsguthaben.
Wie IGCP dabei hilft
IGCP Capital Partners begleitet Kapitalaufnahmen und Beteiligungsprozesse seit über 20 Jahren, mit mehr als 100 abgeschlossenen Transaktionen und vollständig unabhängig von Banken und Fonds. Bei einer stillen Beteiligung heißt das konkret:
Struktur vor Suche. Zuerst wird geklärt, ob eine stille Beteiligung überhaupt das richtige Instrument ist — oder ob ein Nachrangdarlehen, eine Minderheitsbeteiligung oder Wachstumskapital in anderer Form besser passt. Ein Instrument, das zum falschen Ziel gewählt wird, lässt sich später nur teuer korrigieren.
Aufbereitung. Zahlen, Planung und Equity Story werden so vorbereitet, dass ein Investor sie prüfen kann, ohne dass das Unternehmen vorzeitig erkennbar wird.
Adressen und Ansprache. Passende Investoren werden kuratiert angesprochen — vertraulich und mehrere parallel, damit Konditionen entstehen statt Zugeständnisse.
Verhandlung der Eckpunkte. Gewinnverteilung, Verlustbeteiligung, Nachrang, Kontrollrechte, Laufzeit, Abfindung: Die wirtschaftlichen Punkte werden vor der juristischen Ausformulierung geklärt. Die rechtliche und steuerliche Umsetzung erfolgt mit Ihren Beratern.
Der typische Rahmen liegt bei Unternehmen zwischen 300.000 und 15 Millionen Euro Umsatz, mit Schwerpunkt auf Nischenunternehmen und skalierbaren Geschäftsmodellen.
Häufige Fragen
Was ist eine stille Beteiligung?
Eine Kapitaleinlage in ein Unternehmen, bei der der Geldgeber am Gewinn beteiligt wird, aber nach außen nicht in Erscheinung tritt, nicht im Firmenbuch steht und keine Geschäftsführung übernimmt. Geregelt in den §§ 179 ff UGB (Österreich) und §§ 230 ff HGB (Deutschland).
Was unterscheidet typisch und atypisch stille Beteiligung?
Der typisch stille Gesellschafter ist am laufenden Gewinn beteiligt, nicht aber am Wertzuwachs; er bekommt am Ende seine Einlage zurück. Der atypisch stille Gesellschafter trägt Verluste mit, partizipiert an stillen Reserven und Firmenwert und gilt steuerlich als Mitunternehmer.
Wie wird eine stille Beteiligung in Österreich besteuert?
Beim typisch Stillen sind die Gewinnanteile Einkünfte aus Kapitalvermögen, aber vom besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent ausgenommen (§ 27a Abs 2 Z 3 EStG) — es gilt der allgemeine Einkommensteuertarif. Beim atypisch Stillen liegen gewerbliche Einkünfte im Rahmen einer Mitunternehmerschaft vor.
Ist eine stille Beteiligung Eigen- oder Fremdkapital?
Rechtlich Fremdkapital, wirtschaftlich je nach Ausgestaltung eigenkapitalnah. Als wirtschaftliches Eigenkapital wird sie von Banken nur anerkannt, wenn sie nachrangig, langfristig und verlusttragend ist und die Vergütung erfolgsabhängig anfällt.
Muss eine stille Beteiligung ins Firmenbuch eingetragen werden?
Nein. Die stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit und wird weder im Firmenbuch noch im Handelsregister eingetragen. Der Vertrag wird zwischen den Beteiligten geschlossen.
Braucht der Vertrag über eine stille Beteiligung eine besondere Form?
Nein, er entsteht formfrei — anders als die Abtretung eines GmbH-Anteils in Österreich, die einen Notariatsakt erfordert. Gerade deshalb sollten Gewinnverteilung, Nachrang, Kontrollrechte und Abfindung schriftlich und präzise geregelt sein.
Was passiert mit dem stillen Gesellschafter bei Insolvenz des Unternehmens?
Er macht seine Einlage als Insolvenzforderung geltend, soweit sie die auf ihn entfallenden Verlustanteile übersteigt (§ 187 UGB). Ist Nachrang vereinbart, steht er hinter allen anderen Gläubigern.
Wie hoch ist die Verzinsung einer stillen Beteiligung?
Es gibt keine belastbaren öffentlichen Marktzahlen. Üblich ist eine Kombination aus fester Basisverzinsung und gewinnabhängiger Komponente, bei atypischer Ausgestaltung zusätzlich eine Endvergütung. Stilles Kapital ist in der Regel teurer als ein Bankkredit und günstiger als die Abgabe von Anteilen.
Kann ich eine stille Beteiligung an einen Dritten verkaufen?
Nicht ohne Zustimmung des Inhabers, weil die Beteiligung ein Vertragsverhältnis mit ihm ist. Üblich ist die Kündigung mit Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.
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