Auseinandersetzungsguthaben
IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am

§ 235 HGB und § 186 UGB ordnen die Auseinandersetzung an, regeln aber weder Bewertung noch Fälligkeit noch Verzinsung. Diese Lücke ist der eigentliche Streitpunkt beim Ausscheiden — und sie lässt sich nur vertraglich schließen.
Das Auseinandersetzungsguthaben ist der Betrag, den der stille Gesellschafter beim Ausscheiden in Geld erhält. § 235 HGB und § 186 UGB ordnen die Auseinandersetzung an, regeln aber weder Bewertung noch Fälligkeit noch Verzinsung. Ohne Vertragsregelung gilt der Auffangwert: Nominalbetrag der Einlage, gekürzt um Verlustanteile, ohne Anteil an stillen Reserven und Firmenwert, sofort fällig und unverzinst.
Diese Lücke ist der eigentliche Streitpunkt. Beide Seiten gehen mit unterschiedlichen Erwartungen in die Auseinandersetzung, und das Gesetz entscheidet die Frage nicht.
Der Stille rechnet mit einem Anteil am gewachsenen Unternehmenswert, der Inhaber mit der Rückzahlung des Eingezahlten. Wer recht behält, steht im Vertrag — oder eben nirgendwo.
Die Grundlagen der Rechtsform stehen in stille Beteiligung.
Was §§ 235 HGB und 186 UGB regeln — und was nicht
Beide Normen sagen, dass sich der Ausscheidende mit dem Inhaber in Geld auseinandersetzt. Sie sagen nicht, nach welchem Maßstab, zu welchem Termin und zu welchem Zins.
Ohne Bewertungsmaßstab bleibt der Nominalbetrag. Ohne Fälligkeitsregelung ist der gesamte Betrag sofort zu zahlen. Ohne Verzinsungsregelung trägt der Stille die Wartezeit ohne Ausgleich.
Für den Inhaber ist die sofortige Fälligkeit ein Liquiditätsrisiko, für den Stillen der Nominalbetrag ein Wertrisiko. Beide Risiken lassen sich mit je einer Klausel abräumen.
Die verbreitete Behauptung, beim Auseinandersetzungsguthaben gelte ein allgemeiner Nominalwertgrundsatz, ist nicht belegt. Der Nominalbetrag ist Ergebnis fehlender Vereinbarung, kein eigenständiger Rechtssatz.
| Frage | Was das Gesetz regelt | Ergebnis ohne Vertrag | Gebotene Vertragsregelung |
|---|---|---|---|
| Anspruch dem Grunde nach | § 235 HGB, § 186 UGB: Berichtigung in Geld | Anspruch besteht | keine erforderlich |
| Bewertungsmaßstab | nichts | Nominalbetrag der Einlage, gekürzt um Verlustanteile | Bewertung nach IDW S 1, Stichtag, Bewerterbestellung |
| Stille Reserven und Firmenwert | nichts | nicht einbezogen | ausdrückliche Einbeziehung, mit Wirkung auf die Einordnung als atypisch |
| Fälligkeit | nichts | sofort fällig in voller Höhe | Ratenplan, Stundung, Höchstbetrag pro Jahr |
| Verzinsung | nichts | unverzinst | Verzinsung des offenen Betrags ab Stichtag |
| Streit über die Höhe | nichts | offener Zivilprozess | Schiedsgutachter, Verfahrensablauf, Kostentragung |
| Informationsrecht zur Prüfung | § 233 HGB (ein Satz), § 183 UGB mit gerichtlichem Verfahren in Abs 3 | in Deutschland kein normiertes Anordnungsverfahren | vertraglicher Auskunfts- und Einsichtsanspruch |
| Beendigungsgründe | § 234 HGB, § 184 UGB über Verweisungen | Kündigungsrechte nach der jeweiligen Kette | Mindestlaufzeit, Fristen, Kündigungsgründe |
| Change of Control | nichts | keine Rechtsfolge | ausdrückliche Klausel mit Bewertungsanordnung |
Die vollständige Klauselsystematik behandelt der Vertrag über eine stille Beteiligung.
Typisch oder atypisch: der Unterschied im Auszahlungsbetrag
Die Weiche entscheidet über die Größenordnung der Zahlung, nicht über Details. Beim typisch Stillen ist die Rechnung arithmetisch, beim atypisch Stillen ist sie eine Bewertung.
Wer den Stillen an stillen Reserven und Firmenwert beteiligt, verlässt den gesetzlichen Regelfall. Genau diese Vereinbarung ist zugleich das Kernmerkmal, das die Beteiligung typischerweise zur atypischen macht. Die Folgen für die Mitunternehmerstellung zeigt atypisch stille Beteiligung.
| Bestandteil des Guthabens | Typisch still | Atypisch still |
|---|---|---|
| Nominalbetrag der Einlage | ja | ja |
| Abzug aufgelaufener Verlustanteile | ja, soweit vereinbart | in der Regel ja |
| Noch nicht ausbezahlte Gewinnanteile | ja | ja |
| Anteil an stillen Reserven | nein | ja, wenn vereinbart |
| Anteil am Firmenwert | nein | ja, wenn vereinbart |
| Bewertungsbedarf | keiner, Rechnung aus der Buchhaltung | Unternehmensbewertung erforderlich |
| Typischer Streitpunkt | Höhe der Verlustzurechnung | Methode, Stichtag, Planungsannahmen |
| Steuerliche Einordnung des Ausstiegs (AT) | Kapitalvermögen, § 27 Abs 2 Z 4 EStG | Veräußerungsgewinn, § 24 EStG |
| Steuerliche Einordnung des Ausstiegs (DE) | § 20 Abs 1 Nr 4 EStG | § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG |
| Risiko einer Steuer ohne Zufluss | gering | hoch bei negativem Kapitalkonto |
Bilanziell folgt daraus nichts Automatisches. Der OGH hat in 6 Ob 204/16t festgehalten, dass atypisch stille Beteiligungen grundsätzlich Fremdkapital sind; § 10 Abs 2 EKEG bleibt daneben zu beachten. Die steuerliche Mitunternehmerstellung schafft kein bilanzielles Eigenkapital.
Die Bewertungsklausel ist der wichtigste einzelne Vertragspunkt
Bei atypischer Ausgestaltung hängt der gesamte Auszahlungsbetrag an einer Frage: Wie wird der Unternehmenswert ermittelt. Eine Klausel, die IDW S 1 als Maßstab festlegt, ist praktisch der wertvollste Satz im ganzen Vertrag.
Sie muss vier Dinge festlegen: den Standard, den Bewertungsstichtag, das Bestellungsverfahren für den Bewerter und die Bindungswirkung des Ergebnisses.
Ohne diese vier Punkte verhandeln die Parteien die Methode erst dann, wenn die Interessen maximal gegenläufig sind. Die Methodik selbst steht in Unternehmensbewertung und IDW S 1.
Der zweitwichtigste Punkt ist die Fälligkeit. Ein großer Betrag, der ohne Ratenregelung sofort fällig wird, gefährdet das Unternehmen, aus dem er stammt.
Was zehn geprüfte Standardmuster nicht enthalten
Der Befund aus einer Durchsicht von zehn gängigen Vertragsmustern ist eindeutig. Keines der zehn Muster vereinbarte eine Bewertung nach IDW S 1.
Ebenso wenig fand sich eine reine Buchwertabfindung als alleinige Regelung. Die Muster meiden beide Extreme und lassen die Frage offen.
Drei weitere Klauseln fehlten in allen zehn Mustern: ein monatliches Reporting, ein Wettbewerbsverbot zulasten des Stillen und eine echte Change-of-Control-Klausel. Wer ein Muster verwendet, übernimmt diese Lücken unbesehen.
Praktisch heißt das: Ein aus dem Netz bezogenes Muster regelt genau den Punkt nicht, der später den Streit auslöst. Wie eine Beteiligung von Beginn an sauber aufgesetzt wird, beschreibt einen stillen Gesellschafter aufnehmen.
Beendigung und Informationsbeschaffung: die MoPeG-Folgen
Das MoPeG hat in Deutschland zwei Normen verändert, die für die Abfindung unmittelbar erheblich sind. Beide Änderungen werden in der Praxis regelmäßig übersehen.
Erstens die Beendigungstatbestände. § 234 HGB verweist seit dem MoPeG (Art. 51 Nr. 20) auf die §§ 132 und 133 HGB. Vorher lautete die Verweisung auf die §§ 132, 134 und 135. § 132 HGB ist inhaltlich vollständig neu gefasst und umfasst sechs Absätze; die §§ 134 und 135 alter Fassung sind aus der Kette verschwunden.
Österreich hat diesen Schritt nicht mitgemacht. § 184 UGB verweist auf die §§ 132 und 134 UGB. Die beiden Ketten sind nicht deckungsgleich und dürfen nicht gemeinsam zitiert werden.
Zweitens das Informationsrecht. § 233 HGB besteht seit dem MoPeG (Art. 51 Nr. 19) nur noch aus einem Satz: "Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden."
Damit ist das gerichtliche Anordnungsverfahren des § 233 Abs 3 HGB alter Fassung aus dem Normtext verschwunden. Österreich hat es in § 183 Abs 3 UGB behalten.
Für die Prüfung einer Abfindungsberechnung ist das erheblich. Der deutsche stille Gesellschafter hat keinen ausdrücklich normierten gerichtlichen Weg mehr, um die Zahlen prüfen zu lassen, auf denen sein Guthaben beruht. Wer in Deutschland eine stille Beteiligung eingeht, sollte den Auskunfts- und Einsichtsanspruch für den Auseinandersetzungsfall deshalb ausdrücklich vereinbaren, samt Unterlagenkatalog und Frist.
Insolvenz des Inhabers, Nachrang und die Anfechtung in Österreich
Wird über das Vermögen des Inhabers das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Einlagenforderung Insolvenzforderung. Das ergibt sich aus § 236 HGB und § 187 UGB.
Ist Nachrang vereinbart, gelten in Deutschland § 39 Abs 2 InsO für den vereinbarten Nachrang und § 39 Abs 5 InsO für das Kleinbeteiligtenprivileg bei einer Beteiligung von zehn Prozent oder weniger ohne geschäftsführende Stellung. Für die Überschuldungsprüfung sind § 19 Abs 2 InsO und in Österreich § 67 Abs 3 IO maßgeblich. Die Abgrenzung zu anderen nachrangigen Instrumenten behandelt Nachrangdarlehen.
Österreich kennt eine Vorschrift ohne deutsche Entsprechung. § 188 UGB enthält eine spezielle einjährige Anfechtungsfrist für die Rückgewähr der stillen Einlage oder den Erlass des Verlustanteils vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Wer eine stille Beteiligung in der Krise auflöst und auszahlt, muss diese Frist kennen. Die Auszahlung kann rückabgewickelt werden.
Für fehlerhaft zustande gekommene Beteiligungen ist die Leitentscheidung BGH, Urteil vom 16.07.2019 – II ZR 175/18 = BGHZ 223, 13.
Die Besteuerung des Auseinandersetzungsguthabens
Der Auszahlungsbetrag ist kein einheitlicher Steuertatbestand. Er zerfällt in Bestandteile, die je nach Land und Ausgestaltung unterschiedlich behandelt werden. Die Systematik im Überblick steht in Steuern bei der stillen Beteiligung.
| Merkmal | AT typisch still | AT atypisch still | DE typisch still | DE atypisch still |
|---|---|---|---|---|
| Einschlägige Norm | § 27 Abs 2 Z 4 EStG | § 24 EStG | § 20 Abs 1 Nr 4 EStG | § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG |
| Freibetrag beim Ausstieg | nicht anwendbar, kein Veräußerungsgewinn | 7.300 Euro | nicht anwendbar, kein Veräußerungsgewinn | 45.000 Euro nach § 16 Abs 4 EStG, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, Abschmelzung ab 136.000 Euro, einmal im Leben |
| Tarifbegünstigung | keine, § 27a Abs 2 Z 3 EStG schließt den besonderen Steuersatz aus, Tarif bis 55 % | § 37 Abs 5 EStG, Hälftesteuersatz nur bei Tod, Erwerbsunfähigkeit oder ab dem vollendeten 60. Lebensjahr bei Einstellung der Erwerbstätigkeit, jeweils mit Siebenjahresfrist | Abgeltungsteuer, ausgehebelt durch § 32d Abs 2 Nr 1 EStG bei nahe stehenden Personen und ab 10 % Beteiligung | § 34 Abs 3 EStG, 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %, bis 5 Mio Euro |
| Besonderheit | Gewinnanteile steuerpflichtig, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind | negatives Kapitalkonto nach § 24 Abs 2 S 2 EStG jedenfalls zu erfassen | § 32d Abs 2 Nr 1 S 2: "Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung" | § 15a Abs 5 Nr 1 EStG gilt ausdrücklich für den stillen Gesellschafter |
Die härteste Einzelfolge steht in der österreichischen Spalte zur atypisch stillen Beteiligung. Nach § 24 Abs 2 S 2 EStG ist ein negatives Kapitalkonto beim Ausscheiden jedenfalls zu erfassen.
Das bedeutet Steuerpflicht ohne jeden Liquiditätszufluss. Der Stille hat über Jahre Verluste zugerechnet bekommen, erhält beim Ausstieg nichts — und zahlt dennoch Steuer auf den Wegfall des negativen Kontos. Die Rechnung gehört deshalb vor die Kündigung, nicht danach.
Wenn die Einlage ausfällt: der Totalverlust
Für Deutschland hat sich die Rechtslage zuletzt spürbar geändert. § 20 Abs 6 Satz 5 und 6 EStG sind ersatzlos aufgehoben worden, durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387, ausgegeben am 05.12.2024, Art. 3 Nr. 7 Buchst. c.
Art. 3 Nr. 22 stellt über § 52 Abs 28 S 25 und 26 EStG klar, dass beide Sätze auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung ist seit dem 6. Dezember 2024 in Kraft.
Damit ist die vielfach zitierte Verrechnungsgrenze von 20.000 Euro aufgehobenes Recht. Jede Darstellung, die sie noch nennt, ist veraltet.
Zur Frage, wann ein Ausfall steuerlich anzuerkennen ist, existiert eine einschlägige Entscheidung zu einer benachbarten Norm. Der BFH hat am 24.10.2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831 entschieden, dass der endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zu einem steuerbaren Verlust nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, S 2, Abs 4 EStG führt. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt danach in der Regel nicht.
Diese Entscheidung ergeht zu Nummer 7 und nicht zur stillen Einlage. Ihre Übertragung auf § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG ist ein Analogieschluss und muss als solcher gekennzeichnet werden.
Der zentrale Negativbefund lautet: Es gibt keine BFH-Entscheidung speziell zum Ausfall einer typisch stillen Einlage unter § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG. Die Frage ist höchstrichterlich ungeklärt.
Für Österreich fällt der Befund noch dünner aus. Zum endgültigen Totalverlust der typisch stillen Einlage ist weder eine Norm noch eine Entscheidung des VwGH abrufbar.
Häufige Fehler
Kein Bewertungsmaßstab im Vertrag. Der teuerste Fehler. Er verlagert die wichtigste wirtschaftliche Frage in einen Zeitpunkt, in dem keine Einigung mehr zu erwarten ist.
Beteiligung an stillen Reserven ohne Bewusstsein für die Folgen. Wer diese Klausel aufnimmt, ändert die steuerliche Einordnung der gesamten Beteiligung.
Keine Fälligkeitsregelung. Der Inhaber schuldet den vollen Betrag sofort. Das ist eine Belastung, die kein Jahresabschluss vorher zeigt.
Übernahme eines Musters ohne Prüfung der Auslassungen. Ein Muster ist eine Ausgangsbasis, kein Vertrag.
Zitieren beider Verweisungsketten in einem Satz. § 234 HGB und § 184 UGB verweisen auf unterschiedliche Vorschriften.
Verlassen auf ein gerichtliches Auskunftsverfahren in Deutschland. Es steht nicht mehr im Normtext des § 233 HGB.
Auflösung der Beteiligung in der Krise ohne Blick auf § 188 UGB. Die einjährige Anfechtungsfrist macht eine einvernehmliche Auszahlung rückabwickelbar.
Ausstieg mit negativem Kapitalkonto ohne Steuerplanung. § 24 Abs 2 S 2 EStG erzeugt eine Zahllast ohne Geldeingang. Wer statt der Kündigung einen Verkauf prüfen will, findet die Alternativen in Beteiligung verkaufen.
Häufige Fragen
Wie wird das Auseinandersetzungsguthaben eines stillen Gesellschafters berechnet?
Ohne Vertragsregelung besteht es aus dem Nominalbetrag der Einlage, gekürzt um zugerechnete Verlustanteile, zuzüglich noch nicht ausbezahlter Gewinnanteile. Stille Reserven und Firmenwert bleiben außen vor. § 235 HGB und § 186 UGB ordnen nur die Auseinandersetzung in Geld an und enthalten keinen Bewertungsmaßstab.
Wann ist das Auseinandersetzungsguthaben fällig?
Ohne abweichende Vereinbarung sofort und in voller Höhe. Weder § 235 HGB noch § 186 UGB enthalten eine Fälligkeitsregelung. Für den Inhaber ist das ein erhebliches Liquiditätsrisiko, das sich nur durch einen vertraglichen Ratenplan begrenzen lässt.
Wird das Auseinandersetzungsguthaben verzinst?
Nicht kraft Gesetzes. Beide Normen schweigen zur Verzinsung, sodass der offene Betrag ohne Vereinbarung unverzinst bleibt. Eine Verzinsungsklausel ab dem Bewertungsstichtag ist die übliche Gegenleistung dafür, dass der Stille einer Ratenzahlung zustimmt.
Bekommt der stille Gesellschafter einen Anteil an stillen Reserven und Firmenwert?
Nur wenn es vereinbart ist. Der gesetzliche Regelfall ist die Berichtigung in Geld ohne Beteiligung an stillen Reserven und Firmenwert. Wer diese Beteiligung vereinbart, macht die stille Gesellschaft typischerweise zu einer atypischen mit Mitunternehmerstellung.
Wie kann der stille Gesellschafter die Abfindungsberechnung überprüfen?
In Österreich über § 183 UGB, dessen Absatz 3 das gerichtliche Anordnungsverfahren weiterhin enthält. In Deutschland besteht § 233 HGB seit dem MoPeG nur noch aus einem Verweis auf § 166 HGB; das Anordnungsverfahren des § 233 Abs 3 HGB alter Fassung ist aus dem Normtext verschwunden. Deutsche Verträge sollten den Prüfungsanspruch deshalb ausdrücklich regeln.
Wie wird die Auszahlung an einen atypisch stillen Gesellschafter in Österreich besteuert?
Als Veräußerungsgewinn nach § 24 EStG mit einem Freibetrag von 7.300 Euro. Der Hälftesteuersatz nach § 37 Abs 5 EStG kommt nur bei Tod, Erwerbsunfähigkeit oder ab dem vollendeten 60. Lebensjahr bei Einstellung der Erwerbstätigkeit in Betracht, jeweils mit Siebenjahresfrist.
Was passiert steuerlich bei einem negativen Kapitalkonto?
Nach § 24 Abs 2 S 2 EStG ist ein negatives Kapitalkonto beim Ausscheiden jedenfalls zu erfassen. Das führt zu einer Steuerpflicht ohne jeden Liquiditätszufluss. Der Ausscheidende erhält keine Zahlung und schuldet dennoch Steuer.
Ist der Totalverlust einer typisch stillen Einlage in Deutschland steuerlich abzugsfähig?
Höchstrichterlich ungeklärt. Es existiert keine BFH-Entscheidung speziell zum Ausfall einer typisch stillen Einlage unter § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG. Die Entscheidung BFH vom 24.10.2017 – VIII R 13/15 betrifft § 20 Abs 1 Nr 7 EStG; ihre Übertragung ist ein Analogieschluss. Die früher genannte Verrechnungsgrenze von 20.000 Euro ist durch das Jahressteuergesetz 2024 entfallen.
Was gilt bei Insolvenz des Inhabers?
Die Einlagenforderung ist Insolvenzforderung nach § 236 HGB und § 187 UGB. In Österreich ist zusätzlich § 188 UGB zu beachten, der eine spezielle einjährige Anfechtungsfrist für die Rückgewähr der Einlage oder den Erlass des Verlustanteils vor Insolvenzeröffnung vorsieht. Eine deutsche Entsprechung dazu gibt es nicht.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
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