Stuttgarter Verfahren: Abgeschafft seit 2009
IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am · Aktualisiert am

Das Stuttgarter Verfahren wurde 2009 abgeschafft. Was heute für die steuerliche Anteilsbewertung gilt und wie Österreich mit dem Wiener Verfahren vergleicht.
Das Stuttgarter Verfahren war ein steuerliches Verfahren zur Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften in Deutschland. Es wurde zum 1. Januar 2009 abgeschafft. Wer den Begriff heute noch hört, trifft auf einen historischen Standard oder auf alte Gesellschaftsverträge, die ihn noch nennen.
Was hat das Stuttgarter Verfahren ersetzt?
An die Stelle des Stuttgarter Verfahrens ist für steuerliche Zwecke das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 bis 203 Bewertungsgesetz getreten, das den durchschnittlichen Jahresertrag der letzten drei Jahre mit dem festen Faktor 13,75 kapitalisiert. Der Substanzwert der Gesellschaft bildet dabei die Untergrenze, und das Verfahren darf nur angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
| Punkt | Stuttgarter Verfahren (bis 2008) | Heute (Deutschland) | Quelle, Abruf |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Erbschaftsteuer-Richtlinien (R 97 ff. ErbStR), § 11 BewG | § 11 Abs. 2, §§ 199–203 BewG | Gabler Wirtschaftslexikon; Gesetze im Internet, 25.09.2026 |
| Rechenlogik | gemeiner Wert = 68 % × (Vermögenswert + 5 × Ertragshundertsatz), bezogen auf das Nennkapital | nachhaltiger Jahresertrag × Kapitalisierungsfaktor | Gabler; § 200 Abs. 1 BewG |
| Ertragsbasis | Ertragshundertsatz aus vergangenen Jahren | Durchschnitt der Betriebsergebnisse der letzten drei Wirtschaftsjahre | § 201 Abs. 2 BewG |
| Faktor | fünf Jahre Übergewinn im Rechenmodell | 13,75, für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 | § 203 Abs. 1, § 265 Abs. 11 BewG |
| Untergrenze | — | Substanzwert darf nicht unterschritten werden | § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG |
| Vorrang | Ableitung aus Verkäufen, sonst Schätzung | Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb eines Jahres, sonst ertragsorientiert | § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG |
Quellen: Gabler Wirtschaftslexikon, Stuttgarter Verfahren; § 11 BewG, § 199 BewG, § 200 BewG, § 201 BewG, § 203 BewG, § 265 BewG; alle abgerufen am 25.09.2026.
Ein Faktor von 13,75 entspricht rechnerisch einem Kapitalisierungszins von rund 7,3 Prozent. Ob dieser typisierte Wert zu einem konkreten Unternehmen passt, ist genau die Frage, an der sich Finanzverwaltung und Steuerpflichtige regelmäßig reiben. Wie ein marktgerechter Zins hergeleitet wird, zeigt Kapitalisierungszinssatz.
Was das Stuttgarter Verfahren war
Das Verfahren diente der Finanzverwaltung dazu, den gemeinen Wert von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften zu schätzen, vor allem für Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es kombinierte einen Vermögenswert (Substanz) mit einem Ertragswert zu einem Mischwert. Der Ansatz war schematisch und einfach anzuwenden, was seine Verbreitung erklärt.
Wie schematisch, zeigt die Formel. Ein illustratives Beispiel: Beträgt der Vermögenswert 150 Prozent des Nennkapitals und der Ertragshundertsatz 10 Prozent, ergibt sich ein Anteilswert von 68 % × (150 + 5 × 10) = 136 Prozent des Nennkapitals. Bei einem Stammkapital von 100.000 Euro wären das 136.000 Euro — unabhängig davon, was ein Käufer tatsächlich gezahlt hätte.
Genau diese Schematik war sein Problem. Der Vermögenswert wurde aus Steuerbilanzwerten abgeleitet, und ein Geschäfts- oder Firmenwert floss nach ausdrücklicher gesetzlicher Anweisung nicht ein, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung von 2006 beschreibt. Das Verfahren führte deshalb in der Regel zu Werten, die deutlich unter dem tatsächlichen Marktwert lagen.
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Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02) die damalige Erbschaftsteuer für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Die Erhebung mit einheitlichen Steuersätzen knüpfte an Steuerwerte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Vermögensgruppen — ausdrücklich genannt sind Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe — den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügte. Die Bewertung müsse einheitlich am gemeinen Wert ausgerichtet sein; der Gesetzgeber hatte bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen (BVerfG, 1 BvL 10/02, abgerufen am 25.09.2026).
Mit der Erbschaftsteuerreform zum 1. Januar 2009 wurde das Verfahren abgeschafft. Seither gilt als Ziel der einheitliche gemeine Wert, der dem Verkehrswert entsprechen soll. An seine Stelle trat für steuerliche Zwecke das vereinfachte Ertragswertverfahren.
Was heute in Deutschland gilt
Das Gesetz legt eine feste Rangfolge fest. Zuerst ist der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Gelingt das nicht, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode zu ermitteln — und zwar mit der Methode, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach den §§ 199 ff. BewG ist ein zulässiger Weg dorthin, aber kein Pflichtweg. Es kapitalisiert den durchschnittlichen, um bestimmte Positionen bereinigten Jahresertrag der letzten drei Wirtschaftsjahre mit dem Faktor 13,75. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen wird daneben gesondert mit seinem gemeinen Wert angesetzt (§ 200 Abs. 2 BewG).
Der typisierte Faktor kann bei besonderen Unternehmen zu Werten führen, die vom betriebswirtschaftlich sinnvollen Wert deutlich abweichen — nach oben wie nach unten. Für eine Schenkung oder Erbschaft lohnt deshalb oft der Vergleich mit einem Gutachten. Der Rahmen der Erbschaft und Schenkung in der Unternehmensnachfolge Deutschland entscheidet, welcher Wert am Ende besteuert wird.
Deutschland und Österreich, früher und heute
| Früher (DE, bis 2008) | Heute (DE, ab 2009) | Österreich | |
|---|---|---|---|
| Verfahren | Stuttgarter Verfahren | Vereinfachtes Ertragswertverfahren | Wiener Verfahren |
| Rechtsgrundlage | Erlass/Richtlinien | §§ 199 ff. BewG | Erlass (Wiener Verfahren 1996) als Schätzmethode zu § 13 Abs. 2 BewG 1955 |
| Aufbau | Vermögen + Ertrag (Mischwert) | Kapitalisierter Jahresertrag | Mittelwert aus Substanz- und Ertragswert |
| Status | Abgeschafft | Geltend, nachrangig | In Verwendung |
Das österreichische Gegenstück: das Wiener Verfahren
In Österreich existiert mit dem Wiener Verfahren ein analoges, erlassmäßig geregeltes Verfahren zur Schätzung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile. Rechtsgrundlage ist der Erlass „Wiener Verfahren 1996". Das Gesetz selbst gibt nur den Rahmen vor: Lässt sich der gemeine Wert von GmbH-Anteilen nicht aus Verkäufen ableiten, ist er „unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen" (§ 13 Abs. 2 BewG 1955, RIS, abgerufen am 25.09.2026). Der Unabhängige Finanzsenat hat das Wiener Verfahren entsprechend als Methode zur Schätzung nach § 184 BAO eingeordnet und zugleich festgehalten, dass bei vermögensverwaltenden Gesellschaften ein Abgehen davon sogar geboten sein kann (UFS, RV/0391-F/08, abgerufen am 25.09.2026).
Betriebswirtschaftlich ist es ein Mittelwertverfahren: Der Wert ergibt sich aus dem Durchschnitt von Substanzwert, abgeleitet aus dem buchmäßigen Eigenkapital, und Ertragswert, abgeleitet aus den Ergebnissen der letzten drei Wirtschaftsjahre.
Anders als das Stuttgarter Verfahren ist das Wiener Verfahren in Österreich weiter in Gebrauch. Ist für einen steuerlichen Anlass der gemeine Wert gefragt, kann es sachgerecht und kostengünstiger sein als ein vollständiges Gutachten. Für Gutachten nach dem österreichischen Fachstandard gilt seit Kurzem ein neuer Rahmen: Das Fachgutachten KFS/BW 1 (2025) wurde im November 2025 beschlossen und ist für Unternehmensbewertungen ab 30. Juni 2026 anzuwenden, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Auftragsannahme (LeitnerLeitner, abgerufen am 25.09.2026).
Alte Gesellschaftsverträge: was mit Abfindungsklauseln passiert
Die größte praktische Bedeutung hat das Stuttgarter Verfahren heute in Satzungen und Gesellschaftsverträgen, die es als Maßstab für die Abfindung ausscheidender Gesellschafter festlegen. Die Klausel wird durch die Abschaffung nicht automatisch unwirksam — sie verweist nur auf ein Rechenmodell, das kein Finanzamt mehr anwendet. Für ihre Wirksamkeit hat der Bundesgerichtshof zwei Linien entwickelt:
| Konstellation | Rechtsfolge | Entscheidung |
|---|---|---|
| Die Abfindungsbeschränkung führt schon bei Vereinbarung zu einem groben Missverhältnis zum Verkehrswert | Das Austrittsrecht wird unzulässig eingeschränkt; die Beschränkung ist unwirksam | BGH, Urteil vom 16.12.1991, II ZR 58/91 |
| Das Missverhältnis entsteht erst später, weil der Unternehmenswert gestiegen ist | Die Klausel bleibt wirksam; ihr Inhalt wird nach Treu und Glauben im Wege ergänzender Vertragsauslegung angepasst | BGH, Urteil vom 20.09.1993, II ZR 104/92 |
Quellen: Darstellungen der Entscheidungen bei gesellschaftsrechtskanzlei.com (II ZR 58/91) und gesellschaftsrechtskanzlei.com (II ZR 104/92), abgerufen am 25.09.2026.
Für die Praxis heißt das: Eine Satzung, die heute noch auf das Stuttgarter Verfahren verweist, erzeugt Streitpotenzial genau dann, wenn ein Gesellschafter ausscheidet — also im ungünstigsten Moment. Der sauberere Weg ist eine Satzungsänderung, solange sich alle Gesellschafter einig sind, mit einem nachvollziehbaren Bewertungsmaßstab und einem klaren Verfahren zur Bestellung eines Gutachters. Das gehört zum Notar und zum Gesellschaftsrechtler.
Was das für die Praxis bedeutet
Für eine Transaktion ist keines dieser Verfahren der richtige Maßstab. Sie ermitteln steuerliche Werte, keine Verhandlungspreise. Wer verkaufen will, orientiert sich an Ertragswert, DCF und Marktmultiplikatoren, nicht an einem typisierten Steuerwert — die Unterschiede zeigt Ertragswertverfahren oder DCF. Eine Unternehmensbewertung nach Marktmaßstäben statt Steuerschema ist deshalb die Grundlage für jeden Verkauf, und der Anteilsverkauf zum Marktpreis statt zum Steuerwert setzt einen Prozess mit mehreren Interessenten voraus. Wie sich der Wert gezielt erhöhen lässt, behandelt der Beitrag Unternehmenswert steigern.
Ein Hinweis zur Einordnung: Dieser Beitrag stellt die Verfahren dar und ersetzt keine steuerliche Beratung. Fragen zu Erbschaft, Schenkung oder Anteilsbewertung gehören zum Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Die heute gebräuchlichen Bewertungsbegriffe sind im M&A-Glossar zusammengefasst. Was ein Anteil heute im Markt wert wäre, lässt sich im ersten Schritt überschlagen, wenn Sie den Marktwert eines GmbH-Anteils überschlägig berechnen.
Häufige Fragen
Kann ich das Stuttgarter Verfahren noch anwenden?
Für steuerliche Zwecke in Deutschland nicht mehr. Es wurde zum 1. Januar 2009 abgeschafft. Relevanz hat es nur noch, wo alte Gesellschaftsverträge es als Abfindungsklausel nennen, was in der Praxis zu Streit führen kann.
Wie wurde das Stuttgarter Verfahren berechnet?
Nach der Formel gemeiner Wert = 68 Prozent × (Vermögenswert + 5 × Ertragshundertsatz), jeweils bezogen auf das Nennkapital. Der Vermögenswert stammte aus Steuerbilanzwerten, ein Firmenwert wurde nicht einbezogen.
Was passiert mit alten Gesellschaftsverträgen, die es nennen?
Solche Klauseln bleiben zivilrechtlich zunächst wirksam. Entsteht über die Jahre ein erhebliches Missverhältnis zum Verkehrswert, wird die Abfindung nach der Rechtsprechung des BGH im Wege ergänzender Vertragsauslegung angepasst (II ZR 104/92). War das Missverhältnis schon bei Vereinbarung grob, kann die Beschränkung unwirksam sein (II ZR 58/91). Eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt ist ratsam.
Was gilt heute in Deutschland statt des Stuttgarter Verfahrens?
Vorrangig der Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten innerhalb des letzten Jahres. Sonst eine ertragsorientierte oder im Geschäftsverkehr übliche Methode — etwa das vereinfachte Ertragswertverfahren nach den §§ 199 ff. BewG mit dem Faktor 13,75. Der Substanzwert bildet die Untergrenze.
Ist das Wiener Verfahren dasselbe wie das Stuttgarter Verfahren?
Sie ähneln sich im Aufbau als Mittelwertverfahren aus Substanz und Ertrag. Das Wiener Verfahren ist aber der österreichische Standard und weiterhin in Verwendung, während das Stuttgarter Verfahren in Deutschland abgeschafft ist.
Ergibt das vereinfachte Ertragswertverfahren einen realistischen Verkaufspreis?
Nicht zwingend. Es dient steuerlichen Zwecken und arbeitet mit typisierten Faktoren. Der erzielbare Kaufpreis kann deutlich darüber oder darunter liegen und wird über marktbasierte Verfahren und Verhandlung bestimmt.
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