Stuttgarter Verfahren: Abgeschafft seit 2009
IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am · Aktualisiert am

Das Stuttgarter Verfahren wurde 2009 abgeschafft. Was heute für die steuerliche Anteilsbewertung gilt und wie Österreich mit dem Wiener Verfahren vergleicht.
Das Stuttgarter Verfahren war ein steuerliches Verfahren zur Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften in Deutschland. Es wurde zum 1. Januar 2009 abgeschafft. Wer den Begriff heute noch hört, trifft auf einen historischen Standard oder auf alte Gesellschaftsverträge, die ihn noch nennen.
Was das Stuttgarter Verfahren war
Das Verfahren diente der Finanzverwaltung dazu, den gemeinen Wert von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften zu schätzen, vor allem für Erbschaft- und Schenkungsteuer. Es kombinierte einen Vermögenswert (Substanz) mit einem Ertragswert zu einem Mischwert. Der Ansatz war schematisch und einfach anzuwenden, was seine Verbreitung erklärt.
Genau diese Schematik war sein Problem. Das Verfahren führte in der Regel zu Werten, die deutlich unter dem tatsächlichen Marktwert lagen.
Wo dieser Schritt im Gesamtprozess steht, zeigt Unternehmen verkaufen.
Warum es abgeschafft wurde
Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Beschluss vom 7. November 2006 die damalige Erbschaftsteuer für verfassungswidrig. Kern der Beanstandung war die ungleiche Bewertung verschiedener Vermögensarten. Unternehmensvermögen wurde über das Stuttgarter Verfahren systematisch zu niedrig angesetzt, während andere Vermögensarten näher am Verkehrswert bewertet wurden. Das verstieß gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz zum 1. Januar 2009 wurde das Verfahren abgeschafft. Seither gilt als Ziel der einheitliche gemeine Wert, der dem Verkehrswert entsprechen soll.
An seine Stelle trat für steuerliche Zwecke das vereinfachte Ertragswertverfahren.
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An die Stelle trat das vereinfachte Ertragswertverfahren nach den §§ 199 ff. Bewertungsgesetz. Es kapitalisiert den durchschnittlichen, um bestimmte Positionen bereinigten Jahresertrag der Vergangenheit mit einem typisierten Kapitalisierungsfaktor.
Wichtig ist der nachrangige Charakter dieses Verfahrens. Es kommt zur Anwendung, wenn kein zeitnaher Verkauf einen Marktpreis liefert und wenn ein anderes, branchenübliches Verfahren nicht zu einem offensichtlich zutreffenderen Ergebnis führt. Der typisierte Faktor kann in Hochzinsphasen oder bei besonderen Unternehmen zu Werten führen, die vom betriebswirtschaftlich sinnvollen Wert abweichen.
Deutschland und Österreich, früher und heute
| Früher (DE, bis 2008) | Heute (DE, ab 2009) | Österreich | |
|---|---|---|---|
| Verfahren | Stuttgarter Verfahren | Vereinfachtes Ertragswertverfahren | Wiener Verfahren |
| Rechtsgrundlage | Erlass/Richtlinien | §§ 199 ff. BewG | Erlass (Wiener Verfahren 1996) |
| Aufbau | Vermögen + Ertrag (Mischwert) | Kapitalisierter Jahresertrag | Mittelwert aus Substanz- und Ertragswert |
| Status | Abgeschafft | Geltend, nachrangig | In Verwendung |
Das österreichische Gegenstück: das Wiener Verfahren
In Österreich existiert mit dem Wiener Verfahren ein analoges, erlassmäßig geregeltes Verfahren zur Schätzung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile. Rechtsgrundlage ist der Erlass "Wiener Verfahren 1996". Betriebswirtschaftlich ist es ein Mittelwertverfahren: Der Wert ergibt sich aus dem Durchschnitt von Substanzwert (Vermögenswert) und Ertragswert, wobei der Ertragswert aus den Ergebnissen der letzten drei Wirtschaftsjahre abgeleitet wird.
Anders als das Stuttgarter Verfahren ist das Wiener Verfahren in Österreich weiter in Gebrauch. Ist für einen steuerlichen Anlass der gemeine Wert gefragt, kann das Wiener Verfahren sachgerecht und kostengünstiger sein als ein vollständiges Gutachten zur Unternehmensbewertung.
Was das für die Praxis bedeutet
Für eine Transaktion ist keines dieser Verfahren der richtige Maßstab. Sie ermitteln steuerliche Werte, keine Verhandlungspreise. Wer verkaufen will, orientiert sich an Ertragswert, DCF und Marktmultiplikatoren, nicht an einem typisierten Steuerwert. Die Zusammenhänge behandeln wir im Beitrag Unternehmenswert steigern.
Ein Hinweis zur Einordnung: Dieser Beitrag stellt die Verfahren dar und ersetzt keine steuerliche Beratung. Fragen zu Erbschaft, Schenkung oder Anteilsbewertung gehören zum Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Die heute gebräuchlichen Bewertungsbegriffe sind im M&A-Glossar zusammengefasst.
Häufige Fragen
Kann ich das Stuttgarter Verfahren noch anwenden?
Für steuerliche Zwecke in Deutschland nicht mehr. Es wurde zum 1. Januar 2009 abgeschafft. Relevanz hat es nur noch, wo alte Gesellschaftsverträge es als Abfindungsklausel nennen, was in der Praxis zu Streit führen kann.
Was passiert mit alten Gesellschaftsverträgen, die es nennen?
Solche Klauseln bleiben zivilrechtlich zunächst wirksam, können aber zu Abfindungen deutlich unter dem Verkehrswert führen. Eine Überprüfung und Anpassung durch einen Rechtsanwalt ist ratsam.
Was gilt heute in Deutschland statt des Stuttgarter Verfahrens?
Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach den §§ 199 ff. Bewertungsgesetz, sofern kein Marktpreis aus einem zeitnahen Verkauf vorliegt und kein anderes branchenübliches Verfahren vorzuziehen ist.
Ist das Wiener Verfahren dasselbe wie das Stuttgarter Verfahren?
Sie ähneln sich im Aufbau als Mittelwertverfahren aus Substanz und Ertrag. Das Wiener Verfahren ist aber der österreichische Standard und weiterhin in Verwendung, während das Stuttgarter Verfahren in Deutschland abgeschafft ist.
Ergibt das vereinfachte Ertragswertverfahren einen realistischen Verkaufspreis?
Nicht zwingend. Es dient steuerlichen Zwecken und arbeitet mit typisierten Faktoren. Der erzielbare Kaufpreis kann deutlich darüber oder darunter liegen und wird über marktbasierte Verfahren und Verhandlung bestimmt.
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