Stille Beteiligung: Steuern
IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am

Die Steuerlast einer stillen Beteiligung wird regelmäßig zu niedrig angesetzt. Zwei Ausnahmevorschriften — je eine pro Land — kippen das Ergebnis, und eine viel zitierte Verlustgrenze gibt es seit dem JStG 2024 nicht mehr.
Österreich besteuert den typisch stillen Gesellschafter mit dem vollen Einkommensteuertarif bis 55 Prozent: § 27a Abs 2 Z 3 EStG nimmt ihn ausdrücklich vom besonderen Steuersatz aus. Der atypisch Stille erzielt gewerbliche Einkünfte nach § 23 Z 2 EStG. In Deutschland greift beim typisch Stillen die Abgeltungsteuer mit 25 Prozent — außer § 32d Abs 2 Nr 1 EStG hebelt sie aus, dann gilt ebenfalls der Tarif. Der atypisch Stille ist Mitunternehmer nach § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG.
Die steuerliche Belastung einer stillen Beteiligung wird regelmäßig zu niedrig angesetzt. Das liegt an zwei Ausnahmevorschriften, die in vielen frei verfügbaren Darstellungen fehlen — je eine pro Land.
Beide Ausnahmen treffen genau die Konstellation, in der stille Beteiligungen üblicherweise vereinbart werden: ein Investor mit Nähe zum Unternehmen oder ein Gesellschafter, der zusätzlich Kapital einlegt. Wer mit dem Regelfall rechnet, rechnet falsch.
Die Grundformen und ihre zivilrechtliche Systematik stehen im Überblicksbeitrag stille Beteiligung. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Besteuerung — laufend und beim Ausstieg, in Österreich und in Deutschland.
Die vier Felder im direkten Vergleich
Vier Kombinationen sind zu unterscheiden. Sie unterscheiden sich in der Einkunftsart, im Steuersatz, im Verfahren und in der Belastung des Unternehmens.
| AT typisch still | AT atypisch still | DE typisch still | DE atypisch still | |
|---|---|---|---|---|
| Norm beim Stillen | § 27 Abs 2 Z 4 EStG | § 23 Z 2 EStG | § 20 Abs 1 Nr 4 EStG | § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG |
| Einkunftsart | Kapitalvermögen | Gewerbebetrieb | Kapitalvermögen | Gewerbebetrieb |
| Laufender Steuersatz | allgemeiner Tarif bis 55 % | allgemeiner Tarif | 25 % Abgeltungsteuer, sonst Tarif | allgemeiner Tarif |
| Besonderer Steuersatz | ausgeschlossen (§ 27a Abs 2 Z 3 EStG) | nicht anwendbar | Abgeltung nach § 32d EStG, Ausnahme § 32d Abs 2 Nr 1 EStG | nicht anwendbar |
| Quellenabzug | kein KESt-Abzug seit Budgetbegleitgesetz 2011 | nein | ja, Kapitalertragsteuer 25 % | nein |
| Verfahren | Veranlagung | Feststellung nach § 188 BAO | Veranlagung bzw. Abgeltung | Feststellung nach § 180 Abs 1 S 1 Nr 2a AO |
| Verlustverrechnung | Auffüllung der Einlage nach § 27 Abs 2 Z 4 EStG | § 23a EStG, Wartetastenverluste | § 20 Abs 6 EStG, entfällt bei § 32d Abs 2 Nr 1 EStG | § 15a Abs 5 Nr 1 EStG |
| Sparer-Pauschbetrag | existiert nicht | existiert nicht | ja, entfällt bei § 32d Abs 2 Nr 1 EStG | nein |
| Gewerbesteuer | existiert seit 1994 nicht | existiert seit 1994 nicht | Hinzurechnung § 8 Nr 1 GewStG beim Inhaber | eigener Gewerbebetrieb (BFH IV R 8/14) |
| Solidaritätszuschlag | nein | nein | 5,5 %, auch bei § 32d Abs 3 und 4 EStG | 5,5 % im Rahmen der Veranlagung |
| Ausstieg | § 24 EStG, Freibetrag 7.300 Euro | § 24 EStG, § 37 Abs 5 EStG | Kapitalvermögen | § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, § 34 Abs 3 EStG |
Die Zeile zum besonderen Steuersatz ist der teuerste Unterschied. Sie kostet einen österreichischen Investor bis zu 27,5 Prozentpunkte gegenüber der Annahme, die er vermutlich mitbringt.
Österreich, typisch still: Tarif statt 27,5 Prozent
Die Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs 2 Z 4 EStG. Damit endet die Parallele zur GmbH-Beteiligung aber bereits.
§ 27a Abs 2 Z 3 EStG nimmt Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter ausdrücklich vom besonderen Steuersatz aus. Es gilt der allgemeine Einkommensteuertarif, im Spitzenbereich also bis 55 Prozent.
Das ist der am häufigsten falsch dargestellte Punkt im gesamten Themenfeld. Jede Quelle, die eine KESt-Endbesteuerung mit 27,5 Prozent beim typisch Stillen behauptet, gibt die Rechtslage unrichtig wieder. § 27a Abs 1 EStG sieht die 25 Prozent nur für Geldeinlagen und nicht verbriefte Geldforderungen bei Kreditinstituten vor, 27,5 Prozent in den übrigen Fällen — die stille Beteiligung ist aus beidem herausgenommen.
Ein Kapitalertragsteuerabzug findet seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 nicht mehr statt. Der Stille erklärt seine Gewinnanteile selbst in der Veranlagung.
Zu beachten ist außerdem § 27 Abs 2 Z 4 EStG: Gewinnanteile sind steuerpflichtig, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Nach Verlustjahren fließt also Geld, das zunächst keine Steuer auslöst.
Wer die Belastung einer stillen Beteiligung mit der eines Anteilsverkaufs vergleichen will, findet die Gegenseite in Steuern beim Firmenverkauf.
Deutschland, typisch still: wann die Abgeltungsteuer nicht gilt
Der Regelfall ist einfach. Die Gewinnanteile sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs 1 Nr 4 EStG, das Unternehmen behält Kapitalertragsteuer von 25 Prozent ein, die Abgeltungsteuer nach § 32d EStG erledigt die Sache.
Der Regelfall trifft die beworbene Konstellation aber gerade nicht. § 32d Abs 2 Nr 1 EStG schließt den Abgeltungsteuersatz aus, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind (lit a) oder wenn der Stille zugleich zu mindestens 10 Prozent am Unternehmen beteiligt ist oder einer solchen Person nahesteht (lit b). Dann gilt der persönliche Tarif.
Die Rechtsfolge geht über den Steuersatz hinaus. § 32d Abs 2 Nr 1 Satz 2 EStG bestimmt: "Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung." Damit entfallen der Sparer-Pauschbetrag und die besonderen Verlustverrechnungsregeln des Kapitalvermögens.
| Merkmal | Abgeltungsteuer (Regelfall) | § 32d Abs 2 Nr 1 EStG |
|---|---|---|
| Steuersatz | 25 % | persönlicher Einkommensteuertarif |
| Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs 9 EStG) | anwendbar | ausgeschlossen |
| Verlustverrechnung (§ 20 Abs 6 EStG) | anwendbar | ausgeschlossen |
| Typische Auslöser | fremder Dritter ohne Anteil | nahe stehende Person, Beteiligung ab 10 % |
Der Solidaritätszuschlag bleibt in beiden Varianten. Nach § 3 Abs 3 S 2 SolzG und § 4 S 3 SolzG wird er auf die Steuer nach § 32d Abs 3 und 4 EStG mit 5,5 Prozent erhoben — ungeachtet der Freigrenzen und der Kappungsregel. Wer sich auf die angehobenen Freigrenzen verlässt, übersieht diese Sonderregel.
Für Angehörigenkonstellationen prüft die Finanzverwaltung zusätzlich die Angemessenheit des Gewinnanteils. Als Renditegrenzen auf den Nominalbetrag der Einlage gelten: bei geschenkter Einlage maximal 15 Prozent, bei nicht geschenkter Einlage mit reiner Gewinnbeteiligung bis 25 Prozent, mit Gewinn- und Verlustbeteiligung bis 35 Prozent. Die Fundstellen sind BFH VIII R 17/19, X R 14/99, X R 1/19 und IV R 27/13; BFH IV R 19/20 stellt klar, dass es keine starre Obergrenze gibt. Für Österreich existiert keine vergleichbare Regel.
Aufgehoben: § 20 Abs 6 Satz 5 und 6 EStG
Dies ist der Punkt, an dem der Großteil der im Umlauf befindlichen Darstellungen veraltet ist.
§ 20 Abs 6 Satz 5 und Satz 6 EStG sind ersatzlos aufgehoben. Rechtsgrundlage ist das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387, ausgegeben am 05.12.2024. Art. 3 Nr. 7 Buchst. c lautet: "Absatz 6 Satz 5 und 6 wird aufgehoben." In Kraft seit 6. Dezember 2024.
Art. 3 Nr. 22 des Jahressteuergesetzes 2024 ändert § 52 Abs 28 Satz 25 und 26 EStG dahin, dass beide Sätze auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung wirkt damit rückwirkend in jeden noch nicht bestandskräftigen Bescheid.
| Rechtslage bis 05.12.2024 | Rechtslage seit 06.12.2024 | |
|---|---|---|
| § 20 Abs 6 Satz 5 und 6 EStG | in Kraft | ersatzlos aufgehoben |
| Betragsgrenze für die Verlustverrechnung | 20.000 Euro jährlich | keine |
| Anwendung auf Altjahre | ja | auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden |
| Handlungsbedarf | keiner | offene Altfälle aufrollen |
Konsequenz für die Praxis: Die verbreitete Aussage, Verluste aus Termingeschäften oder aus Forderungsausfällen seien nur bis 20.000 Euro jährlich verrechenbar, gibt aufgehobenes Recht wieder. Wer diese Grenze heute zitiert, arbeitet mit einer Norm, die es nicht mehr gibt.
Wer einen Verlust aus einer stillen Beteiligung in einem noch offenen Veranlagungszeitraum erklärt hat und dabei gedeckelt wurde, sollte den Fall erneut prüfen lassen. Der Aufwand ist gering, der Effekt kann den gesamten Verlust betreffen.
Atypisch still: Mitunternehmer in beiden Ländern
Der atypisch stille Gesellschafter ist steuerlich Mitunternehmer. Damit verlässt er das Kapitalvermögen vollständig. Die Systematik dahinter behandelt atypisch stille Beteiligung im Detail.
In Deutschland ergeben sich die Einkünfte aus § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG. Sie werden nach § 180 Abs 1 S 1 Nr 2a AO gesondert und einheitlich festgestellt; der Feststellungsbescheid bindet nach § 182 Abs 1 AO die Folgebescheide. Für die Verlustverrechnung gilt § 15a EStG, dessen Absatz 5 Nr 1 den stillen Gesellschafter ausdrücklich erfasst.
In Österreich folgt die Zurechnung aus § 23 Z 2 EStG, das Verfahren aus § 188 BAO. Für den kapitalistischen Mitunternehmer greift § 23a EStG mit den Wartetastenverlusten; Einzelheiten regelt die BMF-Info vom 07.07.2016, GZ BMF-010203/0200-VI/6/2016. Verluste sind damit nicht verloren, aber erst gegen spätere Gewinne verwertbar.
Formal läuft die österreichische Seite über die Feststellungserklärung E 6 und den Fragebogen für Personengesellschaften Verf 16. Das gelegentlich genannte "Formular E 106" ist ein EU-Sozialversicherungsformular und hat mit der stillen Gesellschaft nichts zu tun.
Sozialversicherungsrechtlich kann eine aktive Betätigung des atypisch Stillen in Österreich die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG auslösen (VwGH Ro 2014/08/0059 vom 29.04.2016). Zur Abgrenzung der Mitunternehmerstellung liegen zudem VwGH Ra 2020/13/0085 vom 27.01.2021 und VwGH Ra 2018/13/0103 vom 26.02.2020 vor.
Ob eine Beteiligung typisch oder atypisch ist, entscheidet die tatsächliche Ausgestaltung, nicht die Überschrift. Welche Klauseln die Grenze ziehen, steht in Vertrag über eine stille Beteiligung.
Gewerbesteuer: ein deutscher Kostenblock ohne österreichisches Gegenstück
Österreich kennt seit 1994 keine Gewerbesteuer. Der gesamte folgende Abschnitt betrifft ausschließlich deutsche Sachverhalte — und er ist der Grund, warum eine identische Struktur diesseits und jenseits der Grenze unterschiedlich viel kostet.
Beim typisch Stillen sind die Gewinnanteile beim Inhaber Betriebsausgabe. Nach § 8 Nr 1 GewStG werden sie aber zu einem Viertel wieder hinzugerechnet, soweit die Summe der Finanzierungsentgelte den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag gilt seit dem Erhebungszeitraum 2020.
Beim atypisch Stillen ist die Lage grundlegend anders. Nach BFH IV R 8/14 vom 08.12.2016 begründet die atypisch stille Gesellschaft einen eigenen Gewerbebetrieb im sachlichen Sinn nach § 2 Abs 1 S 2 GewStG. Steuerschuldner ist nach § 5 Abs 1 S 1 GewStG allein der Inhaber des Handelsgeschäfts.
Praktisch bedeutet das bei Doppelstrukturen zwei Gewerbesteuererklärungen — eine für den Inhaber, eine für die atypisch stille Gesellschaft. Dazu R 5.1 Abs 2 GewStR. Der Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs 1 S 3 Nr 1 GewStG und die Messzahl von 3,5 Prozent stehen dabei jedem der beiden Gewerbebetriebe zu.
Wer die stille Beteiligung gegen andere Mezzanine-Formen abwägt, findet die Alternativen in Mezzanine-Kapital, Nachrangdarlehen und Genussrechte.
Der Ausstieg: Freibeträge, Tarifbegünstigung, negatives Kapitalkonto
Beim Ausscheiden entscheidet die Form über die Steuerlast auf das Auseinandersetzungsguthaben. Die Berechnung des Guthabens selbst behandelt Auseinandersetzungsguthaben.
| Merkmal | Österreich atypisch still | Deutschland atypisch still |
|---|---|---|
| Norm | § 24 EStG | § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG |
| Freibetrag | 7.300 Euro | 45.000 Euro nach § 16 Abs 4 EStG |
| Altersvoraussetzung Freibetrag | keine | ab dem vollendeten 55. Lebensjahr |
| Abschmelzung | keine | ab einem Gewinn von 136.000 Euro |
| Häufigkeit | — | einmal im Leben |
| Tarifbegünstigung | Hälftesteuersatz nach § 37 Abs 5 EStG | § 34 Abs 3 EStG: 56 % des Durchschnittssteuersatzes, mindestens 14 %, bis 5 Mio Euro |
| Voraussetzung der Begünstigung | Tod, Erwerbsunfähigkeit oder ab dem vollendeten 60. Lebensjahr bei Einstellung der Erwerbstätigkeit, jeweils mit Siebenjahresfrist | Alters- bzw. Wiederholungsvoraussetzungen des § 16 Abs 4 und § 34 Abs 3 EStG |
Der österreichische Hälftesteuersatz nach § 37 Abs 5 EStG ist enger als oft angenommen. Er setzt Tod, Erwerbsunfähigkeit oder das vollendete 60. Lebensjahr bei Einstellung der Erwerbstätigkeit voraus, jeweils verbunden mit der Siebenjahresfrist.
Der unangenehmste Posten ist das negative Kapitalkonto. § 24 Abs 2 S 2 EStG bestimmt, dass ein negatives Kapitalkonto beim Ausscheiden jedenfalls zu erfassen ist. Es entsteht also ein steuerpflichtiger Gewinn ohne jeden Liquiditätszufluss.
Wer nach mehreren Verlustjahren aus einer atypisch stillen Beteiligung aussteigt, kann demnach Steuer zahlen, obwohl er nichts erhält. Dieser Fall gehört vor der Kündigung durchgerechnet, nicht danach.
Beim typisch Stillen ist der Ausstieg unspektakulärer: Er erhält seine Einlage zurück, soweit sie nicht durch Verlustanteile aufgezehrt ist, zuzüglich offener Gewinnanteile. Die Wege aus einer bestehenden Beteiligung zeigt Beteiligung verkaufen.
Totalverlust der Einlage: höchstrichterlich ungeklärt
Hier ist ein Negativbefund die ehrlichste Antwort.
Es existiert keine BFH-Entscheidung speziell zum Ausfall einer typisch stillen Einlage unter § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG. Die Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt.
Herangezogen wird regelmäßig BFH vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831. Danach führt der endgültige Ausfall einer privaten Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs 1 Nr 7 EStG zu einem steuerbaren Verlust nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, S 2, Abs 4 EStG. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt dafür in der Regel nicht.
Diese Entscheidung ergeht zu Nr 7, nicht zur stillen Einlage. Die Übertragung auf § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG ist ein Analogieschluss. Er ist gut vertretbar, aber er ist eben ein Analogieschluss und kein gesichertes Recht.
Vorsicht bei Zitaten, die Gegenteiliges suggerieren. BFH IX R 5/20 betrifft § 17 EStG und ist nicht einschlägig. Die gelegentlich genannten Aktenzeichen BFH VIII R 5/21 und BFH VIII R 15/21 sind nicht auffindbar und dürften Falschzitate sein.
Für Österreich ist die Lage noch offener. Zum endgültigen Totalverlust der typisch stillen Einlage ist weder eine ausdrückliche Norm noch eine VwGH-Entscheidung abrufbar. Wer hier Sicherheit braucht, holt eine verbindliche Auskunft ein, statt sich auf eine Literaturmeinung zu stützen.
Häufige Fehler
Die 20.000-Euro-Grenze zitieren. Sie stammt aus § 20 Abs 6 Satz 5 und 6 EStG und ist seit dem Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben — auch für offene Altfälle.
In Österreich mit 27,5 Prozent kalkulieren. § 27a Abs 2 Z 3 EStG schließt den besonderen Steuersatz aus. Die Differenz zum Tarif kann mehr als die Hälfte des Nettoertrags ausmachen.
In Deutschland pauschal mit 25 Prozent kalkulieren. Sobald der Stille zu mindestens 10 Prozent beteiligt oder eine nahe stehende Person ist, greift § 32d Abs 2 Nr 1 EStG. Sparer-Pauschbetrag und Verlustverrechnung fallen zusätzlich weg.
Den Solidaritätszuschlag wegen der Freigrenzen streichen. § 3 Abs 3 S 2 SolzG und § 4 S 3 SolzG erheben ihn auf die Steuer nach § 32d Abs 3 und 4 EStG unabhängig davon.
Bei deutschen Doppelstrukturen nur eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Nach BFH IV R 8/14 liegt ein zweiter Gewerbebetrieb im sachlichen Sinn vor.
Ein negatives Kapitalkonto beim österreichischen Ausstieg ignorieren. § 24 Abs 2 S 2 EStG erfasst es jedenfalls, auch ohne Zahlung.
Den Vertrag als typisch still bezeichnen und ihn atypisch ausgestalten. Die Finanzverwaltung folgt der tatsächlichen Ausgestaltung, nicht der Überschrift. Wie ein Stiller sauber aufgenommen wird, steht in stillen Gesellschafter aufnehmen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Steuer auf eine typisch stille Beteiligung in Österreich?
Es gilt der allgemeine Einkommensteuertarif, im Spitzenbereich bis 55 Prozent. § 27a Abs 2 Z 3 EStG nimmt Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter ausdrücklich vom besonderen Steuersatz aus. Der oft genannte Satz von 27,5 Prozent ist hier unzutreffend.
Fällt in Österreich Kapitalertragsteuer auf Gewinnanteile des Stillen an?
Nein. Seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 gibt es keinen KESt-Abzug auf Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters. Die Einkünfte werden in der Veranlagung erklärt und dort dem Tarif unterworfen.
Wann greift die Abgeltungsteuer bei einer stillen Beteiligung in Deutschland nicht?
Wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind oder der Stille zu mindestens 10 Prozent am Unternehmen beteiligt ist beziehungsweise einer solchen Person nahesteht (§ 32d Abs 2 Nr 1 EStG). Dann gilt der persönliche Tarif. Zusätzlich entfallen nach Satz 2 der Sparer-Pauschbetrag und die Verlustverrechnungsregeln des § 20 Abs 6 und 9 EStG.
Gilt die 20.000-Euro-Grenze für Verluste noch?
Nein. § 20 Abs 6 Satz 5 und 6 EStG wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ersatzlos aufgehoben, in Kraft seit 6. Dezember 2024. Nach der Änderung des § 52 Abs 28 Satz 25 und 26 EStG sind beide Sätze auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden.
Ist der Ausfall einer typisch stillen Einlage steuerlich abzugsfähig?
Höchstrichterlich ist das nicht geklärt. Es existiert keine BFH-Entscheidung zum Ausfall einer typisch stillen Einlage unter § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG. Die Berufung auf BFH VIII R 13/15 vom 24.10.2017 ist ein Analogieschluss, weil diese Entscheidung zu § 20 Abs 1 Nr 7 EStG ergangen ist.
Löst eine stille Beteiligung in Deutschland Gewerbesteuer aus?
Beim typisch Stillen sind die Gewinnanteile Betriebsausgabe, werden aber nach § 8 Nr 1 GewStG zu einem Viertel hinzugerechnet, soweit die Finanzierungsentgelte 200.000 Euro übersteigen. Beim atypisch Stillen entsteht nach BFH IV R 8/14 ein eigener Gewerbebetrieb mit eigener Erklärung. In Österreich existiert seit 1994 keine Gewerbesteuer.
Welche Freibeträge gelten beim Ausstieg aus einer atypisch stillen Beteiligung?
In Österreich 7.300 Euro nach § 24 EStG. In Deutschland 45.000 Euro nach § 16 Abs 4 EStG ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, abschmelzend ab einem Gewinn von 136.000 Euro und nur einmal im Leben.
Kann beim Ausstieg Steuer ohne Zahlung anfallen?
Ja, in Österreich. Nach § 24 Abs 2 S 2 EStG ist ein negatives Kapitalkonto beim Ausscheiden jedenfalls zu erfassen. Der daraus entstehende Gewinn ist steuerpflichtig, obwohl kein Geld fließt.
Welche Formulare sind in Österreich für die atypisch stille Gesellschaft nötig?
Die Feststellungserklärung E 6 und der Fragebogen für Personengesellschaften Verf 16. Das Verfahren richtet sich nach § 188 BAO. Das gelegentlich genannte "Formular E 106" ist ein EU-Sozialversicherungsformular und hier ohne Bedeutung.
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Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag wurde von IGCP Capital Partners auf Basis eigener Transaktionserfahrung erstellt. Bei Recherche und Ausarbeitung kommen auch KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz; alle Inhalte werden vor Veröffentlichung fachlich geprüft.
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