Atypisch stille Beteiligung
IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am

Atypisch still ist eine stille Beteiligung erst, wenn der Stille steuerlich Mitunternehmer ist. Welche drei Merkmale das entscheiden, was der BFH am 13.11.2025 klargestellt hat und welche Folgen die Einordnung in Österreich und Deutschland hat.
Atypisch still ist eine stille Beteiligung, wenn der Stille steuerlich als Mitunternehmer gilt. Maßgeblich sind § 23 Z 2 EStG in Österreich und § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG in Deutschland. Verlangt werden Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko und die Beteiligung an stillen Reserven samt Firmenwert. Der BFH entschied am 13.11.2025 (IV R 24/23): ohne Verlustbeteiligung und ohne Nachschusspflicht keine Mitunternehmerstellung.
Wer den Begriff zum ersten Mal hört, sucht ihn im Gesetz vergeblich. Weder das österreichische UGB noch das deutsche HGB kennen eine "atypisch stille Gesellschaft". Sie kennen nur die stille Gesellschaft.
Die Unterscheidung ist eine Erfindung des Steuerrechts und wird ausschließlich dort gebraucht. Sie entscheidet aber über die Einkunftsart, über die Verlustverrechnung, über die Gewerbesteuer in Deutschland und über die Besteuerung beim Ausstieg.
Die Grundlagen der stillen Gesellschaft — Innengesellschaft, kein Registereintrag, Einlage in das Vermögen des Inhabers — stehen in stille Beteiligung. Dieser Beitrag behandelt nur die atypische Ausprägung.
"Typisch" und "atypisch" stehen in keinem Gesetz
§ 179 Abs 1 UGB und § 230 Abs 1 HGB regeln dieselbe Grundkonstruktion. Der Stille leistet eine Einlage, und diese Einlage geht in das Vermögen des Inhabers über.
Ein Detail unterscheidet die Formulierungen. § 179 UGB stellt auf "Unternehmen oder Vermögen" ab, § 230 HGB enger auf das "Handelsgewerbe". Praktisch weitet die österreichische Fassung den möglichen Anwendungsbereich.
Zwingend ist in beiden Rechtsordnungen nur die Gewinnbeteiligung. Die Verlustbeteiligung lässt sich nach § 231 Abs 2 HGB und § 181 Abs 2 UGB vertraglich ausschließen.
Entscheidend für die atypische Form ist eine andere Norm. § 235 HGB und § 186 UGB sehen als gesetzlichen Regelfall die Auseinandersetzung zum Nominalwert vor — ohne stille Reserven.
Das heißt: Wer den Stillen an stillen Reserven und Firmenwert beteiligen will, muss das ausdrücklich vereinbaren. Genau diese Vereinbarung macht die Beteiligung atypisch. Sie entsteht nicht durch Zufall und nicht durch eine Überschrift im Vertrag. Welche Klauseln dafür nötig sind, behandelt der Vertrag über eine stille Beteiligung.
Die drei Merkmale der Mitunternehmerstellung
Das Steuerrecht prüft nicht das Etikett, sondern die tatsächliche Ausgestaltung. Drei Merkmale müssen zusammenkommen.
Mitunternehmerinitiative bedeutet, dass der Stille an unternehmerischen Entscheidungen teilhat. Das gesetzliche Einsichtsrecht allein genügt dafür nicht; verlangt wird eine Stellung, die der eines Kommanditisten zumindest nahekommt.
Mitunternehmerrisiko bedeutet Teilhabe an Erfolg und Misserfolg. Dazu gehört regelmäßig die Verlustbeteiligung.
Die Beteiligung an den stillen Reserven ist das dritte Merkmal. Der BFH hat mit Urteil IV R 100/06 vom 01.07.2010 klargestellt, dass dazu auch der Geschäftswert zählt. Dieselbe Entscheidung ordnet den GmbH-Anteil des Stillen als Sonderbetriebsvermögen II ein.
Der aktuelle Maßstab kommt vom BFH mit Urteil IV R 24/23 vom 13.11.2025. Fehlen sowohl eine Verlustbeteiligung als auch eine Nachschusspflicht, liegt keine Mitunternehmerstellung vor. Dieselbe Entscheidung hält fest, dass die Innengesellschaft im finanzgerichtlichen Verfahren nicht beteiligtenfähig ist. Klagen muss also der Inhaber oder der Gesellschafter, nicht die Gesellschaft.
Die dogmatischen Grundlagen gehen auf den Großen Senat des BFH zurück (GrS 4/82 vom 25.06.1984, BStBl II 1984, 751). Zur GmbH & Still liegt BFH IV R 41/14 vom 13.07.2017 vor. Weitere Fundstellen der Rechtsprechungslinie sind BFH VIII R 10/22 vom 19.11.2024, BFH VIII R 46/18 vom 12.04.2021, BFH VIII R 20/01 vom 09.12.2002 und BFH VIII R 6/93 vom 16.12.2003.
Für Österreich existieren Entscheidungen des VwGH zur atypisch stillen Gesellschaft, etwa Ra 2020/13/0085 vom 27.01.2021 und Ra 2018/13/0103 vom 26.02.2020. Die Volltexte sind über das RIS nicht frei maschinell abrufbar; eine inhaltliche Wiedergabe unterbleibt hier deshalb bewusst.
Österreich und Deutschland nebeneinander
Die Systematik ähnelt sich, die Einzelnormen unterscheiden sich deutlich. Bei grenzüberschreitenden Konstruktionen — deutscher Investor, österreichische GmbH — wird das regelmäßig übersehen.
| Thema | Österreich | Deutschland |
|---|---|---|
| Gesellschaftsrecht | §§ 179 ff UGB | §§ 230 ff HGB |
| Anknüpfung im Gesetzestext | "Unternehmen oder Vermögen" (§ 179 UGB) | "Handelsgewerbe" (§ 230 HGB) |
| Atypisch still, Einkunftsart | Gewerbebetrieb, § 23 Z 2 EStG | Gewerbebetrieb, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG |
| Typisch still, Einkunftsart | Kapitalvermögen, § 27 Abs 2 Z 4 EStG | Kapitalvermögen, § 20 Abs 1 Nr 4 EStG |
| Steuersatz typisch still | allgemeiner Tarif bis 55 %, § 27a Abs 2 Z 3 EStG nimmt vom Sondersatz aus | Kapitaleinkünfte |
| Quellenabzug typisch still | kein KESt-Abzug seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 | — |
| Gewinnfeststellung | einheitlich und gesondert, § 188 BAO | § 180 Abs 1 S 1 Nr 2a AO, Bindungswirkung § 182 Abs 1 AO |
| Verlustbeschränkung | § 23a EStG, Wartetastenverluste | § 15a Abs 5 Nr 1 EStG |
| Gewerbesteuer | existiert seit 1994 nicht | eigener Gewerbebetrieb, § 2 Abs 1 S 2 GewStG |
| Ausstieg | § 24 EStG | § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG |
| Sozialversicherung | § 2 Abs 1 Z 4 GSVG bei aktiver Betätigung | im Faktenstand nicht abgebildet |
| Angehörigen-Renditegrenzen | keine vergleichbare Regel gefunden | 15 / 25 / 35 Prozent |
Ein Punkt fällt aus der Reihe. Die typisch stille Beteiligung ist in Österreich steuerlich schlechter gestellt, als viele Darstellungen behaupten. § 27a Abs 2 Z 3 EStG nimmt sie ausdrücklich vom besonderen Steuersatz aus.
Damit greift der allgemeine Tarif bis 55 Prozent, und seit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgt kein KESt-Abzug mehr. Wer diesen Vergleich rechnen will, findet die Systematik in Steuern bei der stillen Beteiligung.
Sozialversicherungsrechtlich ist in Österreich § 2 Abs 1 Z 4 GSVG zu prüfen. Bei aktiver Betätigung des Stillen kann Pflichtversicherung entstehen (VwGH Ro 2014/08/0059 vom 29.04.2016). Das wird bei der Kostenrechnung fast immer vergessen.
Gewerbesteuer: der eine große Unterschied
In Deutschland ist die atypisch stille Gesellschaft gewerbesteuerlich ein eigenständiges Gebilde. Der BFH hat das mit Urteil IV R 8/14 vom 08.12.2016 bestätigt.
Sachlich ist sie ein eigener Gewerbebetrieb nach § 2 Abs 1 S 2 GewStG. Steuerschuldner ist aber nur der Inhaber des Handelsgeschäfts, § 5 Abs 1 S 1 GewStG. Dazu R 5.1 Abs 2 GewStR.
Die praktische Folge wird oft übersehen. Besteht neben der atypisch stillen Gesellschaft weiterhin ein eigener Gewerbebetrieb des Inhabers, sind zwei Gewerbesteuererklärungen abzugeben. Diese Doppelstruktur erzeugt laufenden Verwaltungsaufwand.
Der Freibetrag nach § 11 Abs 1 S 3 Nr 1 GewStG beträgt 24.500 Euro, die Steuermesszahl 3,5 Prozent. In der Beraterliteratur wird vertreten, dass dieser Freibetrag bei der GmbH & atypisch Still ein zweites Mal zur Verfügung steht. Das ist eine Auslegung, keine höchstrichterlich gesicherte Aussage, und sollte als solche behandelt werden.
Österreich kennt diese ganze Diskussion nicht. Die Gewerbesteuer wurde 1994 abgeschafft. Ein Gestaltungsargument, das in Deutschland trägt, ist in Österreich schlicht gegenstandslos.
Angehörige als atypisch stille Gesellschafter
Familienangehörige als stille Gesellschafter sind ein klassisches Instrument, um Gewinn im Familienverbund zu verteilen. Die deutsche Finanzverwaltung prüft solche Verträge am Fremdvergleich.
Die Rechtsprechung arbeitet mit Renditegrenzen, jeweils bezogen auf den Nominalbetrag der Einlage.
| Konstellation | Höchstrendite auf den Nominalbetrag |
|---|---|
| Einlage geschenkt | 15 Prozent |
| Einlage nicht geschenkt, nur Gewinnbeteiligung | 25 Prozent |
| Einlage nicht geschenkt, Gewinn- und Verlustbeteiligung | 35 Prozent |
Fundstellen sind BFH VIII R 17/19, BFH X R 14/99, BFH X R 1/19 und BFH IV R 27/13. Wichtig ist die Einschränkung aus BFH IV R 19/20 vom 04.04.2023: eine starre Obergrenze gibt es nicht.
Die Prozentsätze sind also Orientierungswerte für die Prüfung, keine mechanische Grenze. Wer sie überschreitet, muss die Abweichung begründen können.
Für Österreich wurde keine vergleichbare Regel gefunden. Das ist ein ausdrücklicher Negativbefund. Wer für eine österreichische Konstellation dieselben 15, 25 oder 35 Prozent ansetzt, überträgt deutsche Rechtsprechung ohne Grundlage.
Verluste und Ausstieg: die beiden teuren Zeitpunkte
Die Verlustverrechnung ist in beiden Ländern beschränkt. In Deutschland gilt § 15a Abs 5 Nr 1 EStG ausdrücklich für den stillen Gesellschafter. Ergänzend ist § 15 Abs 4 S 6 bis 8 EStG zu beachten; Satz 8 enthält eine Rückausnahme für natürliche Personen.
In Österreich greift § 23a EStG für den kapitalistischen Mitunternehmer. Verluste über das Kapitalkonto hinaus werden zu Wartetastenverlusten und erst mit späteren Gewinnen verrechnet. Die BMF-Info vom 07.07.2016, GZ BMF-010203/0200-VI/6/2016, nennt den atypisch Stillen ausdrücklich.
Beim Ausscheiden wird aus dem laufenden Verhältnis ein Veräußerungsvorgang.
| Punkt | Österreich | Deutschland |
|---|---|---|
| Norm | § 24 EStG | § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG |
| Freibetrag | 7.300 Euro | 45.000 Euro |
| Voraussetzung Freibetrag | — | ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, einmal im Leben |
| Abschmelzung | — | ab 136.000 Euro Veräußerungsgewinn |
| Tarifbegünstigung | Hälftesteuersatz, § 37 Abs 5 EStG | § 34 Abs 3 EStG |
| Bedingungen der Begünstigung | Tod, Erwerbsunfähigkeit oder ab dem vollendeten 60. Lebensjahr bei Einstellung der Erwerbstätigkeit, jeweils Siebenjahresfrist | 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %, bis 5 Mio Euro |
| Negatives Kapitalkonto | zwingend zu erfassen, § 24 Abs 2 S 2 EStG | im Faktenstand nicht abgebildet |
Der gefährlichste Posten in dieser Tabelle ist die letzte Zeile. Hat der atypisch Stille über Jahre Verluste zugewiesen bekommen, ist sein Kapitalkonto negativ.
Beim Ausscheiden ist dieses negative Kapitalkonto nach § 24 Abs 2 S 2 EStG zwingend als Veräußerungsgewinn zu erfassen. Es entsteht Steuer, ohne dass ein Euro fließt.
Das trifft regelmäßig Beteiligte, die den Ausstieg als reine Formalie betrachten. Wie das Auseinandersetzungsguthaben ermittelt wird, behandelt Auseinandersetzungsguthaben.
Mitunternehmer ist nicht Eigenkapital
Das ist der am häufigsten verwechselte Punkt im gesamten Thema. Steuerliche Mitunternehmerstellung und bilanzieller Eigenkapitalausweis sind zwei verschiedene Fragen.
Der OGH hat in 6 Ob 204/16t festgehalten, dass atypisch stille Beteiligungen grundsätzlich Fremdkapital sind. Bezug genommen wird auf § 10 Abs 2 EKEG.
Ein Unternehmen, dessen Stiller steuerlich Mitunternehmer ist, hat deshalb nicht automatisch eine bessere Eigenkapitalquote. Ob eine Bank die Einlage als wirtschaftliches Eigenkapital anerkennt, hängt an Nachrang, Laufzeit, Erfolgsabhängigkeit und Verlusttragung — nicht an der steuerlichen Qualifikation.
Wer die stille Beteiligung primär zur Ratingverbesserung einsetzen will, sollte die Instrumente vergleichen. Die Bandbreite zeigt Mezzanine-Kapital; die Alternativen im Einzelnen stehen in Nachrangdarlehen und Genussrechte.
Wann die atypische Form passt — und wann nicht
Sie passt, wenn der Kapitalgeber am Wertzuwachs teilhaben soll, ohne Gesellschafter zu werden. Er trägt Risiko, bekommt dafür stille Reserven und Firmenwert, und bleibt trotzdem außerhalb des Firmenbuchs.
Sie passt, wenn Anlaufverluste beim Investor genutzt werden sollen — mit der Einschränkung, dass § 23a EStG und § 15a EStG genau das begrenzen. Der Nutzen ist kleiner, als Modellrechnungen oft unterstellen.
Sie passt nicht bei Mitarbeiterbeteiligungen. Dort ist typischerweise gewünscht, dass die Beteiligten am Ergebnis teilhaben, aber keine Mitspracherechte erhalten. Genau diese Mitspracherechte braucht die atypische Form aber für die Mitunternehmerinitiative. Der Zielkonflikt spricht hier klar für die typisch stille Variante. Das AGP-Whitepaper nennt "rund 3.000 mittelständische Unternehmen" mit Mitarbeiterbeteiligung; die Angabe ist undatiert und daher nur als grobe Größenordnung verwendbar.
Sie passt nicht, wenn Einfachheit das Ziel ist. Feststellungsverfahren nach § 188 BAO beziehungsweise § 180 Abs 1 S 1 Nr 2a AO, in Deutschland zusätzlich die Gewerbesteuerthematik: das ist laufende Verwaltung, jedes Jahr.
Wer stattdessen echte Anteile abgeben will, sollte die Minderheitsbeteiligung danebenlegen. Der Wert, um den verhandelt wird, ergibt sich in beiden Fällen aus einer Unternehmensbewertung.
Häufige Fehler
Der Vertrag wird "typisch still" überschrieben, räumt aber Zustimmungsrechte und eine Beteiligung an stillen Reserven ein. Die Finanzverwaltung folgt der tatsächlichen Ausgestaltung, nicht der Überschrift. Ergebnis ist eine Mitunternehmerschaft mit Feststellungsverfahren, die niemand geplant hat.
Umgekehrt wird die Beteiligung an stillen Reserven vergessen. § 235 HGB und § 186 UGB sehen als Regelfall die Auseinandersetzung zum Nominalwert vor. Ohne ausdrückliche Klausel bekommt der Stille die Wertsteigerung nicht, auch wenn sich das Unternehmen verdreifacht hat.
Die Verlustbeteiligung wird ausgeschlossen und gleichzeitig die Mitunternehmerstellung gewollt. Nach BFH IV R 24/23 vom 13.11.2025 geht das nicht zusammen, wenn zusätzlich keine Nachschusspflicht besteht.
Das negative Kapitalkonto wird beim Ausstieg übersehen. Die Steuer nach § 24 Abs 2 S 2 EStG trifft dann ohne Liquiditätszufluss.
Bei deutschen Doppelstrukturen wird nur eine Gewerbesteuererklärung abgegeben. Nach BFH IV R 8/14 vom 08.12.2016 sind es zwei.
Deutsche Angehörigen-Renditegrenzen werden auf österreichische Sachverhalte übertragen. Für Österreich existiert keine vergleichbare veröffentlichte Regel.
Und schließlich: Die steuerliche Mitunternehmerstellung wird mit bilanziellem Eigenkapital gleichgesetzt. OGH 6 Ob 204/16t sagt das Gegenteil.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Häufige Fragen
Was bedeutet atypisch stille Beteiligung?
Eine stille Beteiligung ist atypisch, wenn der Stille steuerlich als Mitunternehmer gilt. Dafür braucht er Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko und eine Beteiligung an den stillen Reserven einschließlich Firmenwert. Rechtsgrundlage ist § 23 Z 2 EStG in Österreich und § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG in Deutschland.
Stehen die Begriffe typisch und atypisch im UGB oder HGB?
Nein. UGB und HGB kennen nur die stille Gesellschaft, geregelt in den §§ 179 ff UGB und §§ 230 ff HGB. Die Unterscheidung zwischen typisch und atypisch stammt ausschließlich aus dem Steuerrecht und hat gesellschaftsrechtlich keine eigene Bedeutung.
Wann ist ein stiller Gesellschafter Mitunternehmer?
Wenn Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko zusammenkommen und der Stille an den stillen Reserven beteiligt ist. Der BFH hat mit Urteil IV R 24/23 vom 13.11.2025 entschieden, dass ohne Verlustbeteiligung und ohne Nachschusspflicht keine Mitunternehmerstellung vorliegt. Zu den stillen Reserven zählt nach BFH IV R 100/06 vom 01.07.2010 auch der Geschäftswert.
Zahlt eine atypisch stille Gesellschaft in Österreich Gewerbesteuer?
Nein. Österreich hat die Gewerbesteuer 1994 abgeschafft. Die deutsche Diskussion um den Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs 1 S 3 Nr 1 GewStG hat für österreichische Sachverhalte keine Entsprechung.
Wie wird die atypisch stille Gesellschaft in Deutschland gewerbesteuerlich behandelt?
Nach BFH IV R 8/14 vom 08.12.2016 ist sie sachlich ein eigener Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs 1 S 2 GewStG. Steuerschuldner ist jedoch allein der Inhaber des Handelsgeschäfts, § 5 Abs 1 S 1 GewStG. Bei Doppelstrukturen sind zwei Gewerbesteuererklärungen abzugeben.
Ist eine atypisch stille Beteiligung bilanzielles Eigenkapital?
Grundsätzlich nein. Der OGH hat in 6 Ob 204/16t unter Verweis auf § 10 Abs 2 EKEG festgehalten, dass atypisch stille Beteiligungen grundsätzlich Fremdkapital sind. Steuerliche Mitunternehmerstellung und bilanzieller Eigenkapitalausweis sind zwei getrennte Fragen.
Wie hoch darf der Gewinnanteil eines Angehörigen sein?
In Deutschland gelten Orientierungswerte, bezogen auf den Nominalbetrag der Einlage: 15 Prozent bei geschenkter Einlage, 25 Prozent bei eigener Einlage mit reiner Gewinnbeteiligung, 35 Prozent bei zusätzlicher Verlustbeteiligung. Nach BFH IV R 19/20 vom 04.04.2023 gibt es dabei keine starre Obergrenze. Für Österreich wurde keine vergleichbare Regel gefunden.
Was passiert steuerlich beim Ausstieg aus einer atypisch stillen Beteiligung?
In Österreich liegt ein Veräußerungsgewinn nach § 24 EStG vor, mit einem Freibetrag von 7.300 Euro. In Deutschland gilt § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG mit einem Freibetrag von 45.000 Euro ab dem vollendeten 55. Lebensjahr, einmal im Leben und abschmelzend ab 136.000 Euro Veräußerungsgewinn. Tarifbegünstigungen bestehen nach § 37 Abs 5 EStG beziehungsweise § 34 Abs 3 EStG.
Warum ist ein negatives Kapitalkonto beim Ausscheiden gefährlich?
Weil es nach § 24 Abs 2 S 2 EStG zwingend zu erfassen ist. Es entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, obwohl kein Geld zufließt. Betroffen sind vor allem Beteiligungen, denen über Jahre Verluste zugewiesen wurden.
Wie IGCP dabei unterstützt
International German Capital Partners (IGCP), Postgasse 14, 1010 Wien, FN 369357 y (HG Wien), begleitet Kapitalaufnahmen und Unternehmensverkäufe seit über 20 Jahren. Mehr als 100 Transaktionen wurden begleitet, zu 100 Prozent unabhängig von Banken, Fonds und Käuferseite. IGCP ist ausdrücklich kein Mittelstandsberater.
Bei einer atypisch stillen Beteiligung setzt die Arbeit vor der Vertragsredaktion an. Zuerst wird geklärt, ob die atypische Form wirtschaftlich das richtige Instrument ist oder ob ein Nachrangdarlehen, ein Genussrecht oder eine echte Minderheitsbeteiligung besser passt. Diese Entscheidung lässt sich später nur teuer korrigieren.
Danach geht es um die wirtschaftlichen Eckpunkte: Bemessungsgrundlage der Gewinnbeteiligung, Umfang der Verlusttragung, Zustimmungsrechte, Bewertung beim Ausstieg. Die rechtliche und steuerliche Ausformulierung erfolgt mit Ihren Beratern. Wie ein Investor angesprochen und ausgewählt wird, beschreibt stillen Gesellschafter aufnehmen; den Weg aus einer bestehenden Beteiligung Beteiligung verkaufen.
Der typische Rahmen liegt bei Unternehmen mit 300.000 bis 15 Millionen Euro Umsatz, mit Schwerpunkt auf Nischenunternehmen und skalierbaren Geschäftsmodellen im DACH-Raum. Prozesse dauern bei IGCP in der Regel 3 bis 6 Monate statt der marktüblichen 6 bis 12 Monate.
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