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    Stillen Gesellschafter aufnehmen

    IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am

    Titelbild zum Beitrag: Stillen Gesellschafter aufnehmen

    Die Aufnahme eines stillen Gesellschafters scheitert selten am Geld, sondern an der falschen Weiche zwischen typisch und atypisch, an einer übersehenen Formvorschrift und an der Prospektfrage. Der Ablauf in drei Schritten.

    Einen stillen Gesellschafter nehmen Sie in drei Bewegungen auf: Weichenstellung typisch oder atypisch, Vertrag, Vollzug. Der Vertrag ist grundsätzlich formfrei, eine Eintragung gibt es bei GmbH und Einzelunternehmen nicht — die Einlage geht in das Vermögen des Inhabers über (§ 179 Abs 1 UGB, § 230 Abs 1 HGB). Ausnahme ist die deutsche AG, dort ist die Handelsregistereintragung konstitutiv (§ 294 Abs 2 AktG). Prospektfrei bleibt ein Angebot in Österreich unter 2 Millionen Euro in zwölf Monaten.

    Die Aufnahme scheitert selten am Geld. Sie scheitert an drei Stellen: an der falschen Weiche zwischen typisch und atypisch, an einer übersehenen Formvorschrift und an der Frage, ob Sie noch privat anbieten oder schon öffentlich.

    Der Ablauf ist in Österreich und Deutschland derselbe. Die Unterschiede liegen im Detail — und zwar genau dort, wo eine Korrektur später teuer wird. Was eine stille Beteiligung überhaupt ist, ordnet der Überblick zur stillen Beteiligung ein.

    Der Ablauf: sechs Schritte von der Absicht zur Einlage

    Jeder Schritt endet mit einer Entscheidung, die den nächsten bindet. Wer Schritt 1 überspringt und mit einem Mustervertrag beginnt, entscheidet die Steuerfrage unbewusst.

    SchrittWas entschieden wirdWoran es hängt
    1 Weichenstellungtypisch oder atypisch stillTeilhabe an stillen Reserven, Verlustbeteiligung
    2 KonditionenEinlage, Vergütung, Laufzeit, NachrangBilanzwirkung, Preis des Kapitals
    3 Adressatenkreisein Investor oder ein Angebot an vieleProspekt- und Informationspflichten
    4 BeschlüsseZustimmung der GesellschafterRechtsform, in Österreich ungeklärt
    5 FormSchriftform, Notar, RegistereintragungRechtsform, Optionsklauseln
    6 VollzugEinlage, Erklärungen, Feststellungtypisch oder atypisch

    Schritt 1 — Weichenstellung. Entschieden wird, ob der Stille an stillen Reserven und Firmenwert teilnimmt und Verluste trägt. Davon hängt ab, ob eine Mitunternehmerschaft entsteht. Der Maßstab ist die tatsächliche Ausgestaltung, nicht die Vertragsüberschrift. Der BFH hat das mit Urteil IV R 24/23 vom 13.11.2025 bestätigt: ohne Verlustbeteiligung und ohne Nachschusspflicht keine Mitunternehmerstellung. Die Folgen der atypischen Variante behandelt die atypisch stille Beteiligung.

    Schritt 2 — Konditionen. Hier legen Sie Einlagehöhe, feste Basisverzinsung, gewinnabhängige Komponente, Mindestlaufzeit und Nachrang fest. Ein belastbarer öffentlicher Vergütungsanker existiert nur im Programmbereich: Der Mikromezzaninfonds III arbeitet mit 8,00 Prozent p. a. fest, höchstens 2 Prozent gewinnabhängig und 3,5 Prozent Bearbeitungsentgelt. Marktzahlen für frei verhandelte Beteiligungen gibt es nicht.

    Schritt 3 — Adressatenkreis. Ein einzelner, individuell verhandelter Investor löst kein Kapitalmarktrecht aus. Sobald Sie mehrere Anleger ansprechen, wird aus der Finanzierung ein Angebot, und die Schwellen des KMG 2019 beziehungsweise des VermAnlG greifen.

    Schritt 4 — Beschlüsse. Bei einer deutschen AG ist der Vertrag ohne Handelsregistereintragung unwirksam (§ 294 Abs 2 AktG). Für die Aufnahme eines Stillen in eine österreichische GmbH ist das Beschlusserfordernis nicht abschließend geklärt. Praktisch holen Sie deshalb einen Gesellschafterbeschluss ein, auch wenn Sie ihn womöglich nicht bräuchten.

    Schritt 5 — Form. Der Grundfall ist formfrei. Die Falle liegt in Nebenabreden: Räumt der Vertrag dem Stillen eine Option auf einen GmbH-Geschäftsanteil ein, greifen § 15 Abs 4 GmbHG in Deutschland und § 76 Abs 2 Satz 2 GmbHG in Österreich. Dann braucht es notarielle Form beziehungsweise einen Notariatsakt.

    Schritt 6 — Vollzug. Die Einlage geht in das Vermögen des Inhabers über, der Stille erhält einen schuldrechtlichen Anspruch. Bei atypischer Ausgestaltung folgt das Feststellungsverfahren nach § 188 BAO oder § 180 Abs 1 Satz 1 Nr 2a AO. In Österreich sind dafür die Formulare E 6 und Verf 16 einschlägig.

    Form, Beschluss und Register: Österreich gegen Deutschland

    Die Formfreiheit ist der praktische Vorteil dieses Instruments und zugleich der Grund für die meisten mangelhaften Verträge. Sie gilt außerdem nicht ausnahmslos.

    ThemaÖsterreichDeutschland
    Rechtsgrundlage der Einlage§ 179 Abs 1 UGB, Übergang in das Vermögen des Inhabers§ 230 Abs 1 HGB, Übergang in das Vermögen des Inhabers
    Form im Grundfallformfreiformfrei
    Register bei GmbH und Einzelunternehmenkeine Eintragung im Firmenbuchkeine Eintragung im Handelsregister
    Aktiengesellschaftkeine gesonderte Regelung wie § 294 AktG§ 294 Abs 2 AktG, Eintragung konstitutiv
    Option auf GmbH-GeschäftsanteilNotariatsakt, § 76 Abs 2 Satz 2 GmbHGnotarielle Form, § 15 Abs 4 GmbHG
    Beschlusserfordernis GmbHnicht abschließend geklärt
    Aufsichtsrechtliche Offenfrage§ 1 Abs 1 Z 1 BWG, Einlagengeschäft

    Zwei Punkte werden in Österreich regelmäßig verwechselt. § 49 Abs 1 GmbHG verlangt eine notarielle Beurkundung, keinen Notariatsakt. Der Notariatsakt steht in § 76 Abs 2 GmbHG. Wer beides gleichsetzt, produziert entweder unnötige Kosten oder einen formunwirksamen Nebenvertrag.

    Die zweite offene Flanke ist aufsichtsrechtlich. Ob eine stille Beteiligung mit fester Verzinsung und Rückzahlungszusage in Österreich als Einlagengeschäft nach § 1 Abs 1 Z 1 BWG konzessionspflichtig sein kann, ist ungeklärt. Die Frage ist praktisch bedeutsam, weil genau diese Ausgestaltung häufig gewünscht wird. Wer sie wählt, sollte den Punkt vorab mit einem Aufsichtsrechtler klären.

    Die Klauseln selbst — Gewinnverteilung, Verlustbeteiligung, Kontrollrechte, Abfindung — behandelt der Vertrag über eine stille Beteiligung im Detail. Die steuerliche Seite steht in den Steuern der stillen Beteiligung.

    Prospektrecht: wann aus einer Beteiligung ein öffentliches Angebot wird

    Solange Sie mit einem Investor verhandeln, stellt sich die Frage nicht. Sie stellt sich, sobald Sie mehrere Kapitalgeber ansprechen. Deutschland und Österreich regeln das in getrennten Gesetzen mit unterschiedlicher Systematik.

    ThemaDeutschlandÖsterreich
    RegelwerkVermAnlGKMG 2019, ergänzend AltFG
    Einordnung des Instruments§ 1 Abs 2 Nr 1 VermAnlG (Genussrechte Nr 5)"Veranlagung" nach § 1 KMG 2019
    ProspektpflichtAusnahmen in § 2 VermAnlG§ 2 KMG 2019, Ausnahmen in § 3
    Schwarmfinanzierungs-Sonderregime§ 2a VermAnlG erfasst Nr 1 gerade nichtAltFG als eigenes Gesetz
    Prospektfreie Schwellen20 Anteile, 100.000 Euro in zwölf Monaten oder 200.000 Euro je Anleger100.000 Euro je Anleger, unter 2 Mio Euro in zwölf Monaten im EWR, qualifizierte Anleger, weniger als 150 nicht qualifizierte Personen je EWR-Staat
    Weitere Ausnahme§ 3 Abs 3 KMG 2019: 5 Mio Euro über sieben Jahre
    Dokument unterhalb der ProspektpflichtVermögensanlagen-Informationsblatt (VIB)vereinfachter Prospekt nach Anlage D, kein Informationsblatt
    Werbung§ 4 KMG 2019, der frühere § 4 KMG alt entfiel zum 20.07.2019

    Für Deutschland ist die entscheidende Beobachtung eine Ausnahme, die nicht greift. § 2a VermAnlG, die Erleichterung für Schwarmfinanzierungen, erfasst § 1 Abs 2 Nr 1 VermAnlG — also gerade die stille Beteiligung — nicht. Wer eine stille Beteiligung über eine Plattform anbietet, muss deshalb § 2 VermAnlG prüfen, nicht § 2a.

    Die drei Ausnahmen des § 2 Abs 1 Nr 3 VermAnlG stehen alternativ nebeneinander. Es genügt, wenn eine von ihnen erfüllt ist: höchstens 20 Anteile nach lit a, ein Verkaufspreis sämtlicher angebotener Anteile von höchstens 100.000 Euro innerhalb von zwölf Monaten nach lit b, oder ein Preis von mindestens 200.000 Euro je Anteil und Anleger nach lit c. In der Praxis trägt lit a die meisten Konstellationen.

    In Österreich kommt bei Crowd-Konstruktionen das AltFG hinzu. § 3 Abs 1 AltFG nennt 2 Mio Euro je Emittent in zwölf Monaten, 5 Mio Euro aushaftend über sieben Jahre und 5 Mio Euro EU-weit in zwölf Monaten. § 4 Abs 1 AltFG löst eine Informationspflicht ab 250.000 Euro aus, bei Genossenschaftsanteilen ab 750.000 Euro. Für Privatanleger gilt nach § 3a Abs 1 AltFG eine Grenze von 5.000 Euro je Emission und zwölf Monaten; höhere Beträge sind nach § 3a Abs 2 AltFG nur mit schriftlicher Erklärung zulässig, begrenzt auf das doppelte monatliche Nettoeinkommen oder 10 Prozent des Finanzanlagevermögens.

    Ein Strukturunterschied verdient Beachtung: Genussrechte sind in Deutschland ausdrücklich als § 1 Abs 2 Nr 5 VermAnlG erfasst, in Österreich dagegen nicht ausdrücklich genannt und nur über die Generalklausel des § 1 KMG 2019. Wer zwischen den Instrumenten wählt, findet die Abgrenzung unter Genussrechte und Mezzanine-Kapital.

    Die Novelle BGBl. I Nr. 27/2026: nur eine Zahl hat sich bewegt

    Seit dem 06.06.2026 gilt in Österreich eine geänderte Fassung. Sie betrifft ausschließlich die Obergrenze des vereinfachten Prospekts, die von 5 auf 12 Millionen Euro angehoben wurde.

    Die prospektfreie Linie liegt unverändert bei 2 Millionen Euro innerhalb von zwölf Monaten. Wer darüber hinaus anbietet, braucht ein Prospektdokument — bis 12 Millionen Euro nun in der vereinfachten Form nach Anlage D.

    Die vielfach zu lesende Behauptung, Österreich habe eine 8-Millionen-Schwelle übernommen, ist falsch. Sie entsteht durch Übertragung einer europäischen Diskussion auf das österreichische Recht. Wenn Ihnen jemand eine 8-Millionen-Grenze nennt, prüfen Sie die Quelle.

    Wo Sie einen stillen Gesellschafter tatsächlich finden

    Stille Gesellschafter inserieren nicht. Der Kreis besteht aus Privatinvestoren, Unternehmerfamilien und Beteiligungsgesellschaften mit Mezzanine-Programmen. Erreicht werden sie über Netzwerke, nicht über Plattformen. Wie eine Kapitalgebersuche insgesamt abläuft, beschreibt Investor finden für Ihr Unternehmen.

    Ein klarer Negativbefund betrifft Business Angels. Sie sind für stille Beteiligungen kein Kanal. Der deutsche INVEST-Zuschuss fördert ausschließlich den direkten Anteilserwerb und Wandeldarlehen; die stille Beteiligung ist nicht förderfähig. Wer über Angel-Netzwerke sucht, sucht dort, wo die Förderlogik in eine andere Richtung zeigt. Der Verband BAND gibt zudem selbst an, es gebe "keine verlässlichen Daten".

    Bleiben mittelständische Beteiligungsgesellschaften und öffentliche Programme. Sie sind der einzige Bereich, in dem Konditionen überhaupt dokumentiert sind — sichtbar am Mikromezzaninfonds III. Alles andere wird bilateral verhandelt.

    Was sich nicht belegen lässt

    Zur Zahl stiller Gesellschaften in Österreich und Deutschland existiert keine belastbare öffentliche Statistik. Geprüft und ergebnislos geblieben sind KfW-Mittelstandspanel, BVK, IfM Bonn, Creditreform, Destatis, Deutsche Bundesbank, Statistik Austria, der BMAW-Bericht "KMU im Fokus 2025" und die WKO-Publikation "Wirtschaft in Zahlen 2026". Jede konkrete Zahl, die Sie zu diesem Markt lesen, ist eine Schätzung ohne Erhebungsgrundlage.

    Am nächsten kommt die VDB-Statistik mit 3.079 Beteiligungen zum 31.12.2024 und einem Volumen von 1,08 Milliarden Euro. Diese Zahl trennt stille und offene Beteiligungen nicht. Sie ist deshalb ausschließlich als Obergrenze verwertbar, nicht als Bestand stiller Beteiligungen.

    Auch innerhalb der Statistik gibt es Unschärfen. Tabelle 14 nennt widersprüchliche Spaltenjahre, und die Volumenangabe der BayBG widerspricht sich mit 364 gegenüber 382 Millionen Euro. Die MBG Hessen veröffentlicht keine Vergütungshöhe.

    Bemerkenswert ist, wie ein Anbieter selbst die verbreitete Eigenkapital-Erzählung relativiert. Die FAQ der WKBG in Wien stellt klar, dass stille Beteiligungen "jedoch nicht als bilanzielles Eigenkapital" gelten. Wer die Aufnahme mit einer Verbesserung der Eigenkapitalquote begründet, sollte diesen Satz kennen, bevor die Bank ihn zitiert. Als Alternative mit vergleichbarer Wirkung kommt ein Nachrangdarlehen in Betracht.

    Häufige Fehler bei der Aufnahme

    Der Mustervertrag aus dem Internet ist der teuerste Teil des Prozesses. In einer Prüfung von zehn frei verfügbaren Mustern regelte keines ein monatliches Reporting, keines ein Wettbewerbsverbot zulasten des Stillen, keines eine echte Change-of-Control-Klausel, keines eine Bewertung nach IDW S 1 und keines eine reine Buchwertabfindung als alleinige Regelung. Fünf Punkte, die im Streitfall über den Auszahlungsbetrag entscheiden, fehlen also durchgängig.

    Der zweite Fehler ist der Etikettenirrtum. Ein Vertrag mit der Überschrift "typisch still", der dem Stillen Teilhabe an stillen Reserven und weitreichende Zustimmungsrechte einräumt, ist steuerlich eine Mitunternehmerschaft. Die Korrektur kommt dann vom Finanzamt, rückwirkend und mit Feststellungsverfahren.

    Der dritte Fehler betrifft die deutsche AG. Wird die Eintragung nach § 294 Abs 2 AktG vergessen, ist der Vertrag unwirksam — nicht schwebend, sondern von Anfang an. Die Einlage ist geflossen, die Grundlage fehlt.

    Der vierte Fehler ist die Optionsklausel ohne Notar. Sie wird häufig als harmlose Nebenabrede formuliert und macht genau diese Abrede formunwirksam. Der Stille verliert damit die Sicherung, für die er den Preis bezahlt hat.

    Der fünfte Fehler ist die zu späte Prospektprüfung. Wer erst nach dem dritten Zusagegespräch merkt, dass er ein Angebot an mehr als 20 Anleger gemacht hat, hat das Zeitfenster für eine saubere Strukturierung bereits verbraucht. Ebenso häufig ist die Vernachlässigung der Abfindungsregel; welche Rechengrößen dort hineingehören, zeigt das Auseinandersetzungsguthaben. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

    Häufige Fragen

    Wie nehme ich einen stillen Gesellschafter auf?

    In sechs Schritten: Weichenstellung typisch oder atypisch, Festlegung von Einlage und Vergütung, Bestimmung des Adressatenkreises, Gesellschafterbeschlüsse, Formprüfung und Vollzug. Der Vertrag ist im Grundfall formfrei und wird nicht eingetragen. Die Einlage geht nach § 179 Abs 1 UGB und § 230 Abs 1 HGB in das Vermögen des Inhabers über.

    Braucht der Vertrag über eine stille Beteiligung eine besondere Form?

    Im Grundfall nicht. Formbedürftig wird er durch Nebenabreden: Eine Option auf einen GmbH-Geschäftsanteil löst § 15 Abs 4 GmbHG in Deutschland und § 76 Abs 2 Satz 2 GmbHG in Österreich aus. Dann sind notarielle Form beziehungsweise ein Notariatsakt erforderlich.

    Muss eine stille Beteiligung eingetragen werden?

    Bei GmbH und Einzelunternehmen nicht, weder im Firmenbuch noch im Handelsregister. Bei einer deutschen Aktiengesellschaft ist die Handelsregistereintragung dagegen konstitutiv: Ohne sie ist der Vertrag nach § 294 Abs 2 AktG unwirksam.

    Ab welchem Betrag brauche ich einen Prospekt?

    In Österreich liegt die prospektfreie Linie bei unter 2 Millionen Euro innerhalb von zwölf Monaten im EWR (§ 3 KMG 2019). In Deutschland greift § 2 Abs 1 Nr 3 VermAnlG mit drei alternativen Ausnahmen: höchstens 20 Anteile, höchstens 100.000 Euro Verkaufspreis in zwölf Monaten oder mindestens 200.000 Euro je Anteil und Anleger.

    Was hat die Novelle BGBl. I Nr. 27/2026 geändert?

    Ausschließlich die Obergrenze des vereinfachten Prospekts, die seit 06.06.2026 von 5 auf 12 Millionen Euro angehoben ist. Die prospektfreie Schwelle blieb bei 2 Millionen Euro. Die Behauptung, Österreich habe eine 8-Millionen-Schwelle übernommen, trifft nicht zu.

    Gilt für stille Beteiligungen die Crowdfunding-Erleichterung des § 2a VermAnlG?

    Nein. § 2a VermAnlG erfasst § 1 Abs 2 Nr 1 VermAnlG und damit die stille Beteiligung gerade nicht. Für stille Beteiligungen ist § 2 VermAnlG zu prüfen. Unterhalb der Prospektpflicht steht in Deutschland das Vermögensanlagen-Informationsblatt, in Österreich der vereinfachte Prospekt nach Anlage D.

    Sind Business Angels eine Quelle für stille Beteiligungen?

    Nein. Der INVEST-Zuschuss fördert in Deutschland nur den direkten Anteilserwerb und Wandeldarlehen; stille Beteiligungen sind nicht förderfähig. Der Verband BAND gibt an, es gebe zu diesem Bereich keine verlässlichen Daten.

    Wie viele stille Gesellschaften gibt es im deutschsprachigen Raum?

    Dazu existiert keine belastbare öffentliche Statistik. KfW-Mittelstandspanel, BVK, IfM Bonn, Creditreform, Destatis, Deutsche Bundesbank und Statistik Austria weisen die Zahl nicht aus. Die VDB-Statistik mit 3.079 Beteiligungen und 1,08 Milliarden Euro zum 31.12.2024 trennt stille und offene Beteiligungen nicht und ist daher nur eine Obergrenze.

    Zählt eine stille Beteiligung als Eigenkapital?

    Bilanziell nicht automatisch. Die FAQ der WKBG in Wien stellt ausdrücklich klar, dass stille Beteiligungen "jedoch nicht als bilanzielles Eigenkapital" gelten. Eine eigenkapitalnahe Behandlung setzt Nachrang, Langfristigkeit, Erfolgsabhängigkeit der Vergütung und Verlustteilnahme voraus.

    Wie IGCP dabei unterstützt

    International German Capital Partners (IGCP) begleitet Kapitalaufnahmen und Beteiligungsprozesse seit über 20 Jahren, mit über 100 begleiteten Transaktionen und zu 100 Prozent unabhängig von Banken, Fonds und Käufern. Bei der Aufnahme eines stillen Gesellschafters beginnt die Arbeit vor dem Vertrag.

    Zuerst wird die Weiche gestellt. Typisch oder atypisch, stille Beteiligung oder Minderheitsbeteiligung, Einzelinvestor oder breiteres Angebot: Diese drei Entscheidungen legen Steuerfolge, Formbedarf und Prospektfrage fest. Danach werden Zahlen, Planung und Eckpunkte so aufbereitet, dass ein Investor prüfen kann, ohne dass Ihr Unternehmen vorzeitig erkennbar wird.

    Anschließend werden passende Kapitalgeber kuratiert und vertraulich angesprochen, mehrere parallel. Erst dadurch entstehen Konditionen statt Zugeständnisse. Die wirtschaftlichen Punkte — Vergütung, Verlustbeteiligung, Nachrang, Kontrollrechte, Abfindung — werden vor der juristischen Ausformulierung geklärt; die rechtliche und steuerliche Umsetzung erfolgt mit Ihren Beratern. Der typische Rahmen liegt bei Unternehmen zwischen 300.000 und 15 Millionen Euro Umsatz, mit Schwerpunkt auf Nischenunternehmen und skalierbaren Geschäftsmodellen im DACH-Raum. Ein Prozess dauert bei IGCP 3 bis 6 Monate statt der marktüblichen 6 bis 12 Monate.

    Wenn Sie eine stille Beteiligung aufnehmen wollen, schicken Sie uns in einem Satz das Ziel und die geplante Größenordnung an office@igcp.at. Sie erhalten eine erste Einschätzung, ob typisch oder atypisch trägt und ob Sie die Prospektschwelle berühren.

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    Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag wurde von IGCP Capital Partners auf Basis eigener Transaktionserfahrung erstellt. Bei Recherche und Ausarbeitung kommen auch KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz; alle Inhalte werden vor Veröffentlichung fachlich geprüft.