Nachrangdarlehen
IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am

Das Nachrangdarlehen ist das am häufigsten falsch beschriebene Mezzanine-Instrument. Der Kern ist die Trennung von Handelsbilanz und Überschuldungsstatus — plus ein Aktenzeichen, das in der Ratgeberliteratur kursiert und nicht existiert.
Ein Nachrangdarlehen ist rechtlich Fremdkapital. Der vereinbarte Nachrang stellt die Forderung im Insolvenzverfahren hinter alle anderen Gläubiger (§ 39 Abs 2 InsO). Nur ein qualifizierter Rangrücktritt hält die Verbindlichkeit aus dem Überschuldungsstatus heraus (§ 19 Abs 2 Satz 2 InsO); in der Handelsbilanz bleibt sie passiviert. Österreich knüpft anders an: Das EKEG verlangt eine Krise und eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent (§ 5 EKEG).
Das Nachrangdarlehen ist zugleich das am häufigsten falsch beschriebene Mezzanine-Instrument. Der Grund liegt in einer Verwechslung: Handelsbilanz und Überschuldungsstatus sind zwei getrennte Rechenwerke.
Wie verbreitet das Instrument ist, zeigt der BaFin-Jahresbericht 2025. Von 257 gebilligten Vermögensanlagen-Informationsblättern (2024: 297) entfielen 81 Prozent auf Nachrangdarlehen, 12 Prozent auf partiarische Darlehen und 7 Prozent auf Genussrechte. Nachrangdarlehen sind damit das dominierende Instrument im deutschen Retail-Segment für Vermögensanlagen; der Anlagefokus lag bei Solar und Wind.
Was der Nachrang rechtlich bewirkt
Ein Nachrangdarlehen ist zunächst ein gewöhnliches Darlehen. Der Darlehensgeber hat einen unbedingten Rückzahlungsanspruch, das Unternehmen eine Verbindlichkeit. Hinzu kommt eine Rangabrede.
In Deutschland regelt § 39 Abs 2 InsO den rechtsgeschäftlich vereinbarten Nachrang. Wirtschaftlich bedeutet er in aller Regel Ausfall. Davon zu trennen ist der gesetzliche Nachrang für Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs 1 Nr 5 InsO, der ohne Vereinbarung eintritt. Das Kleinbeteiligtenprivileg des § 39 Abs 5 InsO nimmt nur den nicht geschäftsführenden Gesellschafter mit 10 Prozent oder weniger aus.
Der einfache Nachrang wirkt ausschließlich im Insolvenzverfahren. Er ändert nichts an der Bilanz, nichts am Überschuldungsstatus und nichts an der Durchsetzbarkeit im laufenden Betrieb. Wer mehr will, braucht einen qualifizierten Rangrücktritt.
Der qualifizierte Rangrücktritt und die richtige Leitentscheidung
Die Leitentscheidung ist BGH 05.03.2015 – IX ZR 133/14 (BGHZ 204, 231). Vorgängerentscheidung ist BGH 08.01.2001 – II ZR 88/99 (BGHZ 146, 264).
Ein Hinweis zur Quellenlage: In der frei verfügbaren Ratgeberliteratur zirkuliert ein Aktenzeichen "BGH IX ZR 238/12 vom 05.03.2015". Diese Entscheidung existiert nicht. Wer sie in einem Vertragsentwurf zitiert findet, weiß, dass die Vorlage ungeprüft übernommen wurde.
Der qualifizierte Rangrücktritt muss drei Anforderungen erfüllen.
| Anforderung | Bedeutung | Typischer Formulierungsfehler |
|---|---|---|
| Unbefristetheit | Der Rücktritt darf nicht auf einen Zeitpunkt oder ein Ereignis befristet sein | Rücktritt "für die Dauer von drei Jahren" oder mit Enddatum |
| Erfassung etwaiger Sicherheiten | Auch gestellte Sicherheiten müssen vom Rücktritt erfasst sein | Rangrücktritt bei gleichzeitigem Fortbestand einer Grundschuld oder Bürgschaft |
| Vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre | Die Forderung darf bereits außerhalb des Insolvenzverfahrens nicht durchgesetzt werden können | Rücktritt "nur für den Fall der Insolvenz" |
Am dritten Punkt scheitern die meisten Muster. Ein Nachrang, der erst mit Verfahrenseröffnung wirkt, erfüllt die Voraussetzung des § 19 Abs 2 Satz 2 InsO nicht.
Die Neufassung des IDW S 11 wurde am 20.05.2024 gebilligt und am 09.07.2024 veröffentlicht. Ihr Inhalt zum Rangrücktritt ist im Original nicht öffentlich verifizierbar; belastbar sind § 19 Abs 2 Satz 2 InsO und BGH IX ZR 133/14.
Handelsbilanz und Überschuldungsstatus sind zwei Rechenwerke
Das ist der wichtigste Punkt des Themas und der größte Fehler der frei verfügbaren Ratgeberliteratur.
Eine mit BGH-konformem Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit ist in der Handelsbilanz weiterhin zu passivieren. Grundlage ist das Vorsichtsprinzip; die entsprechende IDW-HFA-Auffassung ist uns nur sekundärquellenbelegt. Der Rangrücktritt beseitigt die Schuld nicht, er ordnet sie nur im Rang zurück.
Die Wirkung entsteht ausschließlich im Überschuldungsstatus. § 19 Abs 2 Satz 2 InsO nimmt Forderungen aus Gesellschafterdarlehen mit einem Nachrang gemäß § 39 Abs 2 InsO von den zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten aus. Das ist eine Sonderrechnung, keine Bilanzierungsregel.
| Rechenwerk | Wirkung des qualifizierten Rangrücktritts | Norm |
|---|---|---|
| Handelsbilanz (DE/AT) | keine — die Verbindlichkeit bleibt passiviert | Vorsichtsprinzip, § 266 Abs 3 C.8 HGB, § 224 Abs 3 C.8 UGB |
| Überschuldungsstatus DE | Verbindlichkeit bleibt außer Ansatz | § 19 Abs 2 Satz 2 InsO |
| Überschuldungsstatus AT | vergleichbare Systematik | § 67 Abs 3 IO |
| Bankrating | Auslegungssache des Instituts, nicht normativ vorgegeben | keine |
Wer liest, ein Rangrücktritt "verwandle Fremdkapital in Eigenkapital", liest eine Verkürzung. Das Eigenkapital in der Handelsbilanz steigt nicht um einen Cent.
In Österreich verweist § 67 Abs 3 IO auf "§ 225 Abs 1 HGB" — ein historischer Altverweis auf das damalige österreichische HGB, heute UGB. Die Systematik bestätigt der Leitfaden Fortbestehensprognose (Wien, März 2016).
Österreich und Deutschland: EKEG gegen § 39 Abs 1 Nr 5 InsO
Hier verläuft die praktisch wichtigste Grenze. Beide Länder behandeln Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall nachrangig, aber unter völlig verschiedenen Voraussetzungen.
Deutschland ordnet Gesellschafterdarlehen unbedingt und krisenunabhängig in den Nachrang ein. Der BGH hat das mit der Formel "ohne Rücksicht auf einen Eigenkapitalcharakter" beschrieben (BGH 13.10.2016 – IX ZR 184/14, BGHZ 212, 272; uns nur über Sekundärunterlagen belegt).
Österreich knüpft dagegen an die Krise im Zeitpunkt der Kreditgewährung an.
| Kriterium | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 39 Abs 1 Nr 5 InsO | EKEG |
| Auslöser | keiner — krisenunabhängig | Krise bei Kreditgewährung (§ 2 EKEG) |
| Krisenbegriff | nicht erforderlich | Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Reorganisationsbedarf iSd URG |
| Reorganisationsbedarf | — | Eigenmittelquote unter 8 % UND fiktive Schuldentilgungsdauer über 15 Jahre |
| Beteiligungsschwelle | Nachrang greift grundsätzlich immer | mindestens 25 % oder kontrollierender Einfluss (§ 5 EKEG) |
| Ausnahme für Kleinbeteiligte | § 39 Abs 5 InsO: 10 % oder weniger und nicht geschäftsführend | über die 25-%-Schwelle des § 5 EKEG |
| Überschuldungsstatus | § 19 Abs 2 Satz 2 InsO | § 67 Abs 3 IO |
Die Folge für grenzüberschreitende Strukturen ist deutlich. Ein deutscher Gesellschafter, der seiner GmbH in guten Zeiten ein Darlehen gibt, ist automatisch nachrangig. Ein österreichischer Gesellschafter mit 20 Prozent Beteiligung fällt schon an der Schwelle des § 5 EKEG heraus. Die Einordnung des Instruments insgesamt behandelt Mezzanine-Kapital.
Bilanzausweis und was AFRAC 40 dazu sagt
In der deutschen Handelsbilanz gehört das Nachrangdarlehen unter § 266 Abs 3 C.8 HGB, also unter die sonstigen Verbindlichkeiten. In Österreich ist es § 224 Abs 3 C.8 UGB, kreuzgeprüft über § 225 Abs 6 UGB ("Posten C 1 bis 8").
Wichtig ist der Negativbefund: Eine gesonderte Ausweis- oder Anhangangabepflicht wegen der Nachrangigkeit besteht weder nach HGB noch nach UGB.
Für den österreichischen Eigenkapitalausweis von Mezzanine-Kapital ist AFRAC 40 maßgeblich. Rz (8) stellt vier Kriterien auf, wörtlich: "Diese Kriterien sind nachfolgend definiert und kumulativ zu erfüllen." Rz (9) definiert die Nachrangigkeit.
Entscheidend für die Praxis ist Rz (10), wörtlich: "Nicht ausreichend ist eine vertraglich vereinbarte Nachrangigkeit gegenüber nur einzelnen Gläubigern oder einer Gruppe von Gläubigern."
Damit scheitert der praxisübliche relative Nachrang. Wer ein Darlehen nur gegenüber der Akquisitionsbank nachrangig stellt — der Standardfall beim Management-Buy-out —, erreicht keinen Eigenkapitalausweis. Nötig ist der Nachrang gegenüber allen Gläubigern.
Drei verbreitete Behauptungen, die nicht belegbar sind
An dieser Stelle weicht dieser Beitrag bewusst von der Mehrheit der Online-Darstellungen ab.
Erstens: "Banken rechnen Nachrangdarlehen dem wirtschaftlichen Eigenkapital zu." Das ist nicht belegbar. Das Gabler Banklexikon definiert wirtschaftliches Eigenkapital ohne Nachrangkapital. Ob ein Institut das Darlehen im internen Rating anrechnet, ist Verhandlungssache, keine Rechtslage.
Zweitens: die kursierende "50-Prozent-Anrechnung". Sie führt über Wikipedia allein auf Thießen/Hockmann 2020, S. 275. Ein Aufsichts- oder Verbandsdokument, das diese Quote festlegt, existiert nicht.
Drittens: die IFRS-Aussage. Ein Nachrangdarlehen mit Rückzahlungsanspruch ist nach IAS 32 eine finanzielle Verbindlichkeit, unabhängig vom Rang. IAS 32.16A ist auf puttable instruments zugeschnitten. Die Behauptung, Nachrangigkeit sei ein "wesentliches Klassifikationsmerkmal", ist in dieser Pauschalität irreführend.
Praktische Konsequenz: Fragen Sie die finanzierende Bank vor Vertragsunterzeichnung schriftlich, wie sie das Instrument im Rating behandelt.
Abgrenzung zu stiller Beteiligung, partiarischem Darlehen und Genussrecht
Das Nachrangdarlehen bleibt ein Darlehen mit festem Rückzahlungsanspruch. Die Vergütung ist grundsätzlich erfolgsunabhängig, eine gemeinsame Zweckverfolgung fehlt.
| Instrument | Erfolgsabhängige Vergütung | Verlustbeteiligung | Gemeinsamer Zweck | Bilanz beim Unternehmen |
|---|---|---|---|---|
| Nachrangdarlehen | nein | nein (nur Rang) | nein | Fremdkapital |
| Partiarisches Darlehen | ja (Gewinnanteil) | nein | nein | Fremdkapital |
| Typisch stille Beteiligung | ja (zwingend) | optional | ja | Fremdkapital |
| Atypisch stille Beteiligung | ja | in der Regel ja | ja | eigenkapitalnah |
| Genussrecht | frei gestaltbar | frei gestaltbar | nein | je nach Ausgestaltung |
Die Abgrenzung zwischen partiarischem Darlehen und stiller Beteiligung hat der BFH im Urteil vom 28.11.2019 – IV R 54/16 formuliert. Amtlicher Leitsatz 1 wörtlich: "Einem partiarischen Darlehen sind – in Abgrenzung von einer stillen Beteiligung – eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers und eine gemeinsame Zweckverfolgung (§ 705 BGB) fremd."
Die Bezeichnung durch die Parteien ist dabei "nicht maßgebend". Wer ein Papier "Nachrangdarlehen" überschreibt, dem Geber aber Verlustteilnahme und Mitwirkung einräumt, hat unter Umständen eine stille Gesellschaft. Deren Systematik behandelt der Grundlagenbeitrag stille Beteiligung, die Mitunternehmerform atypisch stille Beteiligung.
§ 705 Abs 1 BGB gilt seit 01.01.2024 in der MoPeG-Fassung; die Abgrenzungsdogmatik ist dadurch nicht entwertet. Als weitere Fundstelle liegt BGH 10.10.1994 – II ZR 32/94 (BGHZ 127, 176) vor.
Für Österreich ist der Befund klar negativ: Eine OGH-Entscheidung zu dieser Abgrenzung ließ sich nicht verifizieren, weil das RIS für automatisierte Abfragen gesperrt ist.
Zum Genussrecht: § 221 Abs 3 AktG (Deutschland) und § 174 Abs 3 AktG (Österreich) regeln nur das Ausgabeverfahren. Eine Legaldefinition des Genussrechts enthalten sie nicht — Details in Genussrechte.
Das Verkäuferdarlehen: derselbe Mechanismus, anderer Anlass
Ein Verkäuferdarlehen ist meist ein Nachrangdarlehen: Der Verkäufer stundet einen Teil des Kaufpreises und tritt hinter die Akquisitionsbank zurück. Die Deal-Mechanik behandelt Verkäuferdarlehen, hier stehen nur die belastbaren Eckdaten.
| Kennzahl | Wert | Quelle und Vorbehalt |
|---|---|---|
| Höhe | etwa 10 bis 20 % des Kaufpreises | Rädecke, PU 03/2022 (IWW) |
| Laufzeit | fünf bis zehn Jahre | Rädecke, PU 03/2022 |
| Besicherung | nachrangige Verkäuferdarlehen üblicherweise unbesichert | Rädecke, PU 03/2022 |
| Verzinsung | keine Bandbreite genannt | Negativbefund |
| Verbreitung Europa | 34 % der Transaktionen mit Verkäuferfinanzierung | European Deal Terms Report, November 2025, Sekundärquelle |
| Aufgeschobener Anteil | 10 bis 20 % | European Deal Terms Report, November 2025 |
| Richtungstrend DACH | 48 % der Berater berichten einen Anstieg | Dealsuite DACH M&A Monitor, Ausgabe 14, August 2025 |
Der wichtigste Befund ist ein Negativbefund. Es gibt keine belastbare amtliche oder wissenschaftliche Statistik zur Verbreitung von Verkäuferdarlehen bei KMU-Nachfolgen in Deutschland. KfW Fokus 526 (09.01.2026) und KfW Fokus 450 (12.02.2024) erwähnen Verkäuferdarlehen nicht.
Dealsuite misst die Richtung der Veränderung, nicht das Niveau der Verbreitung. Die Ausgabe 14 (159 von 498 Antworten, 32 Prozent) nennt bei Verkäuferdarlehen 41 Prozent gestiegen und 7 Prozent deutlich gestiegen.
Für Österreich liefert die KMU Forschung Austria (Endbericht August 2021 im Auftrag von BMDW und WKO) Anhaltspunkte. 2018 gab es knapp 6.500 Übergaben, 55 Prozent davon entgeltlich. Bei deren Finanzierung nannten die Befragten Eigenmittel zu 70 Prozent, Bankkredit zu 55 Prozent, Förderungen zu 14 Prozent und Darlehen zu 11 Prozent.
Diese 11 Prozent mischen Familien- und Verkäuferdarlehen; die Stichprobe umfasst 119 Nachfolger und 82 Übergeber. Als Zahlungsform dominiert die Einmalzahlung mit 68 Prozent, Raten- oder Rentenzahlungen kommen auf 25 Prozent.
Der Finanzierungsdruck steigt messbar. KfW Fokus 526 nennt 18 Prozent, die eine Finanzierungshürde sehen, gegenüber 16 Prozent in KfW Fokus 450. Der DIHK-Report Unternehmensnachfolge 2025 zählt 9.636 Unternehmen auf Nachfolgesuche (plus 16 Prozent), äußert sich zum Verkäuferdarlehen aber nur qualitativ. Den Gesamtrahmen ordnet Unternehmensnachfolge ein.
Ein insolvenzrechtlicher Punkt kommt hinzu. Beim Share Deal fließt das Verkäuferdarlehen typischerweise an den Erwerber oder eine NewCo — dann greift § 39 Abs 1 Nr 5 InsO nicht. Behält der Verkäufer eine Rückbeteiligung, greift die Norm dagegen, außer bei 10 Prozent oder weniger und nicht geschäftsführender Stellung (§ 39 Abs 5 InsO).
Diese Einordnung ist eine Subsumtion aus dem Wortlaut, nicht Rechtsprechung. Als Fundstellen zum Themenkreis existieren BGH 13.10.2016 – IX ZR 184/14 (BGHZ 212, 272) und BGH 25.06.2020 – IX ZR 243/18 (ZIP 2020, 1468), beide nur sekundär belegt.
Häufige Fehler
Der Rangrücktritt wird nur für den Insolvenzfall vereinbart. Damit fehlt die vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. Der Rücktritt kostet Rang, ohne im Überschuldungsstatus zu wirken.
Der Rücktritt wird befristet, etwa "bis zur Wiederherstellung eines positiven Eigenkapitals". Oder Sicherheiten bleiben bestehen. Beides verfehlt die Anforderungen aus BGH IX ZR 133/14.
Der Rangrücktritt wird ausgebucht. Wer die Verbindlichkeit in der Handelsbilanz erfolgswirksam auflöst, produziert einen falschen Jahresabschluss und im Zweifel einen Steuerfall.
Deutsche Muster werden für österreichische Gesellschaften verwendet. Der Automatismus des § 39 Abs 1 Nr 5 InsO existiert dort nicht.
Der Nachrang wird nur relativ gegenüber der Bank erklärt und trotzdem als Eigenkapital dargestellt. AFRAC 40 Rz (10) schließt das ausdrücklich aus.
Häufige Fragen
Was ist ein Nachrangdarlehen?
Ein Darlehen mit vollem Rückzahlungsanspruch, dessen Forderung im Insolvenzverfahren hinter die übrigen Gläubiger zurücktritt. In Deutschland regelt § 39 Abs 2 InsO den rechtsgeschäftlich vereinbarten Nachrang. Bilanziell bleibt es Fremdkapital.
Was ist der Unterschied zwischen einfachem Nachrang und qualifiziertem Rangrücktritt?
Der einfache Nachrang wirkt nur im Insolvenzverfahren und ändert nichts am Überschuldungsstatus. Der qualifizierte Rangrücktritt verlangt zusätzlich Unbefristetheit, die Erfassung etwaiger Sicherheiten und eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre. Erst dann greift § 19 Abs 2 Satz 2 InsO.
Wird ein Nachrangdarlehen mit Rangrücktritt aus der Bilanz ausgebucht?
Nein. Eine mit BGH-konformem Rangrücktritt versehene Verbindlichkeit bleibt in der Handelsbilanz passiviert; Grundlage ist das Vorsichtsprinzip. Die Wirkung entsteht ausschließlich im insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus nach § 19 Abs 2 Satz 2 InsO.
Welches BGH-Urteil gilt zum qualifizierten Rangrücktritt?
BGH 05.03.2015 – IX ZR 133/14 (BGHZ 204, 231), Vorgängerentscheidung BGH 08.01.2001 – II ZR 88/99 (BGHZ 146, 264). Das in der Ratgeberliteratur kursierende Aktenzeichen "IX ZR 238/12 vom 05.03.2015" existiert nicht und sollte nicht zitiert werden.
Gilt in Österreich dasselbe wie in Deutschland?
Nein. Deutschland ordnet Gesellschafterdarlehen nach § 39 Abs 1 Nr 5 InsO unbedingt und krisenunabhängig in den Nachrang ein. Österreich verlangt nach dem EKEG eine Krise im Zeitpunkt der Kreditgewährung (§ 2 EKEG) und eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent oder kontrollierenden Einfluss (§ 5 EKEG).
Wo wird ein Nachrangdarlehen in der Bilanz ausgewiesen?
Unter den sonstigen Verbindlichkeiten: § 266 Abs 3 C.8 HGB in Deutschland, § 224 Abs 3 C.8 UGB in Österreich. Eine gesonderte Ausweis- oder Anhangangabepflicht wegen der Nachrangigkeit besteht in keinem der beiden Länder.
Rechnen Banken ein Nachrangdarlehen als Eigenkapital an?
Das ist nicht allgemein belegbar. Das Gabler Banklexikon definiert wirtschaftliches Eigenkapital ohne Nachrangkapital, und für die kursierende 50-Prozent-Anrechnung existiert kein Aufsichts- oder Verbandsdokument. Die Behandlung im Rating ist Sache des einzelnen Instituts und gehört schriftlich geklärt.
Wann führt ein Nachrangdarlehen zum Eigenkapitalausweis nach AFRAC 40?
Nur wenn alle vier Kriterien der Rz (8) kumulativ erfüllt sind. Rz (10) stellt ausdrücklich klar: "Nicht ausreichend ist eine vertraglich vereinbarte Nachrangigkeit gegenüber nur einzelnen Gläubigern oder einer Gruppe von Gläubigern." Der relative Nachrang gegenüber der Akquisitionsbank genügt damit nicht.
Wie unterscheidet sich ein Nachrangdarlehen von einer stillen Beteiligung?
Das Nachrangdarlehen hat einen festen Rückzahlungsanspruch, keine Verlustbeteiligung und keine gemeinsame Zweckverfolgung. Nach BFH 28.11.2019 – IV R 54/16 ist die Bezeichnung durch die Parteien "nicht maßgebend". Die Auszahlung am Ende regelt beim Stillen das Auseinandersetzungsguthaben.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Beim Nachrangdarlehen heißt das zuerst: Struktur vor Vertrag. Zu klären ist, ob der Nachrang überhaupt das gewünschte Ziel erreicht — oder ob eine Minderheitsbeteiligung oder Wachstumskapital in anderer Form besser passt. Ein Instrument, das am falschen Ziel ausgerichtet ist, lässt sich später nur teuer korrigieren.
Danach werden die wirtschaftlichen Eckpunkte verhandelt: Rangumfang, Laufzeit, Zins- und Tilgungsplan, Abstimmung mit der Akquisitionsfinanzierung und die Behandlung im Bankrating. Die rechtliche und steuerliche Ausformulierung erfolgt mit Ihren Beratern.
Der typische Rahmen liegt bei Unternehmen zwischen 300.000 und 15 Millionen Euro Umsatz im DACH-Raum. Prozessdauer bei IGCP: 3 bis 6 Monate statt marktüblicher 6 bis 12 Monate.
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