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    Genussrechte

    IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am

    Titelbild zum Beitrag: Genussrechte

    Das Genussrecht ist das freieste Mezzanine-Instrument und das mit den meisten stillen Fallen. Weil es keine gesetzliche Definition gibt, entscheidet allein der Vertrag über Steuerfolge, Bilanzausweis und Förderfähigkeit.

    Ein Genussrecht ist ein rein schuldrechtlicher Anspruch am Gewinn eines Unternehmens, ohne Stimmrecht und ohne gesetzliche Definition. Ob es steuerlich wie eine Beteiligung oder wie ein Darlehen behandelt wird, entscheidet § 8 Abs 3 S 2 KStG in Deutschland und § 8 Abs 3 Z 1 KStG in Österreich: Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös müssen kumulativ vorliegen. Bei Mitarbeitermodellen gilt eine Asymmetrie — 2.000 Euro Freibetrag nach § 3 Nr 39 EStG auch für unverbriefte Nominalgenussrechte in Deutschland, in Österreich nur für Substanzgenussrechte.

    Das Genussrecht ist das freieste Instrument der Mezzanine-Familie und zugleich das mit den meisten stillen Fallen. Weil der Gesetzgeber es nicht definiert hat, entsteht sein Inhalt vollständig im Vertrag.

    Genau diese Freiheit erzeugt das Problem. Steuerrecht, Bilanzrecht und Förderrecht prüfen dieselbe Urkunde nach drei verschiedenen Kriterienkatalogen — und kommen regelmäßig zu drei verschiedenen Ergebnissen.

    Dieser Beitrag ordnet die Ausgestaltung, stellt die österreichische und die deutsche Behandlung nebeneinander und zeigt, wo Genussrechte als Mitarbeiterbeteiligung tragen und wo sie das Ziel verfehlen.

    Ein Instrument ohne gesetzliche Definition

    Es gibt keine gesetzliche Definition des Genussrechts. Bauer stellt das im Linde Verlag auf S. 21 ausdrücklich fest, und der Befund gilt für beide Rechtsordnungen gleichermaßen.

    § 221 Abs 3 AktG in Deutschland und § 174 Abs 3 AktG in Österreich regeln ausschließlich das Ausgabeverfahren bei der Aktiengesellschaft. Sie sagen nichts darüber, was ein Genussrecht inhaltlich ist.

    Ein Punkt wird in Praxisdarstellungen regelmäßig übergangen: § 174 Abs 4 AktG gewährt den österreichischen Aktionären ein Bezugsrecht auf Genussrechte. Wer bei einer AG Genussrechte an Dritte ausgeben will, muss dieses Bezugsrecht behandeln.

    Inhaltlich begründet das Genussrecht nach Gabler einen rein schuldrechtlichen Anspruch, keinen mitgliedschaftsrechtlichen. Der Inhaber hat "weder Stimmrecht noch sonstige Mitgliedschaftsrechte". Er sitzt nicht in der Generalversammlung und kann keinen Verkauf blockieren.

    Für die GmbH — den praktisch wichtigsten Fall — gilt ein klarer Negativbefund. Weder der BGH noch der OGH haben entschieden, ob § 221 Abs 3 AktG bzw. § 174 Abs 3 AktG bei der GmbH analog anzuwenden sind. Jede Quelle, die Ihnen eine bestimmte Beschlussmehrheit oder eine bestimmte Form als geltendes Recht nennt, behauptet mehr, als entschieden ist.

    Die praktische Konsequenz ist ein Zielkonflikt. Ohne höchstgerichtliche Klärung wird ein sorgfältiger Berater den Gesellschafterbeschluss vorsorglich strenger fassen, als er nach der Mindermeinung nötig wäre.

    Der Vorteil des Genussrechts liegt trotzdem in der Formfreiheit. Die Abtretung eines Geschäftsanteils erfordert in Deutschland notarielle Beurkundung nach § 15 Abs 3 GmbHG und in Österreich einen Notariatsakt nach § 76 Abs 2 GmbHG. Das Genussrecht kommt ohne beides aus — dieselbe Logik wie bei der stillen Beteiligung.

    Ohne Mitgliedschaftsrechte bleibt die Frage, was der Inhaber überhaupt kontrollieren kann. Der BGH hat sie am 14.06.2016 – II ZR 121/15 beantwortet: Der Genussrechtsinhaber hat Anspruch auf Rechenschaftslegung, und bei begründetem Verdacht besteht ein weitergehender Auskunftsanspruch. Zugrunde lag ein Namens-Genussschein über 2 Mio Euro mit 7 % Zins, dessen Zinszahlung keinen Bilanzverlust verursachen durfte. Ergänzend ist die Klöckner-Entscheidung BGH 05.10.1992 – II ZR 172/91 (BGHZ 119, 305) heranzuziehen.

    Substanzgenussrecht oder obligationsähnliches Genussrecht

    Die gesamte steuerliche Behandlung hängt an einer einzigen Weiche. Entweder ist der Inhaber am Gewinn und am Liquidationserlös beteiligt — dann Substanzgenussrecht. Oder eines von beiden fehlt — dann obligationsähnliches Genussrecht, wirtschaftlich ein Darlehen.

    MerkmalSubstanzgenussrechtObligationsähnliches Genussrecht
    Beteiligung am laufenden Gewinnjaja oder feste Verzinsung
    Beteiligung am Liquidationserlös bzw. Liquidationsgewinnja (zwingend)nein
    Teilhabe an stillen Reservenjanein
    Norm Deutschland§ 8 Abs 3 S 2 KStG, kumulativ
    Einkünfte beim Inhaber (DE)§ 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG, wie Dividende§ 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG, wie Zins
    Freistellung bei Körperschaften (DE)§ 8b Abs 1 S 1 KStG über den Verweis auf § 20 Abs 1 Nr 1 EStGkeine
    Norm Österreich§ 8 Abs 3 Z 1 KStG ("Liquidationsgewinn")
    Befreiung bei Körperschaften (AT)§ 10 Abs 1 Z 3 KStG über § 8 Abs 3 Z 1 zweiter Teilstrich KStGkeine
    Einkünfte beim Inhaber (AT)§ 27 Abs 2 Z 1 lit c EStG, 27,5 % KESt§ 27 Abs 2 Z 1 lit c EStG, Satzfrage ungeklärt
    Aufwand beim Emittentenkeine BetriebsausgabeBetriebsausgabe

    Ein Detail im Wortlaut trennt die beiden Rechtsordnungen. Die österreichische Norm spricht vom "Liquidationsgewinn", die deutsche Parallelnorm vom "Liquidationserlös". Bei grenzüberschreitenden Strukturen sollte diese Abweichung geprüft und nicht überlesen werden.

    Für Österreich bleibt eine offene Flanke. § 27a Abs 1 EStG sieht 25 % nur bei Geldeinlagen und nicht verbrieften Geldforderungen bei Kreditinstituten vor, sonst 27,5 %. § 27a Abs 2 Z 1, Z 2 und Z 3 EStG nennen Genussrechte aber nicht ausdrücklich. Ob ein nicht öffentlich angebotenes Nominalgenussrecht dem Tarif unterliegt, ist ungeklärt — belastbar ist nur die Aussage, dass Substanzgenussrechte mit 27,5 % KESt erfasst werden.

    Wer eine feste, gewinnunabhängige Vergütung will, ist mit einem Nachrangdarlehen meist einfacher bedient. Wer echte Substanzteilhabe will, sollte die atypisch stille Beteiligung danebenlegen.

    Was der BFH entschieden hat — und was ihm fälschlich zugeschrieben wird

    Die Leitentscheidung ist BFH 14.08.2019 – I R 44/17 (DB 2020, 1376). Der Leitsatz lautet wörtlich: "Genussrechte führen nur dann zu Bezügen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn der Genussrechtsinhaber kumulativ sowohl am Gewinn als auch am Liquidationserlös beteiligt ist".

    Beteiligung am Liquidationserlös bedeutet dabei Beteiligung an den stillen Reserven. Der BFH hat ausdrücklich festgehalten, was nicht genügt: eine Laufzeit von über 30 Jahren, die Alleingesellschafterstellung und Wandlungsrechte.

    Das ist die praktisch teuerste Fehleinschätzung. Verträge, die über lange Laufzeiten und Wandlungsklauseln Eigenkapitalnähe simulieren sollen, verfehlen § 8 Abs 3 S 2 KStG trotzdem.

    Zwei Aktenzeichen kursieren in der Ratgeberliteratur, die keine Genussrechtsentscheidungen sind: BFH I R 4/19 und BFH I R 43/12. Sie dürfen in diesem Zusammenhang nicht zitiert werden. Wenn eine Quelle sie als Genussrechtsrechtsprechung führt, ist das ein belastbares Warnsignal für deren übrige Angaben.

    Der aktuellste Stand betrifft Arbeitnehmer-Genussrechte: BFH 21.10.2025 – VIII R 14/23, veröffentlicht am 30.01.2026. Ein Arbeitnehmer-Genussrecht mit obligationsähnlicher Ausgestaltung führt zu Einkünften nach § 20 Abs 1 Nr 7 EStG statt nach § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG. Die Genussrechtszinsen unterliegen der Abgeltungsteuer, und eine fehlende Fremdüblichkeit der Verzinsung schadet nicht.

    Für Mitarbeitermodelle in Deutschland ist das eine wesentliche Entlastung. Der Ertrag wird nicht in Arbeitslohn umgedeutet, nur weil der Inhaber Arbeitnehmer ist.

    Ergänzend gilt das BMF-Schreiben vom 11.04.2023, GZ IV C 6 - S 2133/19/10004 :002, das hier nur über die Sekundärquelle Deloitte belegt ist. Es hält fest: Kapital von fremden Dritten ist steuerlich stets Fremdkapital, § 8 Abs 3 S 2 KStG ist keine Bilanzierungsregel, und der Debt-Mezzanine-Swap ist erfolgsneutral (BFH 15.04.2015 – I R 44/14).

    Mitarbeiterbeteiligung: die DACH-Asymmetrie

    Hier liegt der wichtigste praktische Unterschied zwischen den beiden Ländern — und er läuft der Erwartung vieler Inhaber zuwider.

    In Deutschland begünstigt § 3 Nr 39 EStG die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen mit einem Freibetrag von 2.000 Euro. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11.12.2023 hat ihn von 1.440 Euro angehoben. Voraussetzung ist ein Angebot an alle Arbeitnehmer.

    Entscheidend ist der Verweis auf das 5. VermBG. Begünstigt sind Genussrechte sowohl nach lit f (verbriefte Genussscheine) als auch nach lit l (unverbriefte Genussrechte), letztere wörtlich, "wenn damit das Recht am Gewinn dieses Unternehmens verbunden ist". Eine Liquidationsbeteiligung ist dafür nicht erforderlich.

    In Österreich nennt § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG im Gesetzeswortlaut nur "Kapitalanteile (Beteiligungen)". usp.gv.at konkretisiert mit Stand 01.01.2026, dass unter anderem Substanzgenussrechte und echte stille Beteiligungen begünstigt sind, mit einem Freibetrag von 3.000 Euro und einer Behaltefrist von fünf Jahren.

    ThemaÖsterreichDeutschland
    Zentrale Norm§ 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG§ 3 Nr 39 EStG
    Freibetrag3.000 Euro2.000 Euro (seit ZuFinG vom 11.12.2023)
    Nominalgenussrecht begünstigtneinja, über 5. VermBG lit l
    Substanzgenussrecht begünstigtjaja
    Verbriefter Genussschein5. VermBG lit f
    Behaltefristfünf Jahre
    Angebot an alle Arbeitnehmerja, All-Employee-Erfordernis
    Weitere Freibeträge4.500 Euro für Aktien in treuhändiger Verwahrung (§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG); 3.000 Euro Gewinnbeteiligung, EBIT-begrenzt (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG)
    Start-Up-Regime§ 67a EStG, erfasst Genussrechte nicht

    Die Folge ist eindeutig. Ein Nominalgenussrecht — reine Gewinnbeteiligung ohne Substanzteilhabe — ist in Deutschland begünstigt, in Österreich nicht. Wer ein deutsches Mitarbeitermodell unverändert nach Österreich überträgt, verliert die Begünstigung.

    Der österreichische Ausweg über § 67a EStG führt in einen Zielkonflikt. Die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung spricht ebenfalls nur von "Kapitalanteilen (Beteiligungen)" und erfasst Genussrechte nicht.

    Ihre Voraussetzungen sind eng: maximal 100 Arbeitnehmer, Umsatz maximal 40 Mio Euro, Abgabe innerhalb von zehn Jahren nach Gründung, Beteiligung des Arbeitnehmers unter 10 %. 75 % werden mit dem festen Satz von 27,5 % erfasst, bei mindestens zweijährigem Dienstverhältnis und Zufluss nach drei Jahren.

    Wer § 67a EStG nutzen will, braucht echte Anteile. Damit ist der Notariatsakt nach § 76 Abs 2 GmbHG wieder da — genau der Aufwand, den das Genussrecht vermeiden sollte. Diese Entscheidung sollte fallen, bevor das erste Papier geschrieben wird.

    Zur Verbreitung von Genussrechten als Mitarbeiterbeteiligung existiert keine belastbare öffentliche Statistik, auf die hier zurückgegriffen werden könnte.

    Bilanzierung: AFRAC 40 und IDW HFA 1/1994

    In Österreich gilt AFRAC 40. Rz (4) nennt wörtlich: "Beispiele für hybride Finanzinstrumente sind Genussrechte, stilles Gesellschafterkapital, partiarische Darlehen und Perpetual Bonds."

    Rz (8) definiert vier Kriterien für den Ausweis als Eigenkapital: Nachrangigkeit, Kapitalerhaltung bei der Vergütung, Kapitalerhaltung bei der Rückzahlung und keine Befristung. Die Stellungnahme hält fest: "Diese Kriterien sind nachfolgend definiert und kumulativ zu erfüllen."

    Achten Sie auf verkürzte Darstellungen. TPA nennt nur drei Kriterien; maßgeblich ist die Primärquelle mit vier. Nach Rz (37) gilt die Erstanwendung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Dass AFRAC 40 KFS/RL 13 ersetzt, ist hier nur sekundärquellenbelegt.

    In Deutschland führt IDW HFA 1/1994 (WPg 1994 S. 419) ebenfalls vier kumulative Kriterien. Auch hier kursieren verkürzte Fassungen mit drei Kriterien, etwa bei steuba.de. Der Ausweis erfolgt je nach Ergebnis nach § 265 Abs 5 HGB im Eigenkapital oder nach § 266 Abs 3 C HGB im Fremdkapital.

    Die praktische Regel: Eine Befristung kippt den Eigenkapitalausweis in beiden Ländern, unabhängig davon, wie nachrangig das Kapital sonst ist. Wer sein Rating vor einer Finanzierung stärken will, findet die Alternativen in Mezzanine-Kapital.

    Die Dreifachspaltung

    Der häufigste Beratungsfehler entsteht aus einer stillschweigenden Annahme: Eine eigenkapitalähnliche Ausgestaltung wirke überall gleich. Sie tut es nicht.

    Drei Kriterienkataloge laufen nebeneinander. Steuerlich zählt die Kumulativität aus § 8 Abs 3 S 2 KStG bzw. § 8 Abs 3 Z 1 KStG. Bilanziell zählen die vier Kriterien aus AFRAC 40 bzw. IDW HFA 1/1994. Förderrechtlich zählt die Definition des 5. VermBG über § 3 Nr 39 EStG.

    Diese drei Kataloge fallen regelmäßig auseinander. Ein unbefristetes, nachrangiges Genussrecht ohne Liquidationsbeteiligung kann bilanziell Eigenkapital und steuerlich Fremdkapital sein. Ein befristetes Nominalgenussrecht kann nach § 3 Nr 39 EStG begünstigt und bilanziell Fremdkapital sein.

    Dazu kommt die Wirkungsumkehr zwischen den Parteien. Eine eigenkapitalähnliche Ausgestaltung ist für den Emittenten schlecht, weil die Vergütung keine Betriebsausgabe ist. Für den körperschaftsteuerpflichtigen Inhaber ist sie gut, weil § 8b Abs 1 KStG bzw. § 10 Abs 1 Z 3 KStG greift.

    Daraus folgt eine unbequeme Wahrheit: Ein für beide Seiten optimales Genussrecht gibt es nicht. Die Frage ist nur, wessen Position die Struktur bevorzugt — und ob das im Preis abgebildet wird.

    Öffentliches Angebot: Kapitalmarktrecht und Marktrealität

    Solange Sie mit einem einzelnen Investor verhandeln, stellt sich die Frage nicht. Sobald Genussrechte breit angeboten werden, greift ein Regelwerk, das in beiden Ländern unterschiedlich ansetzt.

    ThemaDeutschlandÖsterreich
    Erfassung§ 1 Abs 2 VermAnlG, acht Nummern; Genussrechte sind Nr 5§ 1 KMG 2019 definiert die "Veranlagung", nennt Genussrechte nicht ausdrücklich
    Reichweitenur unverbriefte Genussrechtenur über die Generalklausel
    Verbriefte GenussscheineWertpapiere unter VO (EU) 2017/1129 bzw. WpPG
    Ausnahmen (alternativ)§ 2 Abs 1 Nr 3 VermAnlG: lit a nicht mehr als 20 Anteile, lit b höchstens 100.000 Euro in zwölf Monaten, lit c mindestens 200.000 Euro je Anleger§ 3 KMG 2019: 100.000 Euro je Anleger; unter 2 Mio Euro in zwölf Monaten im EWR; qualifizierte Anleger; weniger als 150 nicht qualifizierte Personen je EWR-Staat; Abs 3: 5 Mio Euro über sieben Jahre
    Crowdfunding-SchwellenAltFG § 3 Abs 1: 2 Mio Euro je Emittent in zwölf Monaten, 5 Mio Euro aushaftend über sieben Jahre; § 4 Abs 1 Informationspflicht ab 250.000 Euro; § 3a Abs 1 Privatanleger höchstens 5.000 Euro je Emission und zwölf Monate
    Historische Änderung§ 4 KMG a.F. ist zum 20.07.2019 weggefallen

    Der Regelungsunterschied ist relevant. Deutschland nennt Genussrechte ausdrücklich, Österreich erfasst sie nur über die Generalklausel — mit entsprechend geringerer Rechtssicherheit bei der Einordnung.

    Wie klein das Segment tatsächlich ist, zeigt der BaFin-Jahresbericht 2025. Von 19 gebilligten Verkaufsprospekten für Vermögensanlagen entfielen 14 auf Unternehmensbeteiligungen und 5 auf Genussrechte. Bei 257 Vermögensanlagen-Informationsblättern (2024: 297) waren 81 % Nachrangdarlehen, 12 % partiarische Darlehen und 7 % Genussrechte. Dazu kamen 206 VIB-Billigungen, 16 Prospektbilligungen und 0 Ablehnungen, mit Anlagefokus Solar und Wind.

    Genussrechte sind im deutschen Retail-Markt also ein Nischeninstrument. Wer sein Modell auf angebliche Marktüblichkeit stützt, stützt es auf wenig.

    Das Warnbeispiel ist Prokon. Der Insolvenzverwalter SJPP sprach in seiner Mitteilung vom 07.04.2016 von "etwa 75.000 Anleger" und "rund 1,4 Milliarden Euro"; der Eröffnungsbeschluss datiert vom 1. Mai 2014. Der Bundestag nannte in hib vom 10.02.2014 "rund 74.000 Anleger" und über 1 Mrd Euro. Das Verfahren wurde mit einer Sanierung beendet.

    Ein Randbereich mit eigenen Regeln bleibt das Bankgenussrecht, etwa im Sparkassenrecht nach § 3 Abs 3 SächsSparkG und vor der CRR nach § 10 Abs 5 KWG a.F. Für operative Unternehmen ist er ohne Bedeutung.

    Häufige Fehler

    Das Etikett im Vertrag entscheidet nichts. Wer eine Urkunde "Substanzgenussrecht" überschreibt, ohne eine Beteiligung am Liquidationserlös zu vereinbaren, hat nach BFH I R 44/17 ein obligationsähnliches Genussrecht.

    Lange Laufzeiten als Ersatz für Substanzteilhabe. Über 30 Jahre Laufzeit, Alleingesellschafterstellung und Wandlungsrechte genügen ausdrücklich nicht.

    Deutsche Mitarbeitermodelle unverändert nach Österreich kopieren. Das Nominalgenussrecht verliert dabei die Begünstigung, weil § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG nur Substanzgenussrechte erfasst.

    Auf § 67a EStG setzen, ohne den Notariatsakt einzukalkulieren. Die Norm erfasst Genussrechte nicht, und echte Anteile bedeuten § 76 Abs 2 GmbHG.

    Bilanzielle und steuerliche Einordnung gleichsetzen. AFRAC 40 und § 8 Abs 3 Z 1 KStG prüfen unterschiedliche Merkmale und liefern regelmäßig unterschiedliche Ergebnisse.

    Falsche Aktenzeichen aus Ratgeberquellen übernehmen. BFH I R 4/19 und BFH I R 43/12 sind keine Genussrechtsentscheidungen.

    Informationsrechte ungeregelt lassen. Der BGH hat in II ZR 121/15 zwar Rechenschaftslegung zugesprochen, aber ein vertraglich definierter Berichtsumfang erspart den Streit darüber, was "begründeter Verdacht" ist.

    Die Abfindung beim Ende der Laufzeit nicht durchrechnen. Dieselbe Frage entscheidet auch bei stillen Beteiligungen über den Ausgang, wie Auseinandersetzungsguthaben und stille Beteiligung Steuern zeigen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

    Häufige Fragen

    Was ist ein Genussrecht?

    Ein Genussrecht ist ein rein schuldrechtlicher Anspruch gegen ein Unternehmen, typischerweise auf Beteiligung am Gewinn. Es vermittelt nach Gabler "weder Stimmrecht noch sonstige Mitgliedschaftsrechte". Eine gesetzliche Definition existiert nicht; § 221 Abs 3 AktG (DE) und § 174 Abs 3 AktG (AT) regeln nur das Ausgabeverfahren bei der Aktiengesellschaft.

    Was unterscheidet ein Substanzgenussrecht von einem obligationsähnlichen Genussrecht?

    Beim Substanzgenussrecht ist der Inhaber kumulativ am Gewinn und am Liquidationserlös beteiligt und nimmt damit an den stillen Reserven teil. Fehlt die Liquidationsbeteiligung, liegt ein obligationsähnliches Genussrecht vor. In Deutschland führt das zu § 20 Abs 1 Nr 7 S 1 EStG statt § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG.

    Wie werden Genussrechte in Österreich besteuert?

    Substanzgenussrechte fallen unter § 27 Abs 2 Z 1 lit c EStG und werden mit 27,5 % KESt erfasst; bei Körperschaften greift die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs 1 Z 3 KStG. Für nicht öffentlich angebotene Nominalgenussrechte ist die Satzfrage ungeklärt, weil § 27a Abs 2 Z 1 bis Z 3 EStG Genussrechte nicht ausdrücklich nennt.

    Kann eine GmbH Genussrechte ausgeben?

    Praktisch ja, rechtlich mit einer offenen Flanke. Weder der BGH noch der OGH haben entschieden, ob § 221 Abs 3 AktG bzw. § 174 Abs 3 AktG bei der GmbH analog gelten. Angaben zu einer bestimmten erforderlichen Mehrheit oder Form sind daher keine gesicherte Rechtslage.

    Sind Genussrechte als Mitarbeiterbeteiligung steuerlich begünstigt?

    In Deutschland ja, auch als unverbrieftes Nominalgenussrecht: § 3 Nr 39 EStG mit 2.000 Euro Freibetrag über das 5. VermBG lit l, das nur "das Recht am Gewinn dieses Unternehmens" verlangt. In Österreich sind nach § 3 Abs 1 Z 15 lit b EStG nur Substanzgenussrechte begünstigt, mit 3.000 Euro Freibetrag und fünf Jahren Behaltefrist.

    Warum hilft § 67a EStG bei Genussrechten nicht?

    Die österreichische Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung spricht nur von "Kapitalanteilen (Beteiligungen)" und erfasst Genussrechte nicht. Wer sie nutzen will, muss echte Geschäftsanteile abgeben und damit den Notariatsakt nach § 76 Abs 2 GmbHG in Kauf nehmen. Genau diesen Aufwand sollte das Genussrecht vermeiden.

    Sind Genussrechte in der Bilanz Eigenkapital?

    Nur wenn alle Kriterien kumulativ erfüllt sind. AFRAC 40 Rz (8) verlangt in Österreich Nachrangigkeit, Kapitalerhaltung bei der Vergütung, Kapitalerhaltung bei der Rückzahlung und fehlende Befristung; IDW HFA 1/1994 nennt in Deutschland ebenfalls vier kumulative Kriterien. Der Ausweis erfolgt sonst nach § 266 Abs 3 C HGB im Fremdkapital.

    Welche Informationsrechte hat ein Genussrechtsinhaber?

    Nach BGH 14.06.2016 – II ZR 121/15 besteht ein Anspruch auf Rechenschaftslegung, und bei begründetem Verdacht ein weitergehender Auskunftsanspruch. Weil Mitgliedschaftsrechte fehlen, sollte der Umfang der Berichterstattung vertraglich festgelegt werden.

    Brauche ich für Genussrechte einen Prospekt?

    Beim öffentlichen Angebot unverbriefter Genussrechte greift in Deutschland § 1 Abs 2 Nr 5 VermAnlG, mit den alternativen Ausnahmen des § 2 Abs 1 Nr 3 VermAnlG. In Österreich werden Genussrechte nur über die Generalklausel des § 1 KMG 2019 erfasst; die Schwellen stehen in § 3 KMG 2019 und im AltFG. Bei einer einzelnen, individuell verhandelten Emission stellt sich die Frage nicht.

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    Struktur vor Papier. Zuerst wird geklärt, ob ein Genussrecht überhaupt das richtige Instrument ist — oder ob eine stille Beteiligung, ein Nachrangdarlehen oder eine Minderheitsbeteiligung besser passt. Für Wachstumsfinanzierungen ordnet Wachstumskapital die Alternativen ein.

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    Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag wurde von IGCP Capital Partners auf Basis eigener Transaktionserfahrung erstellt. Bei Recherche und Ausarbeitung kommen auch KI-gestützte Werkzeuge zum Einsatz; alle Inhalte werden vor Veröffentlichung fachlich geprüft.