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    Betrieb verkaufen: Was übergeht, wofür gehaftet wird, was besteuert wird

    IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am · Aktualisiert am

    Titelbild zum Beitrag: Betrieb verkaufen: Was übergeht, wofür gehaftet wird, was besteuert wird

    Beim Betriebsverkauf wechselt kein Anteil den Besitzer, sondern eine Sachgesamtheit. Was übergeht, was Zustimmung braucht, wofür der Käufer haftet und was vom Erlös bleibt.

    Wer einen Betrieb verkauft, verkauft keine Aktie und keinen Geschäftsanteil, sondern eine Sachgesamtheit: Maschinen, Warenlager, Kundenkartei, Verträge, Mitarbeiter, Firmenwert. Jedes dieser Stücke braucht einen eigenen Übertragungsakt — und genau darin liegt der Unterschied zu jedem anderen Verkaufsvorgang.

    Wird stattdessen die Gesellschaft als Ganzes veräußert, führt Unternehmen verkaufen durch den Prozess.

    Dieser Beitrag behandelt die Mechanik: Was gehört rechtlich zum Betrieb, wie geht es auf den Erwerber über, wofür haftet er anschließend, und wie wird der Erlös besteuert. Den übergeordneten Prozessrahmen beschreibt der Unternehmen verkaufen; die Besonderheiten inhabergeführter Einzelunternehmen „Einzelunternehmen verkaufen".

    Was gehört zum Betrieb — und was nicht

    Ein Betrieb ist kein Rechtsträger, sondern eine wirtschaftliche Einheit. Verkauft wird sie als Bündel einzelner Positionen, und dieses Bündel muss im Kaufvertrag benannt werden. Was nicht in der Anlagenliste steht, geht nicht über.

    Zum typischen Umfang gehören das Anlagevermögen (Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung), das Vorratsvermögen, immaterielle Werte wie Marken, Domains, Software-Lizenzen und Rezepturen, sowie der Firmenwert — der Teil des Kaufpreises, der über die Summe der Einzelwerte hinausgeht und für Kundenstamm, Marktposition und eingespielte Abläufe gezahlt wird.

    Nicht automatisch mit übergehen: Forderungen und Verbindlichkeiten, wenn sie nicht ausdrücklich abgetreten beziehungsweise übernommen werden; Grundstücke, die häufig beim Verkäufer bleiben und an den Erwerber vermietet werden; und persönliche Berechtigungen. Eine Gewerbeberechtigung, eine Handwerksrolleneintragung, eine Konzession nach Gaststättenrecht oder eine Güterkraftverkehrserlaubnis sind an die Person gebunden. Der Erwerber muss sie selbst beantragen. Fehlt ihm die fachliche Voraussetzung, scheitert der Deal an dieser Stelle — nicht am Preis.

    Verträge: Zustimmung statt Automatik

    Der praktisch schwierigste Teil eines Betriebsverkaufs sind die Verträge. Beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen laufen sie unverändert weiter, weil der Vertragspartner derselbe bleibt. Beim Betriebsverkauf wechselt der Vertragspartner — und ein Schuldnerwechsel setzt nach § 415 BGB die Zustimmung des Gläubigers voraus.

    Das betrifft den Mietvertrag über die Betriebsräume, Leasing- und Finanzierungsverträge, Liefer- und Rahmenverträge, Versicherungen, Wartungs- und Softwareverträge. Jeder einzelne Vertragspartner kann die Zustimmung verweigern oder an Bedingungen knüpfen — der Vermieter etwa an eine Mieterhöhung oder eine zusätzliche Sicherheit.

    Daraus folgt eine Reihenfolge, die in der Praxis oft missachtet wird: Die kritischen Verträge werden vor der Unterschrift identifiziert und die Zustimmungen als Vollzugsbedingung in den Kaufvertrag aufgenommen. Wer erst nach dem Closing beim Vermieter anfragt, verhandelt ohne Verhandlungsposition.

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    Mitarbeiter: § 613a BGB greift von selbst

    Für Arbeitsverhältnisse gilt das Gegenteil der Vertragsregel. Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der Erwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Es braucht keinen Übernahmevertrag, und es gibt kein Rosinenpicken: Der Erwerber kann sich die Belegschaft nicht aussuchen.

    Drei Punkte sind operativ relevant. Erstens müssen Veräußerer und Erwerber die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über Zeitpunkt, Grund, Folgen und geplante Maßnahmen unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB). Zweitens kann jeder Arbeitnehmer dem Übergang binnen eines Monats nach Zugang dieser Unterrichtung schriftlich widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB) — sein Arbeitsverhältnis bleibt dann beim Veräußerer, der ihn meist nicht mehr beschäftigen kann. Drittens ist eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Personalabbau muss vorher aus eigenständigen Gründen erfolgen oder nachher vom Erwerber betrieblich begründet werden.

    Der Veräußerer haftet nach § 613a Abs. 2 BGB für vor dem Übergang entstandene Verpflichtungen noch ein Jahr lang mit — ein Punkt, der in die Kaufpreisverhandlung gehört.

    Drei Haftungstatbestände, die den Erwerber treffen

    Wer einen Betrieb übernimmt, übernimmt drei gesetzliche Haftungsrisiken, die unabhängig davon bestehen, was im Kaufvertrag steht. Für den Verkäufer sind sie der Grund, warum ein informierter Käufer Abschläge oder Sicherheiten verlangt.

    § 25 HGB — Firmenfortführung. Führt der Erwerber ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort, haftet er für alle im Betrieb begründeten Altverbindlichkeiten. Ausschließen lässt sich das nur, wenn die abweichende Vereinbarung ins Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder dem jeweiligen Gläubiger mitgeteilt wird. Bei einem nicht eingetragenen Kleingewerbetreibenden greift die Vorschrift mangels Kaufmannseigenschaft nicht.

    § 75 AO — Betriebsteuern. Der Erwerber haftet für Umsatz-, Gewerbe- und Verbrauchsteuern sowie für Steuerabzugsbeträge wie Lohn- und Kapitalertragsteuer. Zwei Grenzen gelten kumulativ: Die Steuer muss seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden und innerhalb eines Jahres nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet worden sein. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Einkommen- und Körperschaftsteuer als Personensteuern sind nicht erfasst; beim Erwerb aus der Insolvenzmasse entfällt die Haftung ganz (§ 75 Abs. 2 AO).

    § 613a Abs. 1 BGB — Personalverpflichtungen. Rückständige Löhne, Urlaubsansprüche, Pensionszusagen und Altersteilzeitverpflichtungen wandern mit. Insbesondere Versorgungszusagen können den Kaufpreis rechnerisch aufzehren und werden regelmäßig durch ein versicherungsmathematisches Gutachten bewertet.

    Ein sauber geführtes Vorbereitungsverfahren nimmt diese Punkte vorweg, statt sie den Erwerber in der Prüfung finden zu lassen — dazu „Vendor Due Diligence".

    Kaufpreisaufteilung: der stille Verhandlungspunkt

    Der Kaufvertrag muss den Gesamtpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufteilen. Diese Aufteilung ist kein Formalismus, sondern verteilt Steuerlast zwischen den Parteien.

    Der Erwerber möchte möglichst viel auf kurzlebige, schnell abschreibbare Güter legen — Vorräte, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fahrzeuge. Der Firmenwert ist steuerlich über fünfzehn Jahre abzuschreiben und damit für ihn die unattraktivste Position. Der Veräußerer hat dagegen ein Interesse daran, den Anteil zu erhöhen, der auf begünstigte Positionen entfällt, und Positionen zu meiden, die als laufender Gewinn qualifiziert werden. Beide Seiten sind an die vereinbarte Aufteilung gebunden; das Finanzamt prüft sie auf wirtschaftliche Angemessenheit.

    Wer diesen Punkt erst im Notartermin aufmacht, verhandelt ihn schlecht. Er gehört in die Absichtserklärung.

    Umsatzsteuer: Geschäftsveräußerung im Ganzen

    Wird der Betrieb im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen, ist der Vorgang nach § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar — nicht bloß steuerfrei. Es fällt keine Umsatzsteuer an, und es gibt entsprechend keinen Vorsteuerabzug des Erwerbers.

    Voraussetzung ist die Übertragung als funktionsfähige Einheit; wer wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehält, verliert die Begünstigung und löst eine erhebliche Umsatzsteuerbelastung aus. Der Erwerber tritt zudem in die Rechtsstellung des Veräußerers ein, der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG läuft weiter. In der Vertragspraxis wird deshalb eine Umsatzsteuerklausel aufgenommen, die den Fall regelt, dass die Finanzverwaltung die Einordnung später anders sieht.

    Was vom Erlös bleibt

    Für den Veräußerer eines Gewerbebetriebs sieht das Einkommensteuerrecht zwei Entlastungen vor, die beide an das vollendete 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anknüpfen und jeweils nur einmal gewährt werden.

    Nach § 16 Abs. 4 EStG bleibt auf Antrag ein Freibetrag von 45.000 Euro steuerfrei. Er schmilzt um den Betrag ab, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt — ab einem Gewinn von 181.000 Euro ist er vollständig aufgezehrt. Nach § 34 Abs. 3 EStG kann auf Antrag ein ermäßigter Steuersatz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes angewendet werden, mindestens jedoch 14 Prozent, für einen Veräußerungsgewinn bis 5 Millionen Euro. Ohne Altersvoraussetzung bleibt die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG, die im Veranlagungsverfahren von Amts wegen im Rahmen der Günstigerprüfung berücksichtigt wird.

    Gewerbesteuer fällt beim Einzelunternehmer auf den Gewinn aus der Veräußerung des ganzen Betriebs nicht an: § 7 Satz 2 GewStG erfasst nur Mitunternehmerschaften, Mitunternehmeranteile und KGaA-Komplementäranteile. Vorsicht ist geboten, wo Teile des Erlöses als laufender Gewinn qualifiziert werden — etwa bei einem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB oder bei stückweiser Abwicklung statt einheitlicher Veräußerung.

    Wer den Betrieb nicht verkauft, sondern ins Privatvermögen überführt, wird nach § 16 Abs. 3 EStG gleich behandelt: Die Aufgabe gilt als Veräußerung, angesetzt wird der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe. Der wirtschaftliche Unterschied bleibt trotzdem groß — dazu „Betriebsaufgabe oder Verkauf?".

    Für einen Betrieb in Österreich gelten abweichende Regeln; den dortigen Rahmen beschreibt „Unternehmen verkaufen in Österreich". Die genannten Vorschriften sind der deutsche Rechtsstand und ersetzen keine Beratung im Einzelfall — die konkrete Gestaltung gehört zu Steuerberater und Rechtsanwalt.

    Wenn eine GmbH dahintersteht

    Ist der Betrieb in eine GmbH eingebracht, gibt es einen zweiten Weg: den Verkauf der Geschäftsanteile. Dann bleibt die Gesellschaft Vertragspartner, Verträge und Genehmigungen laufen unverändert weiter, Zustimmungen entfallen — dafür übernimmt der Erwerber die Gesellschaft mit ihrer gesamten Vergangenheit. Die Abwägung beschreibt „Asset Deal oder Share Deal?", den Ablauf GmbH verkaufen.

    Steuerlich kehrt sich das Bild um: Der Verkauf von GmbH-Anteilen aus dem Privatvermögen fällt unter das Teileinkünfteverfahren, der Asset Deal auf Ebene einer GmbH löst dagegen Körperschaft- und Gewerbesteuer auf den vollen Gewinn aus. Deshalb bevorzugen Verkäufer bei Kapitalgesellschaften regelmäßig den Anteilsverkauf, Käufer den Asset Deal.

    Die Reihenfolge, die den Preis schützt

    Die Mechanik eines Betriebsverkaufs bestraft Improvisation. Wer die Zustimmungserfordernisse, die Haftungstatbestände und die Kaufpreisaufteilung erst dann bearbeitet, wenn ein Käufer am Tisch sitzt, verhandelt jeden dieser Punkte unter Zeitdruck und gegen eine Gegenseite, die sie längst geprüft hat.

    Sinnvoll ist die umgekehrte Reihenfolge: erst die Übertragbarkeit klären, dann bewerten, dann ansprechen. Wie die Käuferansprache aufgesetzt wird, zeigt „Wie finde ich den richtigen Käufer?"; welchen Unterschied ein begleiteter Prozess macht, ordnet „M&A-Berater" ein. Wer die Weitergabe innerhalb der Familie oder an Mitarbeiter erwägt, findet den Rahmen in „Betriebsübergabe".

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    Häufige Fragen

    Was geht beim Verkauf eines Betriebs automatisch auf den Käufer über?

    Nur die Arbeitsverhältnisse: Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der Erwerber kraft Gesetzes in sie ein. Alles andere — Anlagen, Vorräte, Verträge, Marken — muss im Kaufvertrag einzeln übertragen werden. Verträge mit Dritten benötigen zusätzlich deren Zustimmung, persönliche Genehmigungen wie eine Gewerbeberechtigung oder Konzession muss der Erwerber selbst beantragen.

    Wofür haftet der Käufer eines Betriebs?

    Für drei Bereiche unabhängig von der Vertragsgestaltung: Altverbindlichkeiten bei Fortführung der Firma (§ 25 HGB, ausschließbar durch Handelsregistereintragung oder Mitteilung an den Gläubiger), betriebsbezogene Steuern innerhalb der Fristen des § 75 AO und beschränkt auf das übernommene Vermögen, sowie sämtliche Personalverpflichtungen einschließlich rückständiger Löhne und Pensionszusagen.

    Wie wird der Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebs besteuert?

    Als Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit gibt es auf Antrag einen Freibetrag von 45.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG, Abschmelzung ab 136.000 Euro Gewinn) und einen ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent des Durchschnittssatzes, mindestens 14 Prozent, bis 5 Millionen Euro (§ 34 Abs. 3 EStG). Beide Vergünstigungen werden nur einmal im Leben gewährt. Gewerbesteuer fällt beim Einzelunternehmer nicht an.

    Fällt beim Betriebsverkauf Umsatzsteuer an?

    Nein, wenn der Betrieb als funktionsfähige Einheit an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen übertragen wird. Diese Geschäftsveräußerung im Ganzen ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar. Werden wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten, entfällt die Begünstigung — deshalb gehört eine Umsatzsteuerklausel in den Vertrag.

    Warum braucht der Verkauf eines Betriebs die Zustimmung von Vertragspartnern?

    Weil beim Betriebsverkauf der Vertragspartner wechselt. Ein Schuldnerwechsel bedarf nach § 415 BGB der Zustimmung des Gläubigers. Mietvertrag, Leasing, Lieferverträge und Versicherungen gehen daher nur mit Zustimmung über. Die kritischen Zustimmungen gehören als Vollzugsbedingung in den Kaufvertrag, nicht in die Zeit nach dem Closing.

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