Reichensteuer 47 Prozent: Was die Einkommensteuerreform 2027 vom Verkaufserlös übrig lässt
IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am

Der Regierungsentwurf führt 47 Prozent ab 280.000 Euro ein. Wen das beim Unternehmensverkauf trifft, was es in Euro kostet und warum eine Holding nicht betroffen ist.
Nach dem Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 steigt der Spitzensteuersatz in Deutschland ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro von 45 auf 47 Prozent, und die 45-Prozent-Stufe beginnt schon bei 250.000 Euro. Bei einem Veräußerungsgewinn von 2 Millionen Euro bedeutet das für Verkäufer von GmbH-Anteilen im Privatvermögen rund 20.000 Euro mehr Steuer, bei einem Einzelunternehmen oder Personengesellschaftsanteil mit ermäßigtem Satz rund 21.000 Euro. Wer über eine Holding verkauft, ist nicht betroffen. Beschlossen ist das Gesetz noch nicht.
Wie ein Unternehmen verkaufen in der Praxis abläuft, beschreibt unsere Leistungsseite. Dieser Beitrag rechnet nur den Steueranteil durch: Stand 08.10.2026, auf Basis der Bundestags-Drucksache 21/8235. Einordnung, keine Steuerberatung.
Was sieht der Entwurf vor?
Der Entwurf verschiebt nur den Tarif oberhalb von 250.000 Euro. Die Regeln zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bleiben, wie sie sind.
| Punkt | Entwurf (Stand Oktober 2026) |
|---|---|
| Fundstelle | BT-Drs. 21/8235, BR-Drs. 507/26 |
| Kabinett | 02.09.2026 |
| Tarif 2027 | 42 % bis 249.999 Euro, 45 % von 250.000 bis 279.999 Euro, 47 % ab 280.000 Euro (§ 32a Abs. 1 EStG) |
| Bisher (Tarif 2026) | 42 % von 69.879 bis 277.825 Euro, 45 % ab 277.826 Euro |
| Inkrafttreten | 01.01.2027 |
| Solidaritätszuschlag | im Entwurf nicht geändert, 5,5 % auf die Einkommensteuer |
| Gegenfinanzierung | höhere Spitzensteuer, dazu Kürzung des Handwerkerbonus und Anhebung der Minijob-Pauschsteuer |
Mit Soli liegt die Grenzbelastung künftig bei 49,6 Prozent statt 47,5 Prozent. Für zusammenveranlagte Ehepaare ergeben sich nach unserer Ableitung aus dem unveränderten Splittingverfahren Schwellen von 500.000 und 560.000 Euro; eine eigene Splittingtabelle enthält der Entwurf nicht.
Wen trifft es beim Unternehmensverkauf?
Alle, deren Veräußerungsgewinn als Einkommen natürlicher Personen versteuert wird. Ob das der Fall ist, entscheidet die Struktur.
| Was verkauft wird | Besteuerung | Betroffen? |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen, Personengesellschaftsanteil (§ 16 EStG) | Einkommensteuer; ermäßigter Satz nach § 34 Abs. 3 EStG möglich | Ja, über den durchschnittlichen Steuersatz |
| GmbH-Anteile im Privatvermögen, ab 1 Prozent Beteiligung (§ 17 EStG) | Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns steuerpflichtig, zum normalen Tarif | Ja, direkt |
| GmbH-Anteile über eine Holding (§ 8b KStG) | 95 % steuerfrei, 5 % gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben | Nein |
Der ermäßigte Satz nach § 34 Abs. 3 EStG beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 Prozent. Er gilt einmal im Leben für Gewinne bis fünf Millionen Euro, ab dem 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit. Der Entwurf lässt § 34 unverändert; weil sich der durchschnittliche Satz aus dem neuen Tarif ergibt, wirkt die Reform trotzdem. Gewinne nach § 17 EStG sind dagegen nicht nach § 34 begünstigt und werden voll mit dem normalen Tarif besteuert.
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Bei 2 Millionen Euro Gewinn sind es etwa 20.000 bis 21.000 Euro, bei 5 Millionen Euro rund 56.000 bis 58.000 Euro. Die Rechnung gilt für eine Einzelperson ohne weitere Einkünfte, ohne Kirchensteuer und ohne Freibeträge, mit Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent.
| Fall | Einkommensteuer 2026 | Einkommensteuer 2027 | Mehrbelastung | mit Soli |
|---|---|---|---|---|
| § 16, Gewinn 2 Mio. Euro, ermäßigter Satz | 493.097 Euro | 512.769 Euro | 19.672 Euro | 20.754 Euro |
| § 16, Gewinn 5 Mio. Euro, ermäßigter Satz | 1.249.097 Euro | 1.302.369 Euro | 53.272 Euro | 56.202 Euro |
| § 17, Gewinn 1 Mio. Euro (zvE 600.000 Euro) | 250.530 Euro | 257.658 Euro | 7.129 Euro | 7.521 Euro |
| § 17, Gewinn 2 Mio. Euro (zvE 1,2 Mio. Euro) | – | – | 19.129 Euro | 20.181 Euro |
| § 17, Gewinn 5 Mio. Euro (zvE 3 Mio. Euro) | – | – | 55.129 Euro | 58.160 Euro |
Oberhalb von 280.000 Euro lässt sich die Mehrbelastung der Einkommensteuer als 2 Prozent des zu versteuernden Einkommens abzüglich 4.871 Euro berechnen. Der Abzug entsteht, weil die 45-Prozent-Stufe künftig früher beginnt. Das ist eine eigene Berechnung auf Basis der Tarifformeln des Entwurfs und des geltenden § 32a EStG, mit Abrundungen auf volle Euro.
Eingeordnet: Bei einem Verkaufspreis im Millionenbereich ist die Reform ein Posten von einem bis zwei Prozent des Gewinns. Sie rechtfertigt keinen überstürzten Verkauf.
Warum ist die Holding nicht betroffen?
Weil der Gewinn dort nicht als Einkommen einer natürlichen Person anfällt. Verkauft eine Holding-GmbH die Anteile an der Zielgesellschaft, sind 95 Prozent des Gewinns steuerfrei (§ 8b KStG). Auf die verbleibenden 5 Prozent fallen Körperschaft- und Gewerbesteuer an, insgesamt etwa 1,5 Prozent des Gewinns (Annahme: Hebesatz 400 Prozent, Körperschaftsteuer 15 Prozent). Die Einkommensteuer wirkt erst, wenn die Holding an Sie ausschüttet.
Wir haben im Entwurf keine Änderung des § 8b KStG gefunden. Ob eine Holding sinnvoll ist, hängt von Zweck und Zeitplan ab: Eine nachträglich eingeschobene Holding wird steuerlich kritisch geprüft. Wie die Struktur funktioniert, zeigt unser Beitrag zum Verkauf über eine Holding.
Gibt es Freibeträge und Sonderregeln, die entfallen?
Im Regierungsentwurf nicht. Frühere Entwurfsfassungen sahen nach Medienberichten vor, den Freibetrag für Betriebsveräußerungen (§ 16 Abs. 4 EStG, 45.000 Euro, abschmelzend ab 136.000 Euro Gewinn) und den Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG ab 2027 zu streichen. Im Referentenentwurf vom 18.08.2026 und im Regierungsentwurf ist das nicht mehr enthalten. Ob es im Verfahren wieder auftaucht, ist offen.
Wann gilt der neue Tarif für meinen Verkauf?
Maßgeblich ist das Jahr, in dem der Gewinn steuerlich entsteht. In der Regel ist das der Zeitpunkt, zu dem das wirtschaftliche Eigentum übergeht, nicht der Tag der Unterschrift. Bei einem Prozess, der heute beginnt, liegt das Closing mit hoher Wahrscheinlichkeit im Jahr 2027 oder später; ein Verkauf mit Übergang noch in 2026 ist für neue Prozesse kaum erreichbar. Die Frage, ob und wie sich Kaufpreisraten oder ein Earn-out steuerlich verteilen, ist vor Vertragsschluss mit dem Steuerberater zu klären.
Wie geht das Gesetzgebungsverfahren weiter?
Das Gesetz ist im Verfahren, aber nicht beschlossen. Der Bundestag beriet den Entwurf am 08.10.2026 in erster Lesung gemeinsam mit dem Jahressteuergesetz. Der Bundesrat nimmt am 16.10.2026 Stellung. Nach Darstellung mehrerer Beobachter ist das Gesetz zustimmungspflichtig. Die Union knüpft ihre Zustimmung laut Berichten an Fortschritte bei Rente und Arbeitsmarkt, die SPD unterstützt die höhere Besteuerung hoher Einkommen. DIHK und Fachautoren kritisieren die Belastung von Personenunternehmen. Termine für Anhörung und Schlussabstimmung sind nicht bekannt.
Hinzu kommt der Gegenzug bei Körperschaften: Die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 stufenweise, Personenunternehmen profitieren davon nicht.
Was können Verkäufer jetzt tun?
Die Struktur prüfen, nicht den Termin jagen. Vier Punkte lohnen sich:
Erstens: die Form des Verkaufs klären. Anteilsverkauf oder Vermögensverkauf, privat oder über eine Holding, ergibt sehr unterschiedliche Steuerlast.
Zweitens: den Gewinn belastbar ermitteln. Kaufpreis minus Anschaffungskosten und Veräußerungskosten bestimmt die Bemessungsgrundlage. Der Unternehmenswert ist nur der Ausgangspunkt.
Drittens: Alter und Voraussetzungen für den ermäßigten Satz prüfen. Er gilt einmal im Leben und nur unter den genannten Bedingungen.
Viertens: Steuerberater früh einbinden. Welche Gestaltung trägt, hängt von Ihrem Einzelfall ab.
Eine Überblicksliste aller Änderungen steht im Beitrag zu den Steueränderungen 2027 beim Unternehmensverkauf. Wie ein Verkauf in Deutschland steuerlich im Detail abläuft, zeigt der Beitrag GmbH verkaufen: Steuern.
Gilt das auch in Österreich?
Nein. Der Entwurf betrifft die deutsche Einkommensteuer. In Österreich gelten für Veräußerungsgewinne andere Regeln; einen Überblick gibt der Beitrag zu Steuern beim Firmenverkauf.
Häufige Fragen
Gilt die Reichensteuer von 47 Prozent schon?
Nein. Sie ist Teil des Regierungsentwurfs vom 02.09.2026. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen; Änderungen sind möglich. Vorgesehen ist ein Start am 01.01.2027.
Ab welchem Einkommen gilt der Satz von 47 Prozent?
Ab 280.000 Euro zu versteuerndem Einkommen bei Einzelveranlagung. Die 45-Prozent-Stufe beginnt künftig bei 250.000 Euro, bisher bei 277.826 Euro. Bei Zusammenveranlagung ergeben sich nach unserer Ableitung 500.000 und 560.000 Euro.
Wie viel mehr Steuer fällt bei 2 Millionen Euro Gewinn an?
Bei GmbH-Anteilen im Privatvermögen (60 Prozent steuerpflichtig) rund 19.100 Euro Einkommensteuer, mit Soli rund 20.200 Euro. Bei einem Einzelunternehmen mit ermäßigtem Satz nach § 34 Abs. 3 EStG rund 19.700 Euro, mit Soli rund 20.800 Euro. Annahmen: keine weiteren Einkünfte, keine Freibeträge, keine Kirchensteuer.
Betrifft die Reform den Verkauf über eine Holding?
Nein. Bei einem Verkauf durch die Holding sind 95 Prozent des Gewinns steuerfrei. Die Einkommensteuer wirkt erst bei einer Ausschüttung an Sie.
Ändert sich der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG?
Der Entwurf ändert § 34 EStG nicht. Weil sich der durchschnittliche Steuersatz aus dem neuen Tarif ergibt, steigt die Belastung trotzdem leicht.
Sollte ich wegen der Reform früher verkaufen?
Nein, nicht allein deswegen. Die Mehrbelastung liegt bei einem bis zwei Prozent des Gewinns. Für einen neuen Verkaufsprozess ist ein Closing in 2026 ohnehin kaum erreichbar.
Quellen: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, BT-Drs. 21/8235 vom 28.09.2026 und BR-Drs. 507/26 (dserver.bundestag.de); § 32a, § 34 EStG (lxgesetze.de); Deutscher Bundestag, Textarchiv zur ersten Lesung (08.10.2026); Bundesrat, Plenum kompakt zur 1069. Sitzung (16.10.2026); NWB 35/2026, Beitrag zum Regierungsentwurf; DIHK, Stellungnahme zum Entwurf; PwC, Blog-Beitrag vom 05.10.2026; dhz.net (02.10.2026). Berechnungen: eigene Berechnung nach den Tarifformeln. Stand: 08.10.2026. Einordnung, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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