Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Was das Verfahren für Unternehmensnachfolger bedeutet
IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am

Am 12. und 13. Oktober 2026 verhandelt Karlsruhe über die Erbschaftsteuer – am zweiten Tag direkt über die Verschonung von Betriebsvermögen. Was auf dem Spiel steht, welche Ausgänge realistisch sind und was Inhaber bis zum Urteil sinnvoll tun.
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über die Erbschaftsteuer – und am zweiten Tag direkt über die Verschonung von Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG. Ein Urteil wird nicht vor 2027 erwartet. Bis dahin gilt das geltende Recht unverändert, auch für Übertragungen, die Sie jetzt planen. Für Unternehmer, die eine Übergabe an die Familie oder einen Verkauf vorbereiten, heißt das: Die Spielregeln von heute sind bekannt. Die von morgen nicht.
Wie wir eine Unternehmensnachfolge vorbereiten – familienintern oder extern –, beschreibt unsere Leistungsseite. Dieser Beitrag ordnet die beiden Verfahren ein, zeigt die realistischen Ausgänge und was Inhaber bis zum Urteil sinnvoll tun können. Er ist Einordnung, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Die Regeln der Verschonung selbst erklärt der Beitrag zur Verschonungsregelung für Betriebsvermögen. Hier geht es um die Frage, ob diese Regeln Bestand haben.
Worüber verhandelt das Bundesverfassungsgericht genau?
Es sind zwei getrennte Verfahren vor dem Ersten Senat: eine Normenkontrolle des Freistaats Bayern zu Bewertung, Freibeträgen und Steuersätzen und eine Verfassungsbeschwerde gegen die Begünstigung von Betriebsvermögen.
| Verfahren 1 | Verfahren 2 | |
|---|---|---|
| Aktenzeichen | 1 BvF 1/23 | 1 BvR 804/22 |
| Verhandlung | Montag, 12.10.2026, 14 Uhr | Dienstag, 13.10.2026, 10 Uhr |
| Wer klagt | Bayerische Staatsregierung (abstrakte Normenkontrolle) | Ein Erbe von Privatvermögen (Verfassungsbeschwerde) |
| Gegenstand | Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), persönliche Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG), Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG) | Begünstigungen und Bewertungsregeln für Betriebsvermögen |
| Relevanz für Unternehmer | indirekt: Freibeträge und Tarif gelten für jede Übertragung | direkt: Kern der steuerfreien Betriebsübergabe |
Das erste Verfahren betrifft alle Erben. Bayern hält die seit 2009 unveränderten Freibeträge angesichts gestiegener Immobilienwerte für nicht mehr angemessen. Fachbeiträge verweisen zusätzlich auf die Frage, ob der Bund überhaupt einheitlich regeln muss oder die Länder mehr Spielraum bekommen sollten.
Das zweite Verfahren ist für Unternehmer das wichtigere. Der Beschwerdeführer hat von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt, ein Wertpapierdepot und Immobilien. Er rügt laut Pressemitteilung des Gerichts, dass ihn die Begünstigungen und Bewertungsregeln für Betriebsvermögen benachteiligen, weil sie für seinen Erwerb nicht gelten.
Im Kern steht also eine Frage im Raum: Wie viel Steuerfreiheit für Unternehmenserben verträgt der Gleichbehandlungsgrundsatz?
Was steht für Unternehmensnachfolger auf dem Spiel?
Nach geltendem Recht bleiben bei einer Übertragung 85 Prozent (Regelverschonung) oder 100 Prozent (Optionsverschonung) des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei – unter Auflagen, die fünf beziehungsweise sieben Jahre lang gelten. Genau diese Begünstigung prüft das Gericht.
| Element | Geltendes Recht (Stand Oktober 2026) |
|---|---|
| Regelverschonung | 85 % steuerfrei, Behaltensfrist 5 Jahre, Lohnsummenregel |
| Optionsverschonung | 100 % steuerfrei, Behaltensfrist 7 Jahre, Verwaltungsvermögen höchstens 20 % |
| Große Erwerbe | ab 26 Mio. Euro begünstigtem Vermögen Abschmelzmodell oder Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG) |
| Vorwegabschlag Familienunternehmen | bis zu 30 % bei gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen (§ 13a Abs. 9 ErbStG) |
| Freibetrag Kind | 400.000 Euro je Elternteil, alle 10 Jahre (§ 14 ErbStG) |
Fällt die Verschonung weg oder wird sie stark eingeschränkt, ändert sich die Rechnung jeder familieninternen Übergabe. Ein Unternehmen, das heute praktisch steuerfrei an die nächste Generation geht, könnte künftig eine Steuer auslösen, die aus dem Betrieb bezahlt werden muss.
Das ist kein theoretisches Szenario. Es ist schon zweimal passiert.
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Ja. 2006 und 2014 hat das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuerrecht beanstandet, 2014 ausdrücklich die Verschonung von Betriebsvermögen in ihrer damaligen Form.
Im Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) hielt der Erste Senat die Begünstigung grundsätzlich für zulässig, aber in Teilen für unverhältnismäßig: zu großzügig bei großen Vermögen ohne Bedürfnisprüfung, zu weit bei der Lohnsummenregel, zu viel begünstigtes Verwaltungsvermögen. Der Gesetzgeber bekam eine Frist bis zum 30.06.2016.
Die Reform kam zu spät. Das Gesetz wurde erst im November 2016 verkündet und galt rückwirkend für alle Erwerbe ab dem 01.07.2016.
Eine zweite Lehre aus 2014 ist für die aktuelle Lage wichtiger: Das Gericht stellte klar, dass die Fortgeltung des alten Rechts keinen Vertrauensschutz für exzessive Gestaltungen ab dem Tag der Urteilsverkündung begründet. Wer nach einem Urteil schnell noch überträgt, kann sich also nicht sicher darauf verlassen, dass das alte Recht für ihn gilt.
Daraus folgt eine unbequeme Wahrheit. Der relevante Stichtag ist nicht das Inkrafttreten einer Reform. Es kann der Tag des Urteils sein.
Welche Ausgänge sind realistisch?
Drei Ausgänge sind denkbar: Das Recht hält, das Gericht verlangt Nachbesserung mit Übergangsfrist, oder einzelne Regeln werden sofort unanwendbar. Der zweite Fall ist nach der Linie von 2006 und 2014 der wahrscheinlichste – das ist die Einschätzung von IGCP Capital Partners, keine Prognose des Gerichts.
| Szenario | Was es bedeutet | Folge für Ihre Planung |
|---|---|---|
| 1. Vereinbar mit dem Grundgesetz | Verschonung bleibt wie sie ist | Politische Reformdebatte bleibt, aber ohne Zeitdruck aus Karlsruhe |
| 2. Unvereinbar, Fortgeltung mit Frist | Altes Recht gilt bis zur Neuregelung weiter, Gesetzgeber muss reformieren | Übergangsphase; Risiko, dass Gestaltungen ab Urteilstag nicht mehr geschützt sind |
| 3. Unvereinbar ohne Fortgeltung | Einzelne Regeln sofort nicht mehr anwendbar | Unmittelbare Rechtsunsicherheit für laufende Übertragungen |
Zum Zeitpunkt: Zwischen mündlicher Verhandlung und Urteil liegen nach Erfahrung von KPMG in der Regel vier bis fünf Monate. Mit einer Verkündung noch 2026 rechnen Beobachter nicht. Daraus ergibt sich als grobe Annahme das erste Halbjahr 2027 – einen Termin hat das Gericht nicht genannt.
Was plant die Politik?
Einen Gesetzentwurf zur Erbschaftsteuer gibt es nicht. Es gibt ein SPD-Konzept, das die Verschonung ersetzen will, und eine Union, die das ablehnt.
Die SPD hat im Januar 2026 ihr Konzept „FairErben" vorgestellt. Es sieht nach Darstellung von Fachbeiträgen einen Lebensfreibetrag von 1 Mio. Euro je Empfänger vor, zusätzlich einen Unternehmensfreibetrag von 5 Mio. Euro, und würde die heutige Regel- und Optionsverschonung abschaffen. Die Steuer auf Betriebsvermögen soll über bis zu 20 Jahre gestundet werden können.
CDU und CSU lehnen das Konzept ab. Die CSU fordert sogar eine niedrigere Erbschaftsteuer und mehr Zuständigkeit für die Länder.
Realistisch ist deshalb: Die Politik wartet auf Karlsruhe. Das Urteil gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen die Koalition eine Lösung finden muss.
Was können Inhaber jetzt sinnvoll tun?
Nicht hektisch übertragen, aber die Hausaufgaben erledigen, die in jedem Szenario helfen. Wer ohnehin eine Übergabe plant, sollte sie mit Steuerberater und Notar so vorbereiten, dass sie vor einem Urteil umsetzbar wäre.
Erstens: Unternehmenswert kennen. Das vereinfachte Ertragswertverfahren des Bewertungsgesetzes führt häufig zu höheren Werten als ein Gutachten nach IDW S 1. Ein belastbarer Wert entscheidet mit darüber, wie hoch eine Steuer überhaupt ausfiele. Wie Bewertungen entstehen, zeigt unsere Seite zur Unternehmensbewertung.
Zweitens: Verwaltungsvermögen prüfen. Die Optionsverschonung setzt höchstens 20 Prozent Verwaltungsvermögen voraus. Vermietete Immobilien, Wertpapiere oder hohe Bankguthaben im Betrieb können die Quote sprengen.
Drittens: Gesellschaftsvertrag ansehen. Der Vorwegabschlag für Familienunternehmen von bis zu 30 Prozent setzt Beschränkungen bei Entnahmen, Verfügungen und Abfindungen voraus, die zwei Jahre vor der Übertragung bestehen müssen. Wer das jetzt regelt, schafft eine Option für 2028.
Viertens: Übertragungen absichern. Fachberater empfehlen bei Schenkungen vor einer möglichen Reform Widerrufs- und Rückforderungsrechte sowie Steuerklauseln. Ob das in Ihrem Fall passt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung und dem beurkundenden Notar.
Fünftens: Freibeträge im Zehnjahresrhythmus nutzen. Wer früh beginnt, kann Freibeträge mehrfach ausschöpfen.
Sechstens: Liquidität mitdenken. Fällt künftig Steuer an, muss sie bezahlt werden. Stundung nach § 28 ErbStG hilft nur begrenzt.
Verändert das Verfahren die Entscheidung zwischen Übergabe und Verkauf?
Es verändert die Rechnung, nicht die Grundfrage. Die Grundfrage bleibt, ob es in der Familie jemanden gibt, der das Unternehmen führen will und kann.
Ein Punkt wird in der Debatte oft übersehen. Verkaufen Sie das Unternehmen zu Lebzeiten, wird aus begünstigtem Betriebsvermögen ein Verkaufserlös im Privatvermögen. Dieser Erlös ist bei Ihren Erben nicht mehr verschont. Wer verkauft, zahlt also die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn und später gegebenenfalls Erbschaftsteuer auf den Erlös.
Umgekehrt gilt: Eine Familienübergabe nur wegen der Steuer ist selten eine gute Entscheidung. Wenn kein Nachfolger in Sicht ist, verschiebt die Verschonung das Problem nur. Welche Wege es gibt, ordnet der Beitrag zur Unternehmensnachfolge und Steuer ein.
Was sich 2027 sonst noch für Verkäufer ändert – vom Spitzensteuersatz bis zur Bargeldobergrenze –, fasst der Überblick zu den Steueränderungen 2027 beim Unternehmensverkauf zusammen.
Gilt das auch für Österreich?
Nein. Österreich erhebt seit dem 01.08.2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Für österreichische Übergaben sind vor allem Grunderwerbsteuer bei Liegenschaften, die Gestaltung des Übergabevertrags und die Einkommensteuer beim Verkauf relevant. Deutsche Erben oder Beschenkte können aber auch bei österreichischem Vermögen deutscher Erbschaftsteuer unterliegen, wenn sie in Deutschland ansässig sind.
Häufige Fragen
Wann verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Erbschaftsteuer?
Am 12.10.2026 um 14 Uhr (1 BvF 1/23, Normenkontrolle Bayerns zu Bewertung, Freibeträgen und Steuersätzen) und am 13.10.2026 um 10 Uhr (1 BvR 804/22, Verschonung von Betriebsvermögen). Beide Verfahren liegen beim Ersten Senat.
Wann ist mit einem Urteil zu rechnen?
Ein Termin ist nicht bekannt. Zwischen Verhandlung und Urteil liegen in der Regel mehrere Monate; Beobachter erwarten die Entscheidung 2027, nicht mehr 2026.
Gilt bis zum Urteil das bisherige Recht?
Ja. Bis das Gericht entscheidet und der Gesetzgeber reagiert, gelten die §§ 13a, 13b ErbStG unverändert. Ein Risiko besteht für Gestaltungen nach dem Urteilstag, weil das Gericht 2014 Vertrauensschutz ab Urteilsverkündung für exzessive Gestaltungen ausgeschlossen hat.
Sollte ich mein Unternehmen jetzt schnell verschenken?
Eine Übertragung nur aus Angst vor einem Urteil ist kein guter Grund. Wer eine Übergabe ohnehin plant, sollte sie so vorbereiten, dass sie zügig umsetzbar ist, und mit Widerrufsrechten und Steuerklauseln absichern lassen. Die Entscheidung gehört zu Steuerberater und Notar.
Was ist das SPD-Konzept „FairErben"?
Ein Reformkonzept vom Januar 2026, kein Gesetzentwurf: Lebensfreibetrag von 1 Mio. Euro, zusätzlicher Unternehmensfreibetrag von 5 Mio. Euro, Abschaffung der heutigen Verschonung und Stundung über bis zu 20 Jahre. CDU und CSU lehnen es ab.
Betrifft das Verfahren auch Unternehmen in Österreich?
Nicht direkt. Österreich hat keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Relevant wird es, wenn Erben oder Beschenkte in Deutschland ansässig sind.
Quellen: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 49/2026 vom 30.07.2026 (bundesverfassungsgericht.de); KPMG, BVerfG: Mündliche Verhandlungen in Sachen Erbschaftsteuer terminiert (kpmg.com/de, Juli 2026); BVerfG, Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12; Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016; §§ 13a, 13b, 14, 16, 19, 28, 28a ErbStG (gesetze-im-internet.de); SPD-Konzept „FairErben", Januar 2026, nach Darstellung von Haufe und Kleeberg. Stand: 08.10.2026. Einordnung, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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