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    Unternehmensnachfolge Steuer: Verkauf, Schenkung, Erbe (2026)

    IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am · Aktualisiert am

    Titelbild zum Beitrag: Unternehmensnachfolge Steuer: Verkauf, Schenkung, Erbe (2026)

    Verkauf, Schenkung oder Vererbung: Wie die Steuer bei der Nachfolge in Österreich grob funktioniert — eine Einordnung, die keine Steuerberatung ersetzt.

    Die Steuer bei der Unternehmensnachfolge sieht völlig anders aus, je nachdem, ob Sie verkaufen, verschenken oder vererben — und entscheidet oft mit, was am Ende netto übrig bleibt. In Österreich gibt es seit 1. August 2008 keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer mehr; beim Verkauf ist der Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig, mit Begünstigungen (Freibetrag, Dreijahresverteilung oder Hälftesteuersatz) unter bestimmten Voraussetzungen.

    Vorweg das Wichtigste: Dieser Beitrag ordnet die Grundzüge für Österreich ein, stellt die deutschen Gegenstücke daneben und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die konkrete Belastung hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Hände von Steuerberater und Anwalt — früh, nicht am Schluss. Wie wir eine Übergabe an Familie oder Käufer steuerlich vorbereiten, ohne selbst Steuerberatung zu leisten, beschreibt unsere Leistungsseite.

    Welche Steuern fallen bei der Unternehmensnachfolge in Österreich an?

    Beim Verkauf fällt Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn an, bei Schenkung und Erbschaft keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer, in beiden Fällen aber Grunderwerbsteuer, sobald Grundstücke mitübertragen werden. Welche Begünstigung greift, hängt vom Alter des Übergebers, der Dauer des Betriebs und davon ab, ob die Übertragung steuerlich als entgeltlich oder unentgeltlich gilt.

    VorgangSteuerWichtigste BegünstigungRechtsgrundlageQuelle, Abruf
    Verkauf des ganzen BetriebsEinkommensteuer auf den VeräußerungsgewinnFreibetrag 7.300 Euro§ 24 Abs. 4 EStG 1988RIS, 28.09.2026
    Verkauf nach mindestens sieben JahrenEinkommensteuerVerteilung des Gewinns auf drei Jahre§ 37 Abs. 2 EStG 1988WKO, Stand 01.02.2026
    Verkauf oder Aufgabe ab 60 mit Einstellung der Erwerbstätigkeit, bei Erwerbsunfähigkeit oder TodEinkommensteuerHälftesteuersatz (halber Durchschnittssteuersatz)§ 37 Abs. 1 und 5 EStG 1988RIS, 28.09.2026
    Schenkung oder Erbschaftkeine Erbschafts- oder SchenkungssteuerMeldepflicht für Schenkungen ab 50.000 Euro pro Jahr unter AngehörigenSchenkungsmeldungWKO, Stand 13.01.2026
    Grundstücke im Betrieb, unentgeltlich übertragenGrunderwerbsteuerStufentarif 0,5 / 2 / 3,5 Prozent§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1987RIS, 28.09.2026
    Grundstücke bei Betriebsübertragung (Übergeber ab 55 oder erwerbsunfähig)GrunderwerbsteuerFreibetrag 900.000 Euro, Steuer höchstens 0,5 Prozent§ 3 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG 1987RIS, 28.09.2026

    Quellen: § 24 EStG 1988, § 37 EStG 1988, § 3 GrEStG 1987, § 7 GrEStG 1987, alle abgerufen am 28.09.2026; WKO, Steuerliche Begünstigungen bei Betriebsverkauf, -aufgabe und -übergabe, Stand 01.02.2026; WKO, Steuerliche Fragen aus der Sicht des Übergebers, Stand 13.01.2026.

    Die drei ertragsteuerlichen Begünstigungen schließen einander weitgehend aus: Wer die Dreijahresverteilung oder den Hälftesteuersatz wählt, verliert den Freibetrag (§ 24 Abs. 4 EStG 1988). Welche Variante günstiger ist, lässt sich erst mit einer Vergleichsrechnung beantworten.

    Verkauf: der Veräußerungsgewinn

    Verkaufen Sie Ihren Betrieb, ist der Gewinn aus der Veräußerung grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen Kaufpreis und Buchwert des Betriebsvermögens, vermindert um die Veräußerungskosten — steuerlich gesehen werden in diesem Moment die stillen Reserven aufgedeckt, die sich über Jahre in Maschinen, Grundstücken und Firmenwert angesammelt haben.

    Freibetrag: Der Veräußerungsgewinn ist nur insoweit steuerpflichtig, als er beim Verkauf des ganzen Betriebs 7.300 Euro übersteigt (§ 24 Abs. 4 EStG 1988). Bei einem mittelständischen Betrieb ist das eine kleine Entlastung; die WKO nennt den Freibetrag nur dann sinnvoll, wenn der Gewinn diese Summe nicht wesentlich übersteigt.

    Hälftesteuersatz: Der Steuersatz halbiert sich auf den halben Durchschnittssteuersatz, der auf das gesamte Einkommen entfällt, wenn der Übergeber gestorben ist, erwerbsunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Zusätzlich müssen seit der Eröffnung des Betriebs oder dem letzten entgeltlichen Erwerb sieben Jahre verstrichen sein (§ 37 Abs. 5 EStG 1988).

    Was „Einstellung der Erwerbstätigkeit" bedeutet: Die WKO nennt als Grenzen einen Gesamtumsatz von höchstens 22.000 Euro und Gesamteinkünfte von höchstens 730 Euro pro Kalenderjahr aus weiterhin ausgeübten Tätigkeiten. Pensionen, Vermietung und Kapitalerträge sind unschädlich, eine Geschäftsführerfunktion beim Käufer oder eine neue selbständige Tätigkeit dagegen nicht. Genau hier scheitert die Begünstigung in der Praxis am häufigsten — etwa wenn der Übergeber nach dem Verkauf als bezahlter Berater im Betrieb bleibt.

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    Schenkung oder Vererbung in der Familie

    Eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer gibt es in Österreich seit 1. August 2008 nicht mehr. Die familieninterne Übergabe von Betriebsvermögen durch Schenkung oder Erbschaft ist dadurch steuerlich oft attraktiver als ein Verkauf. Ertragsteuerlich führt der Nachfolger bei einer unentgeltlichen Übertragung die Buchwerte fort (§ 6 Z 9 lit. a EStG 1988) — die stillen Reserven werden nicht aufgedeckt, sondern gehen mit dem Betrieb auf ihn über.

    Zwei Punkte bleiben trotzdem zu beachten:

    1. Meldepflicht: Schenkungen sind dem Finanzamt zu melden, zwischen Angehörigen ab 50.000 Euro innerhalb eines Jahres, zwischen Nichtangehörigen ab 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren (WKO, Stand 13.01.2026).
    2. Grunderwerbsteuer: Gehört Grundvermögen zum Betrieb, fällt Grunderwerbsteuer an. Bei unentgeltlichem Erwerb gilt ein Stufentarif: 0,5 Prozent für die ersten 250.000 Euro, 2 Prozent für die nächsten 150.000 Euro, darüber 3,5 Prozent. Für Betriebsübertragungen gibt es zusätzlich einen Freibetrag von 900.000 Euro, wenn der Übergeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig ist, und die Steuer beträgt dann höchstens 0,5 Prozent des Grundstückswerts (§ 3 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG 1987). Wird der Betrieb innerhalb von fünf Jahren weitergegeben, droht laut WKO die Nacherhebung der Grunderwerbsteuer.

    Entgeltlich oder unentgeltlich? Die entscheidende Weiche

    Ob eine Übergabe steuerlich als Verkauf oder als Schenkung gilt, entscheidet das Verhältnis der Gegenleistung zum Wert — und zwar mit unterschiedlichen Grenzen je nach Steuerart:

    SteuerartUnentgeltlichDazwischenEntgeltlichQuelle
    Einkommensteuer (Übertragungen nach dem 15.11.2021)Gegenleistung bis 25 % des Wertsunter Angehörigen grundsätzlich unentgeltlichab 75 % des WertsVwGH 16.11.2021, Ro 2020/15/0015; EStR-Wartungserlass 2023, dargestellt von LBG, 27.06.2023
    GrunderwerbsteuerGegenleistung bis 30 % des Grundstückswerts; Erwerbe im Familienkreis und durch Erbanfall stetsteilentgeltlich über 30 % bis 70 %über 70 %§ 7 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, RIS, 28.09.2026

    Quellen: LBG, Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Übertragung, abgerufen am 28.09.2026; § 7 GrEStG 1987, abgerufen am 28.09.2026.

    Dieselbe Übergabe an einen familienfremden Nachfolger kann also für die Einkommensteuer anders einzuordnen sein als für die Grunderwerbsteuer. Für Vorgänge vor dem 16.11.2021 galt bei Betrieben ertragsteuerlich noch eine 50-Prozent-Grenze — wer sich auf ältere Merkblätter stützt, rechnet mit falschen Schwellen. Voraussetzung für jede dieser Einordnungen ist ein belastbarer Wert: Ohne Unternehmensbewertung als Grundlage für die Abgrenzung entgeltlich oder unentgeltlich lässt sich die Quote gar nicht bestimmen.

    Muster aus der Praxis: wo die Steuerfrage kippt

    Drei Konstellationen wiederholen sich bei Übergaben mittelständischer Betriebe. Sie sind hier ohne Bezug zu einzelnen Mandaten beschrieben.

    1. Der Übergeber bleibt als Berater an Bord. Ein Inhaber über 60 verkauft seinen Betrieb und vereinbart im selben Vertrag eine bezahlte Beratertätigkeit für zwei Jahre. Damit ist die Erwerbstätigkeit nicht eingestellt, der Hälftesteuersatz entfällt. Abhilfe: Übergangsbegleitung unentgeltlich oder innerhalb der WKO-Grenzen gestalten — und das vor Unterschrift mit dem Steuerberater durchrechnen.

    2. Die Betriebsliegenschaft im Familienverband. Die Tochter übernimmt den Betrieb samt Halle gegen eine Ablöse. Für die Grunderwerbsteuer gilt ein Erwerb im Familienkreis stets als unentgeltlich, unabhängig von der Höhe der Ablöse — maßgeblich sind dann Stufentarif und, bei einem Übergeber ab 55, der Freibetrag von 900.000 Euro für Betriebsübertragungen. Die Falle liegt im Detail: Der Freibetrag setzt voraus, dass das Grundstück mit dem Betrieb übertragen wird. Ob eine privat gehaltene, an den Betrieb vermietete Halle darunter fällt, gehört vor der Vertragsgestaltung geklärt. Abhilfe: Liegenschaft und Betrieb getrennt bewerten und die Zuordnung mit Steuerberater und Notar festlegen.

    3. Die Sieben-Jahres-Frist ist knapp verfehlt. Wer den Betrieb erst vor sechs Jahren entgeltlich erworben hat, bekommt weder Hälftesteuersatz noch Dreijahresverteilung. Abhilfe: den Zeitplan an der Frist ausrichten, wenn der Verkauf nicht drängt.

    Deutschland und Österreich im Vergleich

    Viele Inhaber im DACH-Raum haben Käufer, Gesellschafter oder Betriebsstätten auf beiden Seiten der Grenze. Die Grundlogik ist ähnlich, die Zahlen sind es nicht:

    PunktÖsterreichDeutschlandQuelle, Abruf
    Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn7.300 Euro, ohne Altersgrenze45.000 Euro ab 55 oder bei dauernder Berufsunfähigkeit, einmal im Leben, abgeschmolzen ab 136.000 Euro Gewinn§ 24 Abs. 4 EStG 1988; § 16 Abs. 4 EStG
    Ermäßigter SteuersatzHälfte des Durchschnittssteuersatzes, ab 60 mit Einstellung der Erwerbstätigkeit56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %, ab 55, für Gewinne bis 5 Mio. Euro, einmal im Leben§ 37 Abs. 5 EStG 1988; § 34 Abs. 3 EStG
    Erbschaft und Schenkungkeine Erbschafts- oder SchenkungssteuerErbschaft- und Schenkungsteuer; Betriebsvermögen mit Verschonungsabschlag von 85 %, auf Antrag 100 %§ 13a Abs. 1 und 10 ErbStG

    Quellen: RIS (siehe oben); § 16 EStG, § 34 EStG, § 13a ErbStG, alle abgerufen am 28.09.2026.

    Wer in Deutschland übergibt, findet die Einordnung unter Unternehmensnachfolge in Deutschland mit Freibetrag nach § 16 EStG; die Bedingungen der Verschonung — Lohnsumme, Behaltefrist, Verwaltungsvermögen — erläutert Verschonungsregelung: Wie Betriebsvermögen bei der Übergabe steuerfrei bleibt. Die österreichischen Besonderheiten bündelt die Seite zur Betriebsnachfolge in Österreich mit Blick auf Freibeträge und Hälftesteuersatz.

    Warum die Struktur früh entscheidet

    Ob Verkauf, gemischte Übergabe oder Schenkung: Die steuerliche Wirkung wird in der Struktur festgelegt, nicht nachträglich repariert. Wer die Steuerfrage erst kurz vor dem Closing stellt, hat viele Gestaltungsmöglichkeiten schon verspielt — die Sieben-Jahres-Frist, die Altersgrenzen von 55 und 60 Jahren und die Fünf-Jahres-Frist bei der Grunderwerbsteuer lassen sich nicht rückwirkend erfüllen.

    Deshalb gehört sie an den Anfang der Nachfolgeplanung — parallel zur Frage des Zeitpunkts und der Wahl des Übergabewegs. Wie die Nachfolge insgesamt abläuft, ordnet „Unternehmensübergabe: der Leitfaden" ein. Für Berufsträger gelten eigene Regeln — siehe unsere Seite zur Kanzleinachfolge in der Steuerberatung.

    Eine sinnvolle Reihenfolge für die Vorbereitung:

    1. Wert des Betriebs ermitteln, getrennt nach Betrieb und Liegenschaften — einen ersten Anhaltspunkt liefert es, den Wert des Betriebs vor der Übergabe zu überschlagen.
    2. Übergabeweg festlegen: Verkauf, Schenkung oder gemischte Übergabe.
    3. Fristen prüfen: sieben Jahre seit Eröffnung oder Erwerb, Altersgrenzen 55 und 60, fünf Jahre Behaltefrist bei der Grunderwerbsteuer.
    4. Vergleichsrechnung beim Steuerberater: Freibetrag, Dreijahresverteilung oder Hälftesteuersatz.
    5. Erst dann Vertrag und Kaufpreisstruktur verhandeln.

    Der klare Hinweis

    Steuerrecht ändert sich, und jeder Fall ist anders. Alles hier Genannte ist eine Orientierung mit Rechtsstand 28.09.2026, kein Ersatz für eine individuelle Beratung. Die verbindliche Beurteilung — und die Gestaltung, die Ihnen wirklich nützt — leisten Steuerberater und Anwalt.

    Häufige Fragen

    Welche Steuern fallen bei der Unternehmensnachfolge in Österreich an?

    Bei einem Verkauf ist der Veräußerungsgewinn einkommensteuerpflichtig, mit möglichen Begünstigungen: Freibetrag von 7.300 Euro, Verteilung auf drei Jahre oder Hälftesteuersatz ab 60 bei Einstellung der Erwerbstätigkeit, bei Erwerbsunfähigkeit oder Tod. Bei Schenkung oder Erbschaft gibt es keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer, aber Grunderwerbsteuer auf mitübertragene Grundstücke.

    Gibt es in Österreich eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer?

    Nein, sie ist mit Wirkung vom 1. August 2008 weggefallen. Schenkungen müssen aber gemeldet werden: unter Angehörigen ab 50.000 Euro pro Jahr, sonst ab 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren. Relevant bleibt vor allem die Grunderwerbsteuer, wenn Immobilien zum Betrieb gehören.

    Wann gilt eine Übergabe in der Familie als Verkauf?

    Ertragsteuerlich, wenn die Gegenleistung mindestens 75 Prozent des Werts erreicht; bis 25 Prozent liegt eine unentgeltliche Übertragung vor, dazwischen gilt sie unter Angehörigen grundsätzlich als unentgeltlich. Für die Grunderwerbsteuer liegen die Grenzen bei 30 und 70 Prozent; Erwerbe im Familienkreis gelten dort stets als unentgeltlich.

    Ist die Übergabe an die Familie steuerlich günstiger als ein Verkauf?

    Häufig ja, weil keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt und die Buchwerte fortgeführt werden. Ob es im Einzelfall wirklich günstiger ist, hängt von Immobilien, Rechtsform und der Abgrenzung entgeltlich/unentgeltlich ab. Diese Frage gehört früh mit einem Steuerberater geklärt.

    Wann sollte ich die Steuerfrage bei der Nachfolge klären?

    So früh wie möglich, spätestens bevor über den Kaufpreis gesprochen wird. Fristen wie die sieben Jahre für den Hälftesteuersatz oder die Altersgrenze von 55 Jahren für den Grunderwerbsteuer-Freibetrag lassen sich nachträglich nicht mehr erfüllen.

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