Verschonungsregelung: Wie Betriebsvermögen bei der Übergabe steuerfrei bleibt
IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am

85 oder 100 Prozent des Betriebsvermögens können bei Schenkung und Erbschaft steuerfrei bleiben — wenn Lohnsumme und Behaltensfrist eingehalten werden. Was §§ 13a, 13b ErbStG verlangen und wie schnell die Verschonung rückwirkend fällt.
Wer in Deutschland einen Betrieb verschenkt oder vererbt, kann 85 oder sogar 100 Prozent des Betriebsvermögens steuerfrei übertragen — wenn er die Bedingungen der §§ 13a und 13b ErbStG einhält. Wer sie reißt, zahlt rückwirkend.
Die Verschonungsregelung ist damit das steuerliche Fundament fast jeder familieninternen Übergabe im deutschen Mittelstand. Und sie ist keine Formalie: Ihre Fristen laufen über Jahre nach der Übertragung weiter und binden den Nachfolger an Bedingungen, die viele erst kennenlernen, wenn sie verletzt sind.
Welche Wege bei einer Übergabe insgesamt offenstehen — Familie, Management, externer Verkauf —, beschreibt Unternehmensnachfolge; die Lage im deutschen Markt ordnet Unternehmensnachfolge Deutschland ein. Dieser Beitrag behandelt die Steuerseite der unentgeltlichen Übergabe. Er ersetzt keine Steuerberatung.
Was die Verschonungsregelung ist
Ohne Sonderregeln würde die Übertragung eines Unternehmens durch Schenkung oder Erbschaft Steuer auf den vollen Unternehmenswert auslösen — bei einem Betrieb im zweistelligen Millionenwert eine Belastung, die viele Nachfolger nur durch Verkauf oder Ausbluten des Betriebs bezahlen könnten. Genau das will der Gesetzgeber verhindern.
Deshalb stellt § 13a ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen weitgehend frei — unter Bedingungen, die sicherstellen sollen, dass der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Die Freistellung ist also keine Steuerbefreiung ohne Gegenleistung, sondern ein Tausch: Steuerverschonung gegen Fortführung.
Regelverschonung oder Optionsverschonung
Der Übernehmer hat die Wahl zwischen zwei Varianten:
| Regelverschonung | Optionsverschonung | |
|---|---|---|
| Steuerfrei | 85 % | 100 % |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Lohnsumme (bei mehr als 15 Beschäftigten) | 400 % der Ausgangslohnsumme in 5 Jahren | 700 % in 7 Jahren |
| Anforderung an Verwaltungsvermögen | normal | strenger |
Die Regelverschonung stellt 85 Prozent frei; für die verbleibenden 15 Prozent gibt es einen gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro, der die Besteuerung kleiner Betriebe zusätzlich mildert. Die Optionsverschonung stellt alles frei — verlangt dafür aber längere Fristen, höhere Lohnsummen und ein „sauberes" Vermögen mit geringem Verwaltungsvermögensanteil.
Die Wahl ist bindend. Wer die Optionsverschonung wählt und ihre strengeren Bedingungen später reißt, kann nicht in die Regelverschonung zurückwechseln. Diese Entscheidung gehört durchgerechnet, nicht gewählt, weil 100 mehr klingt als 85.
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Begünstigt ist das produktive Betriebsvermögen: der operative Betrieb, seine Maschinen, Vorräte, Forderungen, betrieblich genutzte Grundstücke. Nicht begünstigt ist das sogenannte Verwaltungsvermögen nach § 13b ErbStG — im Kern alles, was auch ein privater Vermögensverwalter halten könnte: an Dritte vermietete Grundstücke, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Finanzmittel oberhalb eines Freibetrags.
Das hat eine harte Grenze: Besteht das Vermögen zu 90 Prozent oder mehr aus Verwaltungsvermögen, entfällt die Verschonung vollständig. Und auch unterhalb dieser Schwelle wird Verwaltungsvermögen grundsätzlich besteuert, als wäre es privat übertragen worden.
Praktisch heißt das: Ein Betrieb mit hoher Liquidität, umfangreichem Wertpapierdepot oder vermieteten Immobilien im Betriebsvermögen sollte seine Bilanzstruktur prüfen lassen, bevor übertragen wird — nicht danach. Die Zusammensetzung des Vermögens am Stichtag entscheidet, und sie lässt sich mit Vorlauf gestalten, mit Rückwirkung nicht.
Die Lohnsummenregelung
Die Verschonung ist an den Erhalt von Arbeitsplätzen geknüpft, gemessen an der Lohnsumme. Bei Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten muss die Summe der gezahlten Löhne innerhalb von fünf Jahren mindestens 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreichen (Regelverschonung) beziehungsweise 700 Prozent in sieben Jahren (Optionsverschonung).
Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenprüfung ausgenommen; dazwischen gelten abgestufte Anforderungen. Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, entfällt die Verschonung anteilig — im Verhältnis der Unterschreitung.
Für den Nachfolger ist das eine reale unternehmerische Fessel: Ein Personalabbau in der Krise, eine Verlagerung, ein Verkauf von Betriebsteilen — alles davon kann Jahre nach der Übergabe eine Steuernachzahlung auslösen, die niemand mehr auf dem Zettel hatte.
Die Behaltensfrist: wie schnell die Verschonung rückwirkend fällt
Neben der Lohnsumme läuft die Behaltensfrist: fünf Jahre bei der Regel-, sieben bei der Optionsverschonung. Verkauft oder gibt der Nachfolger den Betrieb innerhalb dieser Frist auf, entfällt die Verschonung rückwirkend und zeitanteilig. Auch Überentnahmen — Entnahmen deutlich über den Gewinnen — können die Verschonung gefährden.
Das verbindet die Steuerfrage direkt mit der Nachfolgeplanung: Wer den Betrieb übernimmt und schon ahnt, dass er ihn in drei Jahren verkaufen will, übernimmt mit der Verschonung eine tickende Nachzahlung. In solchen Fällen ist der geordnete Verkauf statt der Schenkung oft der ehrlichere Weg — was der Betrieb dabei wert wäre, klärt eine Unternehmensbewertung.
Großerwerbe über 26 Millionen Euro
Die volle Verschonung gilt für begünstigtes Vermögen bis 26 Millionen Euro je Erwerb. Darüber schmilzt der Verschonungsabschlag schrittweise ab; alternativ kann der Erwerber eine Verschonungsbedarfsprüfung beantragen, bei der er sein verfügbares Privatvermögen zur Steuerzahlung offenlegen und einsetzen muss. Für große Familienunternehmen ist die Übergabe damit ein mehrjähriges Planungsprojekt mit eigener Beratungstiefe — und ein Grund mehr, früh zu beginnen.
Und in Österreich?
Dieses Thema existiert in Österreich in dieser Form nicht: Erbschafts- und Schenkungssteuer wurden dort abgeschafft. Bei österreichischen Übergaben stehen stattdessen Grunderwerbsteuer bei Immobilien, die Gewerbeberechtigung und die Struktur des Übergabevertrags im Vordergrund — den Überblick gibt Unternehmensnachfolge Österreich.
Häufige Fragen
Gilt die Verschonung auch bei Schenkung zu Lebzeiten?
Ja, §§ 13a und 13b ErbStG gelten für Erbschaft und Schenkung gleichermaßen. Die Schenkung zu Lebzeiten hat den Vorteil, dass sich Stichtag und Vermögensstruktur planen lassen — und dass persönliche Freibeträge (400.000 Euro je Kind) alle zehn Jahre neu genutzt werden können.
Was passiert, wenn ich die Lohnsumme knapp verfehle?
Die Verschonung entfällt nicht komplett, sondern anteilig im Umfang der Unterschreitung. Trotzdem entsteht eine Nachzahlung auf einen Wert, der Jahre zurückliegt — Liquidität, die der Betrieb dann erst einmal haben muss.
Brauche ich für die Verschonung eine Unternehmensbewertung?
Ja. Die Steuer bemisst sich am Wert des übertragenen Vermögens, und das Finanzamt ermittelt ihn notfalls nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren — häufig zu Werten, die Inhaber überraschen. Eine eigene, belastbare Bewertung vor der Übertragung ist die Grundlage jeder Gestaltung. Die rechtliche und steuerliche Umsetzung gehört zu Steuerberater und Notar.
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