Unternehmen an die Kinder schenken vor dem Erbschaftsteuer-Urteil: Optionen und Absicherung
IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am

Vorziehen, abwarten oder gar nicht schenken? Was für und gegen eine Schenkung vor dem BVerfG-Urteil spricht, wie groß das Rückwirkungsrisiko ist und welche Absicherungen es gibt.
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über die Erbschaftsteuer. Wer sein Unternehmen den Kindern übergeben will, muss die Schenkung deshalb weder überstürzen noch verschieben: Bis zu einem Urteil und einer Reaktion des Gesetzgebers gilt das heutige Recht mit 85 oder 100 Prozent Verschonung. Ob eine Schenkung vor dem Urteil klug ist, hängt weniger vom Gerichtstermin ab als von Ihrem Betrieb, Ihrer Familie und der Frage, ob der Nachfolger bereit ist.
Wie wir eine Unternehmensnachfolge in der Familie oder an Externe vorbereiten, beschreibt unsere Leistungsseite.
Was das Gericht prüft und welche Ausgänge denkbar sind, steht im Beitrag Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht. Hier geht es um die Entscheidung dahinter: schenken, abwarten oder anders übergeben. Es ist eine Einordnung, keine Steuerberatung.
Was spricht für eine Schenkung vor dem Urteil – und was dagegen?
Fachkanzleien liegen auseinander: Die Spanne reicht von „zeitnah übertragen“ bis „nicht allein wegen des Termins handeln“. Eine Pauschalempfehlung gibt keine der veröffentlichten Stellungnahmen.
| Für eine Schenkung jetzt | Gegen eine Schenkung nur wegen des Urteils |
|---|---|
| Die Steuer entsteht mit der Ausführung der Schenkung (§ 9 ErbStG) und wird nach dem Recht dieses Zeitpunkts berechnet. | Behaltens- und Lohnsummenfristen von fünf oder sieben Jahren binden Sie und Ihren Nachfolger. |
| Im unternehmerischen Bereich erwarten mehrere Beiträge eher Verschärfungen als Erleichterungen. | Der Ausgang ist offen; auch ein Urteil zugunsten der Verschonung ist denkbar. |
| Der Zeitraum, in dem die Übertragung nach heutigem Recht erfolgen kann, wird kürzer. | Mit der Übergabe geben Sie Einfluss ab; ein Rückweg kostet Zeit und kann Folgen für die Verschonung haben. |
| Freibeträge lassen sich nur in Zehnjahresschritten mehrfach nutzen; ein früher Start hilft dabei. | Ein Familienunternehmen-Abschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG ist für eine Schenkung jetzt nicht mehr erreichbar (siehe unten). |
Die Kanzlei kfk bezeichnet den Reflex „vorziehen“ als zu kurz gegriffen, hält aber vor dem Urteil vollzogene Übertragungen für rechtlich sicherer als spätere. Heuking rät, nicht allein wegen des Termins zu handeln, aber eine ohnehin geplante Übergabe eher zügig umzusetzen. Ecovis empfiehlt abzuwarten, bis klar ist, ob eine Unvereinbarkeit mit Übergangsfrist ergeht. Diese Bandbreite zeigt: Es gibt keinen Standardweg.
Wie groß ist das Rückwirkungsrisiko?
Ein Risiko besteht, aber es ist eng umrissen: Verschärfungen können für Gestaltungen ab dem Urteilstag gelten, für frühere Schenkungen ist das nicht belegt.
Im Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) ordnete das Gericht die Fortgeltung des alten Rechts bis 30.06.2016 an. Nach Darstellung mehrerer Fachbeiträge sah es zugleich keinen Vertrauensschutz gegen eine rückwirkende Neuregelung, die auf den Tag der Urteilsverkündung zurückgreift. Gemeint war die Abwehr einer „exzessiven Ausnutzung“. Was als exzessiv gilt, ist bis heute nicht definiert.
Die tatsächliche Reform fiel 2016 anders aus. Das ErbStG-Anpassungsgesetz wurde am 09.11.2016 verkündet und galt für Erwerbe mit Steuerentstehung nach dem 30.06.2016 (§ 37 Abs. 12 ErbStG). Der Bundesfinanzhof bestätigte am 20.11.2025 (II R 7/23), dass diese Rückwirkung für Schenkungen zwischen dem 30.06. und dem 09.11.2016 zulässig war. Schutzwürdiges Vertrauen entfiel danach spätestens mit dem Bundestagsbeschluss vom 24.06.2016. Politische Konzepte allein genügen für eine Rückwirkung nicht; es braucht einen Beschluss des Gesetzgebungsorgans.
Daraus folgt für 2026 vorsichtig: Zu beobachten sind der Urteilstag und ein späterer Gesetzesbeschluss, nicht der Gerichtstermin am 12. oder 13. Oktober. Ob eine Schenkung vor der Verhandlung später als „exzessiv“ gewertet würde, ist nicht belegt.
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Sinnvoll ist ein Vertragsgerüst, das eine Rückabwicklung ohne Steuerfolge ermöglicht. Die wichtigste Norm dafür ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
| Instrument | Wirkung | Zu beachten |
|---|---|---|
| Rückforderungsrecht (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) | Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit das Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden muss. | Es braucht ein Rückforderungsrecht, gesetzlich oder vertraglich, und die tatsächliche Herausgabe. Bis dahin wird der Beschenkte steuerlich wie ein Nießbraucher behandelt. |
| Widerrufsvorbehalt bei Gesetzesänderung | Schon 2012 empfahlen Fachbeiträge einen Widerruf für den Fall, dass das neue Recht günstiger ausfällt. | Übliche Rückfallgründe wie Insolvenz oder Scheidung des Beschenkten taugen laut Fachliteratur meist nicht als steuerlicher Auslöser. Ein ausdrücklicher Widerruf ist klarer. |
| Steuerklausel | Anpassung des Vertrags, wenn die tatsächliche Steuer erheblich von der vorab berechneten abweicht. | Rechtlich dünn belegt; nur wenige Entscheidungen. Die Berechnung muss vor Vertragsschluss dokumentiert sein. |
| Nießbrauchsvorbehalt | Erträge und oft Stimmrechte bleiben beim Übergeber. | Der Kapitalwert mindert den steuerpflichtigen Erwerb. Wie sich ein Nießbrauch auf die Verschonung auswirkt, ist im Einzelfall zu klären. |
Nicht belegt ist, wie sich ein späterer Rückfall des Geschenks auf bereits laufende Behaltensfristen und die Verschonung auswirkt. Diese Frage gehört vor Vertragsschluss zu Ihrem Steuerberater und Notar.
Was die Verschonung verlangt
Die Verschonung gibt es nicht ohne Gegenleistung: Wer sie behalten will, bindet sich für fünf oder sieben Jahre.
| Regelverschonung | Optionsverschonung | |
|---|---|---|
| Abschlag | 85 % | 100 % |
| Lohnsummenfrist | 5 Jahre, Mindestlohnsumme 400 % | 7 Jahre, Mindestlohnsumme 700 % |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Verwaltungsvermögen | unter 90 %; 10 % unschädlich | höchstens 20 % |
Für Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten entfällt die Lohnsummenregel, bei sechs bis 15 Beschäftigten gelten gestaffelte Mindestlohnsummen. Überentnahmen von mehr als 150.000 Euro über Einlagen und Gewinne führen zur Nachversteuerung. Bei Erwerben über 26 Millionen Euro schmilzt die Verschonung ab oder verlangt eine Bedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Der Freibetrag je Kind beträgt 400.000 Euro und lässt sich nach zehn Jahren erneut nutzen; innerhalb dieser Frist werden Erwerbe zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).
Der Familienunternehmen-Abschlag von bis zu 30 Prozent (§ 13a Abs. 9 ErbStG) setzt Satzungsregeln zu Entnahmen, Anteilsverfügungen und Abfindung voraus. Sie müssen zwei Jahre vor der Steuerentstehung bestehen und 20 Jahre danach eingehalten werden. Wer sie heute noch nicht hat, erreicht den Abschlag für eine Schenkung in diesem Herbst nicht mehr. Für spätere Schritte lohnt es, die Satzung jetzt anzupassen.
Wie ist die politische Lage?
Es gibt keinen Gesetzentwurf, nur Konzepte und Statements. Das SPD-Konzept „FairErben“ vom Januar 2026 sieht einen einmaligen Lebensfreibetrag von einer Million Euro und einen Unternehmensfreibetrag von fünf Millionen Euro vor; die Verschonung entfiele, Steuer auf Betriebsvermögen könnte bis zu 20 Jahre gestundet werden. CDU und CSU lehnen das Konzept ab. Ein am 29.09.2026 bekannt gewordenes Papier des CDA-Sozialflügels will Vergünstigungen auf betriebsnotwendiges Vermögen begrenzen; der Wirtschaftsrat hält eine Debatte vor dem Urteil für wenig sinnvoll. Finanzminister Klingbeil verweist bei der Erbschaftsteuer auf das Urteil.
Realistisch wartet die Politik auf Karlsruhe. Vor dem Urteil ist keine Reform zu erwarten.
Schenken, vererben oder verkaufen?
Die Steuer ist ein Faktor, nicht die Grundfrage. Entscheidend ist, ob jemand in der Familie das Unternehmen führen will und kann und ob die Finanzierung trägt. Eine Schenkung aus rein steuerlichen Gründen löst kein Führungsproblem.
Findet sich kein Nachfolger, ist der Verkauf an einen externen Käufer die Alternative. Dann ersetzt die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn die Schenkungsteuer; die Rechnung dazu zeigt unser Überblick über die Steueränderungen 2027 beim Unternehmensverkauf. Wie Schenkung, Erbe und Verkauf steuerlich im Vergleich stehen, behandelt der Beitrag Unternehmensnachfolge und Steuer.
Was Sie jetzt vorbereiten sollten
Vorbereitung ist in jedem Szenario nützlich. Fünf Schritte zahlen sich unabhängig vom Urteil aus:
Erstens: den Wert kennen. Das vereinfachte Ertragswertverfahren und ein Gutachten nach IDW S 1 führen oft zu unterschiedlichen Werten. Eine belastbare Unternehmensbewertung zeigt, wie viel Steuer überhaupt zur Debatte steht.
Zweitens: das Verwaltungsvermögen prüfen. Vermietete Immobilien, Wertpapiere und hohe Finanzmittel verschieben die Quote.
Drittens: die Satzung anpassen. Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsregeln legen die Basis für den Familienunternehmen-Abschlag bei späteren Schritten.
Viertens: den Nachfolger prüfen. Eignung, Bereitschaft und Finanzierung entscheiden, ob die Behaltens- und Lohnsummenfristen eingehalten werden können.
Fünftens: Notar und Steuerberater früh einbinden. Eine Übertragung, die in wenigen Wochen umsetzbar wäre, ist besser vorbereitet als eine, die unter Zeitdruck entsteht.
Gilt das auch für Österreich?
Nein. Österreich erhebt seit dem 01.08.2008 keine Erbschafts- und Schenkungssteuer. Für österreichische Übergaben zählen Grunderwerbsteuer bei Liegenschaften und die Gestaltung der Übergabeverträge. Deutsche Erben oder Beschenkte können dennoch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen, auch bei österreichischem Vermögen.
Häufige Fragen
Soll ich mein Unternehmen jetzt schnell an die Kinder übertragen?
Nicht allein wegen des Gerichtstermins. Wenn die Übergabe ohnehin geplant ist und der Nachfolger bereit ist, spricht viel für eine gut vorbereitete Umsetzung, abgesichert durch Rückforderungsrecht und Steuerklausel. Eine Schenkung aus Angst vor dem Urteil allein ist selten ein guter Grund.
Gilt bis zum Urteil das heutige Recht?
Ja. Bis das Gericht entscheidet und der Gesetzgeber reagiert, gelten die §§ 13a und 13b ErbStG unverändert. Das Risiko liegt bei Gestaltungen ab dem Urteilstag, nicht davor.
Kann eine Neuregelung auch vor dem Urteil geschenkte Unternehmen treffen?
Das ist nicht belegt. 2016 wirkte die Reform rückwirkend auf den 01.07.2016, also auf die Zeit zwischen Fristablauf und Verkündung. Der Bundesfinanzhof hielt das am 20.11.2025 für zulässig. Das Gericht sah 2014 keinen Vertrauensschutz für exzessive Ausnutzung ab dem Urteilstag.
Wie sichere ich eine Schenkung ab?
Mit einem Rückforderungsrecht, das nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zum Erlöschen der Steuer führt, sowie mit einer Steuerklausel und gegebenenfalls einem Nießbrauchsvorbehalt. Ob und in welcher Kombination das passt, entscheiden Steuerberater und Notar im Einzelfall.
Kann ich den Familienunternehmen-Abschlag noch nutzen?
Für eine Schenkung in diesem Herbst nicht mehr, weil die Satzungsregeln zwei Jahre vor der Steuerentstehung bestehen müssen. Für spätere Übertragungen lässt sich die Satzung jetzt vorbereiten.
Was ist mit Österreich?
Österreich kennt keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Relevant ist das Thema vor allem, wenn Erben oder Beschenkte in Deutschland ansässig sind.
Quellen: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 49/2026; BVerfG, Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12; BFH, Urteil vom 20.11.2025, II R 7/23, nach Darstellung von Ebner Stolz; §§ 9, 13a, 13b, 14, 16, 28a, 29, 37 ErbStG (gesetze-im-internet.de, dejure.org); kfk-partner, Erbschaftsteuer vor dem BVerfG (03.08.2026); Heuking, Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht (05.10.2026); Ecovis (21.04.2026); Forvis Mazars, Board Briefing; Konzept „FairErben“ der SPD (Januar 2026) nach Darstellung von ESCHE Schümann Commichau. Stand: 08.10.2026. Einordnung, keine Rechts- oder Steuerberatung.
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