§ 613a BGB: Was beim Betriebsübergang mit den Mitarbeitern passiert
IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am

Beim Asset Deal gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Käufer über. Was die Unterrichtungspflicht verlangt, warum eine fehlerhafte Unterrichtung die Widerspruchsfrist nie beginnen lässt und weshalb der Share Deal das Problem umgeht.
Wer in Deutschland einen Betrieb als Ganzes verkauft, verkauft die Belegschaft mit — ob er will oder nicht. § 613a BGB lässt die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber übergehen, mit allen Rechten und Pflichten.
Das ist keine Formalie, die man dem Anwalt überlässt. Die Vorschrift entscheidet mit darüber, ob eine Transaktion als Asset Deal oder Share Deal strukturiert wird, und ein handwerklicher Fehler bei der Unterrichtung kann noch Jahre nach dem Closing zurückkommen.
Wie ein Verkaufsprozess insgesamt abläuft, beschreibt Unternehmen verkaufen. Dieser Beitrag behandelt die arbeitsrechtliche Seite in Deutschland. Er ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wann § 613a überhaupt greift
Die Vorschrift setzt einen Betriebsübergang voraus: Ein Betrieb oder Betriebsteil geht durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, und die wirtschaftliche Einheit bleibt dabei identisch. Entscheidend ist nicht, was im Vertrag steht, sondern was tatsächlich übergeht — Personal, Kunden, Betriebsmittel, Know-how.
Damit ist die Weiche gestellt: Beim Asset Deal, bei dem der Käufer die Wirtschaftsgüter erwirbt, liegt in aller Regel ein Betriebsübergang vor. Beim Share Deal, bei dem lediglich die Anteile den Besitzer wechseln, nicht: Der Arbeitgeber bleibt dieselbe juristische Person, es ändert sich nur, wem sie gehört.
Das ist einer der Gründe, warum Nachfolgen bei Kapitalgesellschaften überwiegend als Anteilsverkauf strukturiert werden — die Einzelheiten dazu unter GmbH verkaufen. Welche Variante insgesamt passt, behandelt Asset Deal oder Share Deal.
Was übergeht
Der Erwerber tritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, wie sie sind. Betriebszugehörigkeit, Vergütung, Urlaubsansprüche, betriebliche Altersversorgung, Sonderzahlungen — alles läuft weiter. Der Käufer kann sich die Mitarbeiter nicht aussuchen und die Konditionen nicht einseitig anpassen.
Für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gilt eine Besonderheit: Gelten sie beim Erwerber nicht ohnehin weiter, werden ihre Regelungen Inhalt der einzelnen Arbeitsverhältnisse. Sie dürfen dann ein Jahr lang nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden. Diese Veränderungssperre ist der Grund, warum Käufer geplante Restrukturierungen häufig erst nach Ablauf des ersten Jahres angehen.
Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich — der Nachweis, dass es andere Gründe waren, liegt dann allerdings beim Arbeitgeber.
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Vor dem Übergang müssen die betroffenen Arbeitnehmer in Textform unterrichtet werden — über den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die in Aussicht genommenen Maßnahmen. Zuständig ist der bisherige Arbeitgeber oder der Erwerber; wer es macht, ist Verhandlungssache, dass es korrekt geschieht, nicht.
Hier liegt das eigentliche Risiko. Die Rechtsprechung stellt an diese Unterrichtung hohe Anforderungen: Sie muss vollständig, verständlich und rechtlich zutreffend sein. Ein Schreiben, das die Folgen nur oberflächlich beschreibt oder eine Rechtslage falsch darstellt, ist keine ordnungsgemäße Unterrichtung.
Und dann passiert Folgendes: Die Monatsfrist für den Widerspruch beginnt gar nicht erst zu laufen. Ein Arbeitnehmer kann dem Übergang auch Monate oder Jahre später noch widersprechen — und landet damit rückwirkend wieder beim Veräußerer, der ihn längst nicht mehr beschäftigen kann. Genau deshalb ist das Unterrichtungsschreiben in der Praxis Anwaltsarbeit und kein Serienbrief aus der Personalabteilung.
Das Widerspruchsrecht und seine Folgen
Innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung kann jeder Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses schriftlich widersprechen. Tut er das, bleibt er beim bisherigen Arbeitgeber — bei dem nach dem Verkauf des Betriebs häufig kein Arbeitsplatz mehr existiert.
Für den Verkäufer ist das ein doppeltes Risiko. Widersprechen einzelne Leistungsträger, verliert der Käufer genau die Substanz, für die er bezahlt hat — was Nachverhandlungen oder Kaufpreisanpassungen auslöst. Widersprechen viele, bleiben Verpflichtungen beim Veräußerer zurück, die er weder erfüllen noch einfach beenden kann.
Praktisch heißt das: Die Kommunikation mit der Belegschaft ist Teil der Transaktionsplanung, nicht ihr Nachspiel. Wer die Übergabe zu früh streut, verunsichert; wer sie schlecht vorbereitet, riskiert Widersprüche. Wie sich Vertraulichkeit im Prozess steuern lässt, beschreibt NDA und Vertraulichkeit beim Verkauf.
Was das für die Struktur der Transaktion bedeutet
Käufer bevorzugen aus Abschreibungs- und Haftungsgründen oft den Asset Deal, Verkäufer aus Steuergründen fast immer den Share Deal. § 613a verschiebt dieses Gleichgewicht: Beim Asset Deal übernimmt der Käufer die Belegschaft samt Ansprüchen und trägt das Widerspruchsrisiko, beim Share Deal stellt sich die Frage nicht.
Bei personalintensiven Betrieben — Handwerk, Pflege, Logistik, Gebäudedienste — ist das häufig das Argument, das die Struktur entscheidet. Bei einem Betrieb, dessen Wert überwiegend in Maschinen und Verträgen liegt, wiegt es weniger.
Diese Frage gehört an den Anfang der Transaktion, nicht in die Verhandlung über den Kaufvertrag. Sie beeinflusst Preis, Zeitplan und die Reihenfolge, in der überhaupt gesprochen wird. Was Ihr Unternehmen dabei wert ist, klärt eine Unternehmensbewertung.
Und in Österreich?
Die Materie ist dieselbe, die Vorschrift eine andere: In Österreich regelt das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) den Betriebsübergang. Auch dort treten Erwerber in die Arbeitsverhältnisse ein. Den österreichischen Rahmen ordnet Unternehmensnachfolge Österreich ein.
Häufige Fragen
Kann ich vor dem Verkauf noch Mitarbeiter kündigen?
Nicht wegen des Übergangs — solche Kündigungen sind unwirksam. Kündigungen aus betriebsbedingten, personen- oder verhaltensbedingten Gründen bleiben möglich, aber der zeitliche Zusammenhang mit dem Verkauf erzeugt Begründungsdruck. Wer die Personalstruktur anpassen will, sollte das lange vor dem Prozess tun.
Muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Der Betriebsrat hat kein Vetorecht gegen den Übergang selbst. Besteht ein Wirtschaftsausschuss, ist er zu unterrichten; führt der Übergang zu einer Betriebsänderung, kommen Interessenausgleich und Sozialplan hinzu. Das gehört in die Zeitplanung, weil es Wochen kosten kann.
Gilt § 613a auch beim Verkauf eines Betriebsteils?
Ja. Auch der Übergang eines abgrenzbaren Betriebsteils löst die Vorschrift aus, sofern die wirtschaftliche Einheit ihre Identität behält. Bei Ausgliederungen ist das die zentrale Frage — Einzelheiten dazu unter Carve-out.
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