Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Wie das Finanzamt Ihr Unternehmen bewertet
IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am

Bei Schenkung und Erbschaft rechnet das Finanzamt nach §§ 199 ff. BewG: Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre, minus 30 Prozent Pauschalsteuer, mal 13,75. Warum dabei regelmäßig Werte herauskommen, die kein Käufer zahlen würde.
Wird ein Unternehmen in Deutschland verschenkt oder vererbt, braucht das Finanzamt einen Wert. Liegt kein anderer Nachweis vor, rechnet es nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren der §§ 199 ff. BewG — und das Ergebnis liegt regelmäßig deutlich über dem, was ein Käufer am Markt zahlen würde.
Für Inhaber, die ihren Betrieb an die nächste Generation übergeben, ist das keine akademische Frage. Der so ermittelte Wert ist die Bemessungsgrundlage für Erbschaft- und Schenkungsteuer. Er entscheidet mit, ob die Übergabe steuerlich trägt oder eine Nachzahlung auslöst, die der Betrieb erst einmal erwirtschaften muss.
Was ein Unternehmen tatsächlich wert ist und wie sich das seriös einordnen lässt, beschreibt Unternehmensbewertung. Dieser Beitrag erklärt die steuerliche Rechenmechanik dahinter. Er ersetzt keine Steuerberatung.
Wann das Verfahren überhaupt greift
§ 11 Abs. 2 BewG gibt eine klare Rangfolge vor. Zuerst gilt: Lässt sich der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist dieser Preis maßgeblich. Ein echter Marktpreis schlägt jede Formel.
Fehlt ein solcher Verkauf — der Regelfall bei einer familieninternen Übergabe —, ist der Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode zu ermitteln. Genau hier setzt das vereinfachte Ertragswertverfahren an: § 199 BewG erlaubt es als praktikable Abkürzung, sofern es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
In der Praxis ist es damit der Standardweg. Nicht, weil es der beste wäre, sondern weil es der einfachste ist — und weil niemand ein Gutachten beibringt, solange das Ergebnis nicht wehtut.
Die Rechnung in vier Schritten
Schritt eins: der Durchschnittsertrag. Nach § 201 BewG werden die Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre addiert und durch drei geteilt. Ein noch nicht abgelaufenes Jahr kann das älteste ersetzen, wenn es für den künftigen Ertrag aussagekräftiger ist.
Schritt zwei: die Korrekturen. § 202 BewG bereinigt den steuerlichen Gewinn. Hinzugerechnet werden unter anderem Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen, einmalige Veräußerungsverluste, außerordentliche Aufwendungen und die gezahlten Ertragsteuern. Abgezogen werden einmalige Veräußerungsgewinne, außerordentliche Erträge — und ein angemessener Unternehmerlohn, sofern der Inhaber bisher keinen oder einen zu niedrigen bezogen hat.
Schritt drei: der pauschale Steuerabzug. Vom positiven Betriebsergebnis werden pauschal 30 Prozent für die Ertragsteuerbelastung abgezogen. Ohne Prüfung, ob die tatsächliche Belastung höher oder niedriger liegt.
Schritt vier: die Kapitalisierung. Der so ermittelte nachhaltige Jahresertrag wird mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert. Der beträgt nach § 203 BewG 13,75.
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Die folgenden Zahlen sind rein illustrativ und ersetzen keine Berechnung im Einzelfall.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Durchschnittliches Betriebsergebnis nach Korrekturen | 500.000 € |
| abzüglich 30 % pauschaler Ertragsteuer | −150.000 € |
| Nachhaltiger Jahresertrag | 350.000 € |
| × Kapitalisierungsfaktor 13,75 | 4.812.500 € |
Fast 4,8 Millionen Euro Bemessungsgrundlage bei einem operativen Ergebnis von einer halben Million. Ob ein Käufer diesen Preis zahlen würde, spielt für das Finanzamt zunächst keine Rolle.
Warum 13,75 der eigentliche Knackpunkt ist
Ein Faktor von 13,75 entspricht rechnerisch einer Kapitalisierung mit rund 7,3 Prozent. Für ein inhabergeführtes mittelständisches Unternehmen mit Schlüsselpersonenrisiko, Kundenkonzentration und begrenzter Skalierbarkeit ist das eine ausgesprochen freundliche Annahme. Käufer rechnen in dieser Größenklasse mit erheblich höheren Renditeforderungen — und kommen deshalb zu niedrigeren Werten.
Der Faktor ist seit der Anpassung des Erbschaftsteuerrechts im Jahr 2016 gesetzlich fixiert. Zuvor war er an den Basiszins gekoppelt und stieg in der Niedrigzinsphase auf Werte, die noch weit über 13,75 lagen. Die Fixierung war insofern eine Entschärfung — aber eben keine Marktanpassung. Ein starrer Faktor bildet weder Branche noch Größe noch Risiko ab. Warum genau das der Kern jeder ernsthaften Bewertung ist, zeigt der Vergleich in Ertragswertverfahren vs. DCF.
Der Substanzwert als Untergrenze
Nach unten ist die Bewertung gedeckelt: Der Substanzwert — die Summe der gemeinen Werte aller Wirtschaftsgüter abzüglich der Schulden — darf nicht unterschritten werden. Das trifft vor allem anlagenintensive Betriebe mit schwacher Ertragslage. Ein Unternehmen mit hohem Immobilien- oder Maschinenbestand und mageren Gewinnen wird also nach Substanz besteuert, auch wenn der Ertragswert darunter liegt. Was dabei angesetzt wird, erklärt Substanzwertverfahren.
Die Notbremse: offensichtlich unzutreffende Ergebnisse
§ 199 BewG lässt das vereinfachte Verfahren nur zu, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Diese Klausel wirkt in beide Richtungen — auch der Steuerpflichtige kann sich darauf berufen und einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, etwa durch ein Gutachten nach einer anerkannten Methode wie IDW S1.
Das kostet Geld und lohnt sich nicht immer. Aber bei stark schwankenden Erträgen, einem außergewöhnlich guten letzten Dreijahreszeitraum, hoher Abhängigkeit vom Inhaber oder einer Branche im Umbruch kann die Differenz zwischen Formelwert und Gutachtenwert schnell sechsstellig werden. Die Rechnung ist banal: Gutachtenkosten gegen Steuerersparnis.
Was das für die Nachfolgeplanung bedeutet
Der Bewertungsstichtag ist der Tag der Übertragung. Und weil die Formel auf die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zurückgreift, entscheidet das Timing mit über die Steuerlast. Drei starke Jahre vor der Übergabe treiben den Wert; ein Investitionsjahr mit gedrücktem Ergebnis senkt ihn.
Das ist kein Aufruf, Gewinne zu drücken — sondern die Aufforderung, die Übergabe früh und mit Zahlenblick zu planen. Wie sich der Wert dann steuerlich auswirkt, hängt an der Verschonungsregelung, die begünstigtes Betriebsvermögen zu 85 oder 100 Prozent freistellen kann. Erst beide Rechnungen zusammen ergeben ein Bild. Den Rahmen dafür setzt Unternehmensnachfolge.
Und in Österreich?
In Österreich stellt sich diese Frage so nicht, weil Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft wurden. Bewertungsfragen tauchen dort in anderen Zusammenhängen auf — bei Abfindungen, Gesellschafterstreitigkeiten oder der Grunderwerbsteuer auf Immobilien. Die Methodik ist ähnlich, der steuerliche Druck ein anderer.
Häufige Fragen
Ist der Wert des Finanzamts der Wert, den ich beim Verkauf erziele?
Nein. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist eine steuerliche Typisierung, kein Marktpreis. Der Verkaufspreis entsteht in der Verhandlung mit einem konkreten Käufer und liegt bei mittelständischen Unternehmen häufig darunter — in seltenen Fällen, bei strategischem Interesse, auch darüber.
Kann ich das vereinfachte Verfahren ablehnen?
Das Verfahren ist ein Wahlrecht, kein Zwang. Sie können von vornherein eine andere anerkannte Bewertungsmethode zugrunde legen. Sinnvoll ist das immer dann, wenn die Formel zu einem erkennbar überhöhten Wert führt.
Welche drei Jahre zählen genau?
Die drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre. Ein bereits laufendes, noch nicht abgeschlossenes Jahr kann das drittälteste ersetzen, wenn es für den künftigen nachhaltigen Ertrag aussagekräftiger ist.
Der echte Wert entsteht in der Verhandlung, nicht in der Formel. Für eine realistische, unabhängige Einordnung: IGCP Capital Partners. → igcp.at
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