← InsightsIGCP | CAPITAL PARTNERS
    Unternehmensverkauf

    GmbH mit Schulden verkaufen

    IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am · Aktualisiert am

    Titelbild zum Beitrag: GmbH mit Schulden verkaufen

    Verschuldete GmbH verkaufen: Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, übertragende Sanierung, Verkauf für einen Euro und warum Firmenbestattung den Geschäftsführer nicht entlastet.

    Eine GmbH mit Schulden lässt sich verkaufen — aber der Prozess folgt anderen Regeln als der normale Anteilsverkauf. Die entscheidende Grenze ist die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Ein laufender Verkaufsprozess setzt sie nicht aus, und wer sie überschreitet, haftet persönlich. Dieser Beitrag ordnet die realistischen Wege ein und warnt vor Angeboten, die das Problem scheinbar wegnehmen, tatsächlich aber vergrößern.

    Den Ablauf beim Anteilsverkauf einer GmbH und unsere Begleitung dabei beschreibt GmbH verkaufen.

    Ausgangslage: Schulden sind nicht gleich Schulden

    Bevor ein Verkauf überhaupt diskutiert wird, muss die wirtschaftliche Lage sauber eingeordnet werden. "Schulden" ist keine juristische Kategorie.

    Bilanzielle Überschuldung liegt vor, wenn das Eigenkapital rechnerisch aufgezehrt ist. Für sich genommen ist das noch kein Insolvenzgrund.

    Rechnerische Überschuldung im Sinne des § 19 InsO ist enger definiert: Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr. Nach § 19 Abs. 2 InsO besteht jedoch keine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Fortführungsprognose ist der Dreh- und Angelpunkt jeder Sanierung: Sie muss dokumentiert, plausibel und von Zahlen getragen sein.

    Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO berechtigt zum Eigenantrag, verpflichtet aber nicht dazu. In aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen (§ 18 Abs. 2 InsO). Sie ist praktisch das Zeitfenster, in dem eine Sanierung außergerichtlich noch am besten gelingt.

    Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn der Schuldner die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann; hat er seine Zahlungen eingestellt, ist sie in der Regel anzunehmen. Sie ist die harte Grenze — und sie löst die Antragspflicht aus, mit einer Höchstfrist von drei Wochen.

    Bevor über Zahlen verhandelt wird, steht die Unternehmensbewertung.

    Die harte Grenze: § 15a InsO

    Bei einer GmbH ist der Geschäftsführer nach § 15a InsO verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit spätestens drei Wochen und bei Überschuldung spätestens sechs Wochen nach Eintritt einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Gesetz verlangt den Antrag ohne schuldhaftes Zögern; die Fristen sind Höchstfristen — sie dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn ernsthafte Sanierungsaussichten bestehen.

    Zwei Punkte werden in Verkaufsgesprächen regelmäßig unterschätzt:

    Ein laufender Verkaufsprozess setzt diese Frist nicht aus. Die Aussicht, dass ein Käufer die Gesellschaft "in wenigen Wochen" übernimmt, ist kein Rechtfertigungsgrund. Wenn die Antragspflicht während des Verkaufsprozesses eintritt, muss der Antrag gestellt werden — der Verkauf läuft dann gegebenenfalls aus dem eröffneten Verfahren heraus weiter.

    Der Verstoß ist strafbewehrt. § 15a Abs. 4 InsO stellt die vorsätzliche Insolvenzverschleppung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe; bei fahrlässiger Verletzung droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 15a Abs. 5 InsO). Zivilrechtlich haftet der Geschäftsführer den Gläubigern für den Verschleppungsschaden.

    Auch Gesellschafter können betroffen sein. Ist die GmbH führungslos — etwa weil der Geschäftsführer abberufen wurde oder nicht mehr erreichbar ist —, ist nach § 15a Abs. 3 InsO jeder Gesellschafter zur Antragstellung verpflichtet, es sei denn, er hat von der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

    Betrifft Sie dieses Thema selbst? IGCP begleitet Inhaber unabhängig — das Erstgespräch ist kostenfrei, unverbindlich und streng vertraulich.

    Kostenloses Erstgespräch anfragen →

    Zahlungsverbot nach Insolvenzreife: § 15b InsO

    Neben der Antragspflicht greift ab Eintritt der Insolvenzreife das Zahlungsverbot des § 15b InsO. Die Antragspflichtigen dürfen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft vornehmen, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b Abs. 1 InsO). Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, gelten als vereinbar — innerhalb der Antragsfrist aber nur, solange ernsthaft Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags betrieben werden. Ist die Antragsfrist verstrichen, ohne dass ein Antrag gestellt wurde, sind Zahlungen in der Regel nicht mehr mit dieser Sorgfalt vereinbar (Abs. 2 und 3). Verbotswidrige Zahlungen muss der Geschäftsführer der Gesellschaft erstatten, soweit nicht ein geringerer Gläubigerschaden entstanden ist; die Ansprüche verjähren nach fünf Jahren (Abs. 4 und 7).

    Dieses Zahlungsverbot ist der zweite Punkt, an dem die persönliche Haftung des Geschäftsführers in der Krise regelmäßig scharf wird. Wer trotz Insolvenzreife den Betrieb ungebremst weiterfährt, sammelt schnell erhebliche persönliche Rückzahlungspflichten an.

    Weg 1: Verkauf der Anteile mit Sanierungsbeitrag

    Ist die Fortführungsprognose noch positiv oder lässt sie sich mit einem Sanierungsbeitrag herstellen, ist der Verkauf der Geschäftsanteile ein realistischer Weg. Der Käufer übernimmt die Gesellschaft samt Verbindlichkeiten; der Kaufpreis ist symbolisch, häufig ein Euro. Der wirtschaftliche Wert für den Käufer liegt nicht im Kaufpreis, sondern in den übernommenen Verlustpositionen, dem Kundenstamm oder der Marktposition.

    Damit ein solcher Verkauf trägt, sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen: ein belastbares Sanierungskonzept, die Zustimmung der wesentlichen Gläubiger (in der Regel Hausbank und Warenkreditversicherer), ein Rangrücktritt bei Gesellschafterdarlehen (nachrangige Forderungen im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO sind nach § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO bei den Verbindlichkeiten im Überschuldungsstatus nicht zu berücksichtigen) zur Stützung der Fortführungsprognose und häufig ein frisches Eigenkapitaltranche des Käufers. Ohne diese Bausteine kippt die Fortführungsprognose kurz nach Übernahme — mit den bekannten Folgen für den neuen Geschäftsführer.

    Weg 2: Übertragende Sanierung als Asset Deal

    Der zweite Weg ist die übertragende Sanierung: Der werthaltige Betrieb geht als Asset Deal auf einen neuen Rechtsträger über, die Verbindlichkeiten bleiben in der alten Hülle zurück. Für Käufer ist das häufig der sauberste Weg, weil er das Altlastenrisiko begrenzt.

    Zwei rechtliche Nebenwirkungen sind zu beachten:

    § 613a BGB — Übergang der Arbeitsverhältnisse. Beim Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse mit über. Das ist nicht vertraglich abwählbar. Der Erwerber tritt in die bestehenden Arbeitsverträge mit allen Rechten und Pflichten ein; Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam. Die Arbeitnehmer sind vor dem Übergang in Textform zu unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB) und können dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen (Abs. 6). Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres danach fällig werden (Abs. 2).

    § 75 AO — Haftung des Betriebsübernehmers. Wer einen Betrieb übernimmt, haftet außerhalb des eröffneten Insolvenzverfahrens für Betriebssteuern, die auf die Zeit seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen — sofern sie bis zum Ablauf eines Jahres nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden; die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens (§ 75 Abs. 1 AO). Nach § 75 Abs. 2 AO gilt sie nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren. Innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens greift diese Haftung nicht — ein wesentlicher Grund, warum viele Käufer die Struktur einer übertragenden Sanierung erst nach Insolvenzeröffnung akzeptieren.

    Weg 3: Verkauf aus dem eröffneten Insolvenzverfahren

    Der dritte Weg ist die Veräußerung aus dem eröffneten Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter. Für den Altgesellschafter bringt dieser Weg meist keinen Erlös — der Verwertungserlös steht der Gläubigergesamtheit zu. Für den Betrieb selbst ist es oft der geordnete Fortführungsweg, weil er § 75 AO ausschaltet und Altverträge im Rahmen der Verwaltervollmacht bereinigt werden können.

    Für den bisherigen Geschäftsführer ist entscheidend: Wenn die Antragspflicht besteht, ist dieser Weg keine Option, sondern Pflicht. Wer bis zum letzten Moment auf einen freihändigen Verkauf setzt und die Fristen des § 15a InsO reißt, verliert nicht nur den Verkaufserlös, sondern zieht sich strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen zu.

    Warnung: Firmenbestattung

    Am Rand des Marktes existieren Anbieter, die verschuldete GmbHs "übernehmen". Gegen eine Vorabgebühr treten die Anteile an eine Käufergesellschaft über, Geschäftsführung und Sitz werden auf schwer erreichbare Personen — häufig im Ausland — übertragen, Unterlagen verschwinden, der Insolvenzantrag wird nie gestellt. Die Bezeichnung dafür ist Firmenbestattung.

    Für den abgebenden Gesellschafter-Geschäftsführer bringt dieses Konstrukt keine Entlastung. Die Verantwortung für Handlungen und Unterlassungen aus seiner Amtszeit bleibt ihm zugerechnet: Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO, Bankrott nach § 283 StGB, Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe). Wenn die Firmenbestattung als solche erkannt wird — und das geschieht regelmäßig — richtet sich das Strafverfahren gerade gegen den ehemaligen Geschäftsführer, weil die Strohmannnachfolger nicht greifbar sind.

    Erkennungsmerkmale unseriöser Angebote:

    • Vorkasse-Gebühr für die Übernahme, häufig vier- bis fünfstellig.
    • Sofortige Sitzverlegung ins Ausland oder in eine schwer erreichbare Region.
    • Geschäftsführerwechsel auf offensichtliche Strohleute — Personen ohne Branchenerfahrung, häufig mit Adressen in Briefkastensitzen.
    • Keine Prüfung der Zahlen. Ein seriöser Käufer, auch bei symbolischem Kaufpreis, schaut in die Bücher. Wer ohne Due Diligence übernimmt, hat kein Interesse an der Gesellschaft, sondern nur an deren geordneter Beseitigung ohne Insolvenzantrag.
    • Werbung über Kaltakquise bei erkennbar angeschlagenen Unternehmen.

    Wenn eines dieser Merkmale zutrifft, ist der Weg über einen Insolvenz- oder Sanierungsberater regelmäßig der bessere — auch wenn er unbequemer wirkt.

    Was Verkäufer konkret tun sollten

    In der Reihenfolge, in der die Schritte üblicherweise zu setzen sind:

    Zahlen aktuell halten. Eine kurzfristige, tagesaktuelle Liquiditätsplanung und ein monatlich fortgeschriebener Zwischenabschluss sind Voraussetzung, um überhaupt beurteilen zu können, ob und wann die Antragspflicht eintritt.

    Fortführungsprognose dokumentieren lassen. Nicht als Formalie, sondern als belastbares Zahlenwerk. Idealerweise durch einen Berater, der die Prognose auch gegenüber Gläubigern und einem späteren Insolvenzverwalter vertreten kann.

    Frühzeitig Insolvenz- und Sanierungsberater einbinden. Nicht erst, wenn die Antragspflicht bereits im Raum steht. Je früher die Weichen gestellt werden, desto mehr Optionen bleiben.

    Verkaufsprozess parallel aufsetzen, nicht nacheinander. Wer erst saniert und dann verkauft, verliert Zeit; wer erst verkauft und die Sanierung dem Käufer überlässt, verliert Verhandlungsposition. Beide Prozesse parallel zu führen ist anspruchsvoll, aber realistisch.

    Wer die verschuldete GmbH als Ganzes verkaufen möchte, findet den regulären Rahmen unter GmbH verkaufen. Die steuerliche Systematik des Anteilsverkaufs — auch bei symbolischem Kaufpreis relevant — ist in GmbH verkaufen: Steuern einzeln aufbereitet.

    Häufige Fragen

    Wann muss der Geschäftsführer einer GmbH Insolvenzantrag stellen?

    Nach § 15a InsO ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit spätestens drei Wochen und bei Überschuldung spätestens sechs Wochen nach Eintritt einen Insolvenzantrag zu stellen. Beide Fristen sind Höchstfristen und dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn ernsthafte Sanierungsaussichten bestehen. Ein laufender Verkaufsprozess setzt die Frist nicht aus.

    Kann eine überschuldete GmbH überhaupt noch verkauft werden?

    Ja. Nach § 19 Abs. 2 InsO besteht keine Antragspflicht wegen Überschuldung, wenn die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Realistische Wege sind der Anteilsverkauf mit Sanierungsbeitrag, die übertragende Sanierung als Asset Deal und die Veräußerung aus dem eröffneten Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter.

    Was bedeutet § 75 AO für den Käufer eines Betriebs aus der Krise?

    Wer einen Betrieb übernimmt, haftet außerhalb des eröffneten Insolvenzverfahrens für Betriebssteuern, die auf die Zeit seit Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen — sofern sie bis zum Ablauf eines Jahres nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden; die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens (§ 75 Abs. 1 AO). Nach § 75 Abs. 2 AO gilt sie nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren. Innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens greift diese Haftung nicht — ein wesentlicher Grund, warum viele Käufer die Struktur einer übertragenden Sanierung erst nach Insolvenzeröffnung akzeptieren.

    Was regelt § 15b InsO für den Geschäftsführer?

    § 15b InsO enthält das Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gelten als vereinbar, innerhalb der Antragsfrist aber nur bei ernsthaften Sanierungs- oder Antragsvorbereitungen, nach Fristablauf ohne Antrag in der Regel nicht. Verbotswidrige Zahlungen hat der Geschäftsführer der Gesellschaft zu erstatten.

    Warum ist eine „Firmenbestattung" für den Verkäufer keine Lösung?

    Die Übertragung an Strohmann-Käufer und die Verlegung des Sitzes ins Ausland entlasten den ehemaligen Geschäftsführer nicht. Die Verantwortung für Handlungen und Unterlassungen aus seiner Amtszeit bleibt ihm zugerechnet: Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO, Bankrott nach § 283 StGB und Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB. Wenn die Firmenbestattung erkannt wird, richtet sich das Strafverfahren gerade gegen ihn, weil die Nachfolger nicht greifbar sind.


    Dieser Beitrag ist eine sachliche Einordnung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Insolvenzberatung im konkreten Einzelfall. Bei Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist unverzüglich fachkundiger Rat einzuholen.

    Zur Sonderform der leeren Gesellschaft: GmbH-Mantel verkaufen.

    GmbH mit SchuldenInsolvenzverschleppungübertragende Sanierung§ 15a InsOFirmenbestattung

    Passende Leistungen

    M&A-Beratung nach Standort

    Transaktionen brauchen Marktkenntnis vor Ort — Käuferlandschaft und Multiples unterscheiden sich regional deutlich. Unsere Standortseiten:

    Weitere Insights