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    Mindestlohn 14,60 Euro ab 2027: Was lohnintensive Betriebe jetzt für ihren Unternehmenswert wissen müssen

    IGCP Capital Partners · Veröffentlicht am

    Titelbild zum Beitrag: Mindestlohn 14,60 Euro ab 2027: Was lohnintensive Betriebe jetzt für ihren Unternehmenswert wissen müssen

    Der Mindestlohn steigt am 01.01.2027 um 5,04 Prozent auf 14,60 Euro. Wie sich das auf EBITDA und Kaufpreis auswirkt, mit Rechenbeispiel und Checkliste für Verkäufer.

    Der gesetzliche Mindestlohn steigt in Deutschland am 1. Januar 2027 von 13,90 auf 14,60 Euro, also um 5,04 Prozent. Für einen Betrieb mit 1,4 Millionen Euro Personalkosten, von denen 60 Prozent mindestlohnnah sind, bedeutet das in unserem Rechenbeispiel 56.000 Euro weniger EBITDA. Bei einem Multiple von 5 sind das 280.000 Euro weniger Unternehmenswert, sofern der Betrieb die Kosten nicht an Kunden weitergibt. Käufer rechnen diesen Effekt in ihre Angebote ein, bevor er in Ihrer Bilanz steht.

    Für die Unternehmensbewertung zählt nicht der Mindestlohn selbst, sondern wie viel davon beim Gewinn ankommt. Dieser Beitrag zeigt, welche Betriebe betroffen sind, wie Käufer rechnen und was Verkäufer vor dem Prozess klären sollten. Stand 19.10.2026; Einordnung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

    Was gilt ab 2027?

    Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung setzt 14,60 Euro ab dem 01.01.2027 fest. Sie wurde am 05.11.2025 erlassen (BGBl. 2025 I Nr. 268). Der Weg dorthin führte über zwei Stufen: 13,90 Euro seit dem 01.01.2026, 14,60 Euro ein Jahr später.

    Größe20262027Status
    Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde13,90 Euro14,60 Eurobeschlossen
    Minijob-Verdienstgrenze je Monat603 Euro633 Eurofolgt dem Mindestlohn
    Pauschsteuer auf Minijobs2 %5 %nur Regierungsentwurf

    Zur Pauschsteuer: Der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (BR-Drs. 507/26) sieht die Anhebung von 2 auf 5 Prozent vor. Bei 633 Euro Monatsverdienst wären das 18,99 Euro mehr je Minijobber und Monat. Das Gesetzgebungsverfahren läuft; beschlossen ist die Anhebung nicht.

    Dazu kommen Branchenmindestlöhne, die in mehreren Branchen schon heute über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, etwa im Baugewerbe, in der Gebäudereinigung und im Elektrohandwerk. Für diese Betriebe wirkt die Anhebung geringer, dafür sind ihre Lohnstufen oft tariflich verknüpft. Die aktuellen Werte sollten Sie im Einzelfall prüfen; wir haben sie nicht für alle Branchen verifiziert.

    Österreich kennt keinen gesetzlichen Mindestlohn. Dort setzen Kollektivverträge die Untergrenzen.

    Welche Betriebe trifft es?

    Wer einen hohen Anteil seiner Personalkosten für Beschäftigte nahe der Lohnuntergrenze zahlt. Das sind typischerweise Gebäudereinigung, Sicherheitsdienste, Gastronomie und Hotellerie, Einzelhandel, Bäckereien, Logistik und einfache Dienstleistungen.

    Eine DIHK-Umfrage unter rund 15.000 Unternehmen (Herbst 2025, veröffentlicht am 19.01.2026) zeigt das Ausmaß: Rund jedes zweite Unternehmen muss Löhne anpassen, 25 Prozent direkt wegen der Untergrenze, weitere 25 Prozent durch Nachziehen höherer Lohnstufen. Im Gastgewerbe sind es 50 Prozent, im Bau 17 Prozent. 40 Prozent der Unternehmen wollen die Mehrkosten über Preise weitergeben, 13 Prozent erwägen Personalabbau.

    Wichtig ist der Nachzieheffekt: Wenn der Einstiegslohn steigt, rücken die darüber liegenden Stufen mit, damit der Abstand erhalten bleibt. Ein Betrieb mit wenigen Mindestlohnkräften kann deshalb stärker betroffen sein, als die Zahl der Mindestlohnverträge nahelegt.

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    Was kostet das im EBITDA?

    In unserem Beispielbetrieb sind es 56.000 Euro oder 14 Prozent des EBITDA. Das Beispiel ist eigene Rechnung mit angenommenen Werten, keine Branchenstatistik.

    AnnahmeWert
    Umsatz4,0 Mio. Euro
    Personalkosten1,4 Mio. Euro
    EBITDA400.000 Euro (10 % Marge)
    Anteil mindestlohnnaher Löhne60 % = 840.000 Euro
    Lohnsteigerung dortrund 5 % = 42.000 Euro
    Nachziehen übriger Löhne2,5 % auf 560.000 Euro = 14.000 Euro
    EBITDA-Minderung56.000 Euro (14 %)
    Bei Multiple 5,0280.000 Euro weniger Unternehmenswert

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sind nicht eingerechnet; sie erhöhen die Mehrkosten. Der Effekt auf den Wert ist hier deutlich größer als der auf den Gewinn, weil das Multiple ihn vervielfacht. Wie Multiples zustande kommen, zeigt der Beitrag zum EBITDA-Multiple nach Branche.

    Wer die Mehrkosten über Preise weitergibt, gleicht den Euro-Betrag aus: Im Beispiel wäre dafür eine Preiserhöhung von 1,4 Prozent nötig. Die Marge sinkt dennoch leicht, weil der Umsatz größer wird, ohne dass der Gewinn mitwächst. Für Betriebe mit Preisgleitklauseln in Kundenverträgen ist das kein Problem. Für Betriebe mit Festpreisverträgen und langen Laufzeiten schon.

    Wie rechnen Käufer?

    Käufer bewerten nicht das EBITDA von 2025, sondern das Ergebnis, das der Betrieb unter den Bedingungen von 2027 erwirtschaftet. Drei Rechenwege sind üblich:

    • Pro-forma-EBITDA. Das Vorjahresergebnis wird um bekannte Kostensprünge bereinigt, hier um den Mindestlohn. Der Käufer verhandelt auf dieser Basis.
    • Run-rate-Anpassung. Das Ergebnis des laufenden Jahres wird auf zwölf Monate mit den neuen Löhnen hochgerechnet.
    • Planungsrechnung. Beim Ertragswertverfahren oder DCF fließen die Lohnsteigerungen in die Prognose ein. Das Verfahren erklärt unser Beitrag Ertragswertverfahren und DCF.

    Verkäufer sollten deshalb den Effekt selbst rechnen, bevor es ein Käufer tut; als Ausgangspunkt dient eine erste Wertbandbreite aus dem Unternehmenswert-Rechner. Wer eine saubere Rechnung vorlegt, verliert Verhandlungsspielraum nicht an Unsicherheit. Wie sich solche Bereinigungen im Kaufpreis niederschlagen, steht im Beitrag EV/EBITDA.

    Ein Gegengewicht liefert die Steuer: Die Körperschaftsteuer sinkt ab 2028 stufenweise von 15 auf 10 Prozent. Sie erhöht das Ergebnis nach Steuern und wirkt damit auf den Wert in die Gegenrichtung, ersetzt aber keine Margenpflege; Details im Beitrag zur Körperschaftsteuer-Senkung.

    Was sollten Verkäufer vorbereiten?

    Vier Unterlagen verkürzen die Verhandlung über den Mindestlohneffekt.

    Erstens: eine Lohnstufenanalyse. Welche Stufen liegen unter 16 Euro? Wie viele Beschäftigte sind betroffen, einschließlich Minijobber?

    Zweitens: die Vertragslage. Welche Kundenverträge haben Lohn- oder Preisgleitklauseln? Wann laufen Festpreise aus?

    Drittens: eine Pro-forma-Rechnung für 2027. Mit und ohne Weitergabe, damit Sie die Basis selbst setzen.

    Viertens: eine Aussage zur Preisdurchsetzung. Haben Sie Preise nach 2022 erfolgreich angehoben? Käufer glauben der Durchsetzbarkeit eher, wenn es einen Beleg gibt.

    Hebel, die den Wert unabhängig vom Mindestlohn stützen, finden Sie im Beitrag Unternehmenswert steigern. Wie ein Verkaufsprozess abläuft, beschreibt die Seite Unternehmen verkaufen.

    Häufige Fragen

    Wie hoch ist der Mindestlohn 2027?

    14,60 Euro je Stunde ab dem 01.01.2027, nach 13,90 Euro im Jahr 2026. Das sind 5,04 Prozent mehr.

    Wie wirkt sich der Mindestlohn auf den Unternehmenswert aus?

    Über das EBITDA und das Multiple. In unserem Beispielbetrieb mindern 56.000 Euro Mehrkosten den Wert bei einem Multiple von 5 um 280.000 Euro, solange nichts weitergegeben wird.

    Gilt der Mindestlohn auch in Österreich?

    Nein. Österreich hat keinen gesetzlichen Mindestlohn; Kollektivverträge setzen die Untergrenzen.

    Steigt die Pauschsteuer auf Minijobs auf 5 Prozent?

    Das sieht der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vor. Beschlossen ist es nicht; Bundestag und Bundesrat müssen noch entscheiden.

    Rechnen Käufer die Lohnerhöhung heraus?

    Sie rechnen sie ein. Üblich ist ein Pro-forma-EBITDA, das bekannte Kostensprünge berücksichtigt. Je besser Sie die Weitergabe belegen können, desto kleiner fällt der Abschlag aus.

    Lohnt es sich, den Verkauf vorzuziehen?

    Nein, wenn der einzige Grund der Mindestlohn ist. Die Anhebung ist bekannt und wird eingepreist. Wichtiger ist, die Weitergabe in Kundenverträgen zu regeln.

    Quellen: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 05.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 268; Entwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027, BR-Drs. 507/26 und BT-Drs. 21/8235; DIHK, Umfrage Herbst 2025, Veröffentlichung 19.01.2026; Ebner Stolz, Mindestlohn und Margenkompensation (10.11.2025). Berechnungen: eigene Berechnung mit angenommenen Werten. Stand: 19.10.2026. Einordnung, keine Rechts- oder Steuerberatung.

    Wenn Sie wissen möchten, was Ihr Unternehmen unter den Bedingungen von 2027 wert ist: Das Erstgespräch mit IGCP ist kostenfrei, unverbindlich und streng vertraulich. → igcp.at

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